Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 101/1996) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde:
Polen 12. April 1996
Rumänien 8. April 1998
Tschechische Republik 27. März 1996
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben.
Polen:
Vorbehalt:
Polen erklärt, daß es Art. 4 Abs. 1 lit. a in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen wurden, keine Anwendung findet.
Erklärung:
Polen erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf seine Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Tschechische Republik:
Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet in bezug auf die Staatsbürger der Tschechischen Republik keine Anwendung.
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