Kundmachung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 84/2018).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 735/1995 wird kundgemacht:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 84/2018).
Nachstehende Einrichtungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit:
– Der Generalsekretär der OSZE
– Das Sekretariat der OSZE
– Der Ständige Rat der OSZE
– Das OSZE-Forum für Sicherheitskooperation
– Der OSZE-Medienbeauftragte
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