(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS UND DEN ANDEREN AN DER PARTNERSCHAFT FÜR DEN FRIEDEN TEILNEHMENDEN STAATEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 136/1998, III 137/1998 Z Armenien III 53/2007, III 56/2007 Z Aserbaidschan III 53/2007, III 56/2007 Z Belgien III 136/1998, III 137/1998 Z Bosnien-Herzegowina III 43/2013, III 44/2013 Z Bulgarien III 136/1998, III 137/1998 Z Dänemark III 182/1999, III 183/1999 Z Deutschland III 182/1999, III 183/1999 Z Estland III 136/1998, III 137/1998 Z Finnland III 136/1998, III 137/1998 Z Frankreich III 53/2007, III 56/2007 Z Georgien III 136/1998, III 137/1998 Z Griechenland III 53/2007, III 56/2007 Z Irland III 86/2019 Island III 43/2013, III 44/2013 Z Italien III 182/1999, III 183/1999 Z Kanada III 136/1998, III 137/1998 Z Kasachstan III 136/1998, III 137/1998 Z Kirgisistan III 53/2007, III 56/2007 Z Kroatien III 53/2007, III 56/2007 Z Lettland III 136/1998, III 137/1998 Z Litauen III 136/1998, III 137/1998 Z Luxemburg III 53/2007, III 56/2007 Z Moldau III 136/1998, III 137/1998 Z Montenegro III 43/2013, III 44/2013 Z Niederlande III 136/1998, III 137/1998 Z Nordmazedonien III 136/1998, III 137/1998 Z Norwegen III 136/1998, III 137/1998 Z Polen III 136/1998, III 137/1998 Z Portugal III 53/2007, III 56/2007 Z Rumänien III 136/1998, III 137/1998 Z, III 53/2007, III 56/2007 Z Russische F III 128/2007, III 129/2007 Z Schweden III 136/1998, III 137/1998 Z Schweiz III 53/2007, III 56/2007 Z Serbien III 86/2019, III 87/2019 Z Slowakei III 136/1998, III 137/1998 Z Slowenien III 136/1998, III 137/1998 Z Spanien III 136/1998, III 137/1998 Z Tschechische R III 136/1998, III 137/1998 Z Türkei III 53/2007 Ukraine III 53/2007, III 56/2007 Z Ungarn III 136/1998, III 137/1998 Z USA III 136/1998 Usbekistan III 136/1998, III 137/1998 Z *Vereinigtes Königreich III 182/1999
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 86/2019)
Erklärung Österreichs anläßlich der Ratifikation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)
Anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen wünscht die Regierung der Republik Österreich den PfP-Teilnehmerstaaten mitzuteilen, daß
die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“) durch Österreich sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaates auf dem Gebiet Österreichs bezieht,
Österreich Mitglieder einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß Art. VII Abs. 5 lit. a dieses Abkommens nur unter der Bedingung den Behörden des Entsendestaates übergeben wird, daß die Todesstrafe durch den Entsendestaat nicht verhängt wird, wenn er die Strafgerichtsbarkeit gemäß den Bestimmungen des Art. VII dieses Abkommens ausübt.
Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)“
Österreich geht davon aus
daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“)“ sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;
daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden muß, unter anderem beinhaltet
die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,
ii) die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);
und daß die geltende österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens berührt ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. V Abs. 3 für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
– Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Kanada, Kasachstan, Lettland, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Staaten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung ausländischer Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.“
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der Artikel II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.“
Finnland:
Das Einverständnis Finnlands mit der Gerichtsbarkeit seitens der Militärbehörden eines Entsendestaates gemäß Artikel VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen gilt nicht für die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf dem Staatsgebiet Finnlands durch Gerichte eines Entsendestaates.
Griechenland:
Im Hinblick auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt die Hellenische Republik, dass ihre Unterzeichnung des genannten Übereinkommens keine Anerkennung einer anderen Bezeichnung als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bedeutet, unter welcher die Hellenische Republik den genannten Staat anerkannt hat und unter welcher dieser dem Programm „Partnerschaft für den Frieden“ unter Berücksichtigung der Resolution 817/93 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetreten ist.
Irland:
Unter Berücksichtigung
– des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik Irlands;
– der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die vorsehen, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können, und dass einer solchen Vereinbarung der Empfangsstaat zustimmen muss;
– des Verbots gemäß der Verfassung Irlands des Unterhalts der Streitkräfte eines anderen Staates;
Irland wird für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens kein Empfangsstaat sein, und die Anwendung insbesondere von Art. 3, 4, 5, 6 und 7 des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen wird sich dementsprechend nicht ergeben.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des genannten Übereinkommens auch das Zusatzprotokoll zu dem genannten Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Norwegen:
Die Regierung von Norwegen ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung des genannten Übereinkommens auch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen ratifizieren.
Russische Föderation:
„Zum Zwecke der Umsetzung des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995, geht die Russische Föderation vom folgenden Verständnis der Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (im folgenden: Abkommen) aus:
1) Die Bestimmung in Art. III Abs. 4, die die Behörden des Entsendestaates verpflichtet, den Aufnahmestaat unverzüglich zu informieren, falls ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht in sein Land zurückkehrt, nachdem er aus dem Dienst ausgeschieden ist, soll auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen sich solche Personen, falls sie Waffen tragen, unerlaubt vom Aufenthaltsort der Truppen des Entsendestaates entfernen.
2) Auf reziproker Grundlage versteht die Russische Föderation die Worte „Waffen besitzen“ in Art. VI des Abkommens als Anwendung und Gebrauch von Waffen und die Worte „Ersuchen des Aufnahmestaates wohlwollend zu erwägen“ als Verpflichtung der Behörden des Entsendestaates, Ersuchen des Aufnahmestaates betreffend Beförderung, Transport, Gebrauch und Anwendung von Waffen zu erwägen.
3) Die Aufzählung strafbarer Handlungen gemäß Art. VII Abs. 2 lit. c ist nicht erschöpfend und umfasst für die Russische Föderation neben dem Aufgezählten auch andere Rechtsverletzungen, die gegen die Grundlagen der verfassungsgemäßen Ordnung und Sicherheit der Russischen Föderation gerichtet und in ihrem Strafgesetzbuch erfasst sind.
4) Gemäß Art. VII Abs. 4 des Abkommens geht die Russische Föderation davon aus, dass die Behörden des Entsendestaates das Recht haben, ihre Gerichtsbarkeit in dem Fall auszuüben, wenn an Orten, an denen sich die Truppe des Entsendestaates aufhält, nicht identifizierte Personen Straftaten gegen diesen Staat, Angehörige seiner Truppe und Angehörige seines zivilen Gefolges, oder deren Angehörige, begehen.
5) Die in lit. a des Art. VII Abs. 6 des Abkommens erwähnte Unterstützung wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gewährt. Bei der Gewährung von Rechtshilfe interagieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt und, falls nötig, im Wege der entsprechenden höherrangigen Behörden.
6) Die Russische Föderation gestattet die Einfuhr der in Art. XI Abs. 2, 5 und 6 des Abkommens erwähnten Güter und Fahrzeuge und die in Art. XI Abs. 4 des Abkommens erwähnte Ausrüstung und Gegenstände, die zur Verwendung durch die Truppe bestimmt sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Zollrechts für vorübergehende Einfuhr, die durch die Zollgesetzgebung der Russischen Föderation errichtet worden sind. In diesem Zusammenhang wird eine solche Einfuhr unter uneingeschränkter Befreiung von Zöllen, Steuern und Gebühren durchgeführt. Davon ausgenommen sind Zollgebühren für Lagerung, Zollbehandlung von Gütern und ähnliche Dienstleistungen außerhalb der vorgesehenen Orte oder Amtsstunden der Zollbehörden sowie für im Abkommen vorgesehene Zeiträume, falls solche Zeiträume im Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Russische Föderation geht davon aus, dass das Verfahren und die Bestimmungen für die Einfuhr von in Art. XI Abs. 4 des Abkommens erwähnten und für die Verwendung durch die Truppe bestimmten Gütern durch separate Vereinbarungen über die Entsendung und Aufnahme von Streitkräften zwischen der Russischen Föderation und dem entsendenden Staat geregelt werden.
Keine der Bestimmungen des Art. XI, einschließlich der Absätze 3 und 8 beschränkt das Recht der Zollbehörden der Russischen Föderation, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. XI für die Einfuhr von Gütern und Fahrzeugen zu überwachen, wenn solche Maßnahmen gemäß dem Zollrecht der Russischen Föderation notwendig sind.
Die Russische Föderation geht davon aus, dass der Entsendestaat den Zollbehörden der Russischen Föderation Bestätigungen übermitteln wird, dass alle Güter und Fahrzeuge, die gemäß den Bestimmungen von Art. XI des Abkommens und gemäß separater Vereinbarungen über die Entsendung und Aufnahme von Streitkräften zwischen der Russischen Föderation und dem Entsendestaat in die Russische Föderation eingeführt werden, ausschließlich für die Zwecke, für die sie eingeführt worden sind, verwendet werden dürfen. Sollten sie für andere Zwecke verwendet werden, müssen sämtliche im Recht der Russischen Föderation vorgesehenen Zölle für solche Güter und Fahrzeuge bezahlt und die anderen im Recht der Russischen Föderation vorgesehenen Erfordernisse erfüllt werden.
Die Durchfuhr der oben genannten Güter und Fahrzeuge hat in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Bestimmungen der Russischen Föderation zu erfolgen.
Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. XI Abs. 11 ihre Erlaubnis zur Einfuhr von Mineralölprodukten in ihr Zollgebiet, die für den Verbrauch im Zuge des Betriebs von dienstlichem Land,- Luft,- und Wasserfahrzeugen der Truppe oder des zivilen Gefolges vorgesehen sind. Hievon ausgenommen ist die Zahlung von Zöllen und Steuern gemäß den Erfordernissen und Beschränkungen des Rechts der Russischen Föderation.
Die Russische Föderation gestattet die Einfuhr von in Art. XI Abs. 2, 5 und 6 des Abkommens erwähnten und für den Gebrauch durch Angehörige des zivilen Gefolges und deren Familienmitgliedern vorgesehenen Fahrzeugen gemäß den Bestimmungen des Rechts der Russischen Föderation für vorübergehende Einfuhr.
Die Russische Föderation geht davon aus, dass von Angehörigen des zivilen Gefolges und deren Familienangehörigen ein-(aus-)geführte Güter, die ausschließlich für deren persönlichen Gebrauch bestimmt sind, einschließlich der Güter für die Ersterrichtung eines Haushalts, einer Zollbehandlung ohne die Erhebung von Zöllen zugeführt werden. Davon ausgenommen sind Zollgebühren für Lagerung, Zollbehandlung von Gütern und ähnliche Dienstleistungen außerhalb der vorgesehenen Orte oder Amtsstunden der Zollbehörden.
7) Die Russische Föderation geht weiters davon aus, dass Dokumente und beigeschlossene Materialien, die im Rahmen dieses Abkommens an ihre zuständigen Behörden übermittelt werden, von ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen in die russische Sprache begleitet sein werden.“
Schweden:
Die Regierung von Schweden erachtet sich durch Artikel I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen insofern nicht gebunden, als sich der genannte Artikel auf die Bestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht, welcher den Entsendestaaten das Recht gibt, auf dem Staatsgebiet eines Aufnahmestaates Gerichtsbarkeit auszuüben, sofern Schweden ein solcher Aufnahmestaat ist. Nicht berührt durch diesen Vorbehalt sind geeignete Maßnahmen der Militärbehörden von Entsendestaaten, die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Truppe unmittelbar erforderlich sind.
Schweiz:
Vorbehalt zu Art. VII Abs. 5 und 6:
I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. VII Abs. 5 des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur dann übergeben oder Rechtshilfe gemäß Abs. 6 gewähren, wenn der betreffende Staat gewährleistet, dass gegen diese Personen die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird.
II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. VII Abs. 5 des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen dann nicht übergeben und auch keine Rechtshilfe gemäß Abs. 6 gewähren,
1) wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen Foltern oder unmenschlichen und entwürdigenden Bestrafungen oder Behandlungen unterzogen werden,
2) wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsbürgerschaft oder ihres politischen Standpunktes verfolgt werden, oder dass die Situation dieser Personen aus diesen Gründen beeinträchtigt wird.
Vorbehalt zu Art. XIII:
Die Schweiz gewährt administrative und rechtliche Hilfe in Finanzangelegenheiten. Ziel der administrativen Hilfe ist die korrekte Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und die Vermeidung ihres Missbrauches. Die Schweiz bietet rechtliche Hilfe nur im Fall des Finanzbetruges sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Erklärung zu Art. VII:
Die Anerkennung durch die Schweiz der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit fremder Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Art. VII des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht sich nicht auf die Verfahren, die Urteilsberatung sowie die Urteilsverkündung eines Strafgerichts des Entsendestaates im Hoheitsgebiet der Schweiz.
Serbien:
Die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch Militärbehörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen durch die Republik Serbien bezieht sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet der Republik Serbien.
Die Republik Serbien wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Art. VII Abs. 5 lit. a dieses Abkommens unter der Bedingung übergeben, dass die Todesstrafe seitens des Entsendestaates nicht verhängt werden kann, wenn Strafgerichtsbarkeit gemäß Art. VII dieses Abkommens ausgeübt wird.
Spanien:
Spanien ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.
Vereinigtes Königreich:
„[Die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich] gilt mit dem Vorbehalt, dass Ausnahmen von Steuern und Abgaben in dem gemäß den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft zulässigen Ausmaß zur Anwendung kommen.“
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen Österreichs wird genehmigt.
Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die Staaten, welche die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation am 10. Jänner 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur Partnerschaft über den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnen –
zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen;
in der Erwägung, daß die Truppen eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats entsandt und dort aufgenommen werden können;
eingedenk dessen, daß die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden;
in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats festzulegen;
eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen *) –
sind wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1998
Artikel I
Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts.
Artikel II
(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.
Artikel III
Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.
Artikel IV
Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig modifiziert werden.
Artikel V
(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.
(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Artikel VI
Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei außer in bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, außer Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Liste des gemäß dem österreichischen Kriegsmaterialgesetz zu behandelnden Kriegsmaterials *)
I. Waffen, Munition und Geräte
a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.
Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber 308 (7,62 x 51 mm) und Kaliber 223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.
a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.
Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen) sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.
Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und Treibsätze für Kreigsmaterial der lit. a.
a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art.
Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.
Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial der lit. a.
Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze, Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.
a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.
Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.
Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.
Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.
a) Minen, Bomben und Torpedos.
Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.
a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.
Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.
a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.
Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.
Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.
II. Kriegslandfahrzeuge
Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.
III. Kriegsluftfahrzeuge
Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.
IV. Kriegswasserfahrzeuge
Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate für Kriegsmaterial der lit. a.
V. Maschinen und Anlagen
Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.
*) BGBl. Nr. 540/1977, 624/1977
Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA'')''
Österreich geht davon aus
daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA'')'' sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;
daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden muß, unter anderem beinhaltet
die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,
ii) die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);
und daß die gegenwärtig gültige österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens betroffen ist.
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