Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Punkt 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1999, V 102/98-7, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Punktes 33 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1978, Amtliche Verlautbarungen Nr. 13/1978 und Nr. 14/1978, samt seinem Anhang in der Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr. 37/1988, Soziale Sicherheit 1988, gesetzwidrig war.
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