Kundmachung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-03-13
Status Aufgehoben · 2018-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 84/2018).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 735/1995 wird kundgemacht:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 84/2018).

Nachstehende Einrichtungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit:

– Der Generalsekretär der OSZE

– Das Sekretariat der OSZE

– Der Ständige Rat der OSZE

– Das OSZE-Forum für Sicherheitskooperation

– Der OSZE-Medienbeauftragte

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