Kundmachung des Bundeskanzlers gemäß § 24 Abs. 4 des Bundes-Seniorengesetzes
Gemäß § 24 Abs. 4 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, wird kundgemacht, daß der Verein „Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)“ mit Sitz in Wien die im § 24 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festgelegten Erfordernisse erfüllt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.