Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Antwortnote wurde am 8. Jänner 1999 im dänischen Außenministerium überreicht; das Abkommen tritt daher mit 7. Februar 1999 in Kraft.
Bestimmungen über den Status des Planungselementes in Dänemark
Artikel 1
Grundlage für die Errichtung und Tätigkeit des Planungselementes
Das Planungselement ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde, errichtet und untersteht der Aufsicht des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend das Steuerungskomitee, das zuerst von Dänemark am 9. März 1997 unterzeichnet wurde.
Der Status des Planungselementes, seiner Bediensteten und des Kommandanten der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft ist, sofern sie sich auf dem Staatsgebiet von Dänemark befinden, in den folgenden Bestimmungen geregelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im folgenden,
bezeichnet der Ausdruck „SHIRBRIG” die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die eine nicht aktive (nicht stehende) Multinationale Brigade in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum „United Nations Stand-by Arrangements System”, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen unter Kapitel VI der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich humanitärer Aufgaben, durchzuführen;
bezeichnet der Ausdruck „Planungselement” das multinationale Element, das ein ständiger Bestandteil des Stabes von SHIRBRIG ist und das zur Unterstützung der Brigade bei der Ausübung einsatzvorbereitender Funktionen errichtet wird;
bezeichnet der Ausdruck „Steuerungskomitee für die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft” das Komitee, welches das ausführende Organ von SHIRBRIG ist, einschließlich des Planungselementes, und das errichtet ist, um Aufgaben der Aufsicht und der politischen Führung wahrzunehmen (Kontaktstelle wird der gegenwärtig amtierende Vorsitz des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sein);
bezeichnet der Ausdruck „Stabschef” den Leiter des Planungselementes;
bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete des Planungselementes” das offizielle Personal des Planungselementes;
bezeichnet der Ausdruck „Kommandant von SHIRBRIG” den Kommandanten der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, der für die Zwecke dieses Abkommens als Bediensteter des Planungselementes angesehen wird;
bezeichnet der Ausdruck „die Regierung” die Regierung von Dänemark.
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Das Planungselement hat die Fähigkeit
Verträge abzuschließen;
bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft geltend zu machen, zu erwägen, zu befriedigen oder anzuerkennen;
Gerichtsverfahren anzustrengen.
Das Planungselement und das dänische Verteidigungsministerium
Artikel 4
Vertreter in Dänemark
Der Kommandant von SHIRBRIG wird beim Planungselement tätig, damit er seine Aufgaben, wie sie in dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft niedergelegt sind, erfüllen kann.
Das Planungselement wird gegenüber Dänemark durch den Stabschef vertreten.
Artikel 5
Status der Räumlichkeiten
Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Gesetze von Dänemark in den Räumlichkeiten des Planungselementes anwendbar.
Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind in den Räumlichkeiten des Planungselementes vorgenommene Handlungen, Rechtsgeschäfte oder Unterlassungen der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe Dänemarks auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Die Archive und anderen offiziellen Dokumente des Planungselementes sind, wo immer sie sich befinden, unverletzlich, es sei denn der Stabschef verzichtet auf diese Immunität.
Gerichtliche Handlungen, einschließlich Tagsatzungen und die Beschlagnahme von Eigentum, finden nicht in den Räumlichkeiten des Planungselementes statt, es sei denn mit Zustimmung des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und unter den vom Steuerungskomitee genehmigten Bedingungen.
Dänische Vorschriften über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf ansteckende Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen und über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf Pflanzenseuchen sind auf das Planungselement anwendbar, und das Planungselement und die dänischen Behörden werden einander über den Ausbruch, den vermuteten Ausbruch, die Entwicklung und Auslöschung von ansteckenden Krankheiten und über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
a) Offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dem Planungselement gehören, tragen ein deutlich erkennbares Zeichen, das von den dänischen Behörden ausgestellt wurde und das anzeigt, daß diese Fahrzeuge einer militärischen Einrichtung gehören. Ausnahmen von Straßenverkehrsvorschriften werden dem Planungselement unter den Bedingungen und bis zum Ausmaß, wie sie den dänischen Streitkräften zugestanden werden, eingeräumt.
In Bezug auf offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger ist das Planungselement nicht den dänischen Vorschriften betreffend die Haftpflichtversicherung von Haltern von Kraftfahrzeugen unterworfen.
Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist,
Die zuständigen dänischen Behörden werden entsprechende
Die zuständigen dänischen Behörden werden alles im Rahmen ihrer
Artikel 6
Freiheit der Einreise
Soweit in Artikel 9 nichts anderes vorgesehen ist, werden die dänischen Behörden den Zugang zum oder vom Planungselement oder dem Kommandanten von SHIRBRIG von Personen, die dort offiziell beschäftigt sind oder von Personen, die im Zusammenhang mit der offiziellen Arbeit oder offiziellen Tätigkeiten des Planungselementes eingeladen wurden, ab der Einreise nach oder Ausreise aus Dänemark nicht behindern.
Die Regierung wird zu diesem Zwecke nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Dänemark während der Ausübung ihrer Dienstpflichten für das Planungselement frei von Visagebühren und ohne Verzögerung sowie unter Befreiung von jeglichen Ausreisevisaformalitäten gestatten:
Vertretern des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sowie Vertretern von SHIRBRIG, Vertretern der an SHRIBRIG teilnehmenden Staaten und Vertretern von zwischenstaatlichen oder anderen Organisationen, mit denen SHIRBRIG oder das Planungselement offizielle Beziehungen unterhalten, sofern diese eingeladen wurden oder zur Teilnahme an von SHIRBRIG oder dem Planungselement in Dänemark abgehaltenen Konferenzen oder Treffen berechtigt sind, einschließlich stellvertretenden Vertretern, Beobachtern, Beratern, Experten oder Assistenten, sowie ihren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;
Bediensteten des Planungslementes und jenen, die offizielle Aufgaben im Planungselement haben sowie deren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;
allen Personen, die offiziell vom Planungselement eingeladen werden.
Unbeschadet besonderer Immunitäten, die sie allenfalls
Keine Handlung zur Verhaltung der in Absatz 2 erwähnten Personen, das dänische Territorium zu verlassen, kann ohne vorherige Zustimmung des dänischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten gesetzt werden. Diese Zustimmung kann nur nach Konsultationen mit den diplomatischen Vertretern des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, erteilt werden.
Personen, die Privilegien und Immunitäten gemäß diesen Bestimmungen genießen, werden nur in Übereinstimmung mit der Praxis und den Verfahren, die auf bei der Regierung akkreditierte Diplomaten anwendbar sind, zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Absatz 2 erwähnten Personen nicht von der Anwendung der Quarantäne- und anderer Gesundheitsvorschriften ausgenommen sind.
Artikel 7
Kommunikationseinrichtungen
In bezug auf alle offiziellen Post-, Telefon-, Telegraph-, Telephoto-, Telefax- und andere elektronische Kommunikationseinrichtungen gewährt die Regierung dem Planungselement die gleiche Behandlung, wie sie den dänischen Streitkräften zukommt.
Die Regierung wird die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz des Planungselementes sicherstellen und wird diese Korrespondenz von jeglicher Zensur ausnehmen. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich, unter anderem, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die an das oder vom Planungselement übermittelt werden.
Das Planungselement hat das Recht, Codes zu verwenden, Nachrichten zu verschlüsseln und seine Korrespondenz und andere Unterlagen entweder durch die dänische Post, durch Kurier oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen. Nichtoffizielle Korrespondenz und Sendungen, die vom Planungselement oder seinen Bediensteten über die dänische Post versendet oder empfangen werden, werden im Herkunftsland in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den Regeln des Weltpostvereines abgestempelt.
a) Das Planungselement kann militärische Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, soweit sie für die Einsatzaufgaben des Planungselementes erforderlich sind, einführen, errichten und betreiben. Militärische Funkeinrichtungen usw. werden ausschließlich für offizielle Zwecke verwendet.
Auf das Planungselement sind die gleichen Verfahren und Vorschriften betreffend Höhe, Verteilung und Benutzung von Frequenzen und betreffend die technischen Details der Ausrüstung, einschließlich der Dienstleistungen und Zahlungen für die Benutzung der Frequenzen, anwendbar wie für die dänischen Streitkräfte.
Ansuchen um kommerzielle Kommunikationssysteme und -netze innerhalb des dänischen Gebietes und Ansuchen um die Benutzung internationaler Kommunikationssysteme und -netze werden mit den zuständigen dänischen Behörden und den internationalen Behörden und Agenturen koordiniert.
Das Planungselement wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der dänischen Funk- oder Telekommunikationdienste, die durch den Nachrichtenverkehr oder andere elektrische Einrichtungen des Planungselementes verursacht wird, zu vermeiden oder abzustellen. Die dänischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der Funk- oder Telekommunikationstätigkeiten des Planungselementes zu vermeiden oder abzustellen.
Die in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen können, soweit dies für den ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb der Räumlichkeiten des Planungselementes mit Zustimmung der zuständigen dänischen Behörden errichtet und betrieben werden.
Artikel 8
Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte des Planungselementes
a) Das Planungselement ist befreit von Zöllen für Güter, die vom Planungselement selbst eingeführt werden. Eingeführte Güter unterliegen ab der Einfuhr nicht der allgemeinen Kaufsteuer. Das Planungselement ist befreit von kraftfahrzeugbezogenen Steuern, die gemäß dem Kraftfahrzeuggewichtssteuergesetz eingehoben werden. Wenn das Planungselement bewegliche Güter, für die Umsatzsteuer entrichtet wurde oder zu entrichten ist, für offizielle Zwecke kauft, werden die zuständigen dänischen Behörden, soweit möglich, die erforderlichen Verwaltungsvorkehrungen für eine Vergütung oder Erlassung des Umsatzsteuerbetrages treffen.
Das Planungselement ist von Lizenzgebühren für Radio- und Fernseheinrichtungen, die für militärische Zwecke beschafft werden, befreit.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß Gegenstände, die vom Planungselement für seine Tätigkeiten zollfrei eingeführt werden, solange nicht an Personen übertragen werden, die nicht diese Befreiung genießen, bis die dänischen Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Die Bewertung zum Zwecke der Zollbemessung richtet sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Übertragung.
Das Planungselement kann Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen
Das Eigentum und die Vermögenswerte des Planungselementes sind
Artikel 9
Privilegien und Immunitäten der Bediensteten des Planungselementes
Die Bediensteten des Planungselementes, mit Ausnahme des
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
Unverletzlichkeit ihrer persönlichen Papiere und Dokumente.
Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.
Befreiung für sich, ihre Ehegatten und abhängigen Familienangehörigen von Visagebühren, von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung.
Befreiung von der Besteuerung von Gehältern und jeglichen anderen Entlohnungen, die vom Planungselement oder den Heimatstaaten gezahlt werden. Dänemark behält sich das Recht vor, Einkünfte aus anderen Quellen zu besteuern.
In bezug auf Devisen, einschließlich das Unterhalten von Konten in ausländischen Währungen, Genuß der gleichen Bedingungen wie sie bei der Regierung akkreditierten Diplomaten zukommen.
Den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre abhängigen Verwandten und andere Mitglieder ihres Haushaltes, wie sie den bei der Regierung akkreditierten Diplomaten in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
Soweit sie vorher ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Dänemarks hatten, bei ihrer Niederlassung in Dänemark das Recht, frei von Zöllen ihre Einrichtungsgegenstände, persönliche Habe und Haushaltsgeräte, einschließlich, zum persönlichen Gebrauch, ein Kraftfahrzeug, einzuführen. Dieses Privileg ist normalerweise nur für die Dauer von einem Jahr ab Ankunft in Dänemark gültig.
Die Bediensteten des Planungselementes haben das Recht, alle drei Jahre ein Kraftfahrzeug frei von Zöllen und Abgaben, einschließlich Umsatzsteuer, einzuführen, wobei Einverständnis darüber besteht, daß die Erlaubnis, das Fahrzeug am freien Markt in Dänemark zu verkaufen oder sonst darüber zu verfügen, normalerweise erst zwei Jahre nach der Einfuhr erteilt wird. Es besteht weiters Einverständnis darüber, daß Zölle und Abgaben im Falle eines Verkaufs oder einer anderen Verfügung über ein solches Kraftfahrzeug innerhalb von drei Jahren ab Einfuhr an eine Person, die nicht diese Befreiung genießt, fällig werden.
Bedienstete des Planungselementes und ihre Familienangehörigen müssen einen dänischen Führerschein haben. Gültige ausländische Führerscheine oder Fahrerlaubnisse, die in lateinischer Schrift von den Behörden des Heimatstaates des Bediensteten ausgestellt wurden, werden von den dänischen Behörden ohne Fahrtest oder Gebühr als gültig anerkannt.
Militärische Gesundheitsversorgung wird durch den dänischen Armeegesundheitsdienst für Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, Annex G, sichergestellt. Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen können andere medizinische und zahnmedizinische Versorgung unter den gleichen Bedingungen wie in Dänemark akkreditierte Angehörige diplomatischer Vertretungsbehörden in Anspruch nehmen.
Das dänische Verteidigungsministerium ist ermächtigt, den Bediensteten des Planungselementes einen Identitätsausweis auszustellen, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis kann zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den dänischen Behörden dienen.
a) Die Bediensteten des Planungselementes können Uniform tragen.
Die Bediensteten des Planungselementes können Waffen besitzen und tragen, sofern sie dazu durch ihre Befehle ermächtigt sind. Die Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Bedienstete besitzt, werden diesbezügliche Ersuchen der dänischen Behörden wohlwollend in Erwägung ziehen.
a) Der Stabschef wird den Parteien die Namen der Bediensteten des Planungselementes übermitteln. Der Stabschef wird der Regierung eine Liste aller Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, übermitteln. Die Liste wird nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidiert.
Die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten werden im Interesse des Planungselementes und von SHIRBRIG gewährt und nicht für den persönlichen Vorteil der Bediensteten.
Es wird auf die Immunität eines Bediensteten, der vom Planungselement angestellt oder dem Planungselement zugeteilt ist, verzichtet werden, wenn die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Planungselementes nicht beeinträchtigt. Auf die Immunität kann der Staat verzichten, dessen Staatsangehöriger der Bedienstete ist.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden und Implementierung der Bestimmungen
Der Kommandant von SHIRBRIG und der Stabschef werden zu jeder Zeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um den ordentlichen Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der polizeilichen Vorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch in Verbindung mit den in diesem Abkommen erwähnten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten zu vermeiden.
a) Das Planungselement kann mit den zuständigen dänischen Behörden die erforderlichen Absprachen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, zum Beispiel betreffend Befreiung von Abgaben und Steuern, der Zollprivilegien, der Buchung und Abwicklung in bezug auf steuerfreie Versorgungsgüter und Zollinspektionen, treffen.
Solche Absprachen werden mit diesen Bestimmungen nicht unvereinbar sein. Im Falle des Widerspruchs genießt dieses Abkommen Anwendungsvorrang.
Das Planungselement wird vor Durchführung oder Leitung von
Auf Ersuchen des Planungselementes wird das dänische
(Übersetzung)
Kopenhagen, 15. Oktober 1997
Beilage (Bestimmungen über den Status des Planungselementes in Dänemark)
DER MINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich auf das Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und gemäß welchem der Status des Planungselementes und seines Personals, das nicht im Empfangsstaat ständig ansässig ist, in gesonderten Abkommen zu regeln ist (Abschnitt 6.1), zu beziehen.
Die Regierung von Dänemark hat angeboten, Einrichtungen für das Planungselement in Dänemark bereitzustellen.
Im Gefolge von Gesprächen der Internationalen Implementierungsgruppe der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß der Status, die Immunitäten und Verfahren, die auf das Planungselement und sein Personal anwendbar sind, in dieser Note und in dem der Note angeschlossenen Anhang (Bestimmungen über den Status des Planungselementes in Dänemark), der die Schlußfolgerungen der Gruppe darstellt, festgelegt werden. Es ist das Ziel des Planungselementes, seine Tätigkeit mit 3. Juni 1997 aufzunehmen.
Sollte dieser Vorschlag, der von der oben genannten Implementierungsgruppe angenommen wurde, die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich finden, stellt diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das am dreißigsten Tag nach Empfang der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses Abkommen ein vorläufiges Abkommen darstellt, das, vorbehaltlich Verhandlungen zwischen den Teilnehmern an der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und vorbehaltlich verfassungsmäßiger Erfordernisse, durch ein multilaterales und gegenseitiges Abkommen über den Status der Truppen, einschließlich des Status der Bediensteten des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, ersetzt werden soll. Ein derartiges Abkommen könnte Anleihen an bestehenden internationalen Instrumenten, die den Status von Truppen definieren, zB dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen, nehmen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Regierung der Republik Österreich vorläufig ein Mitglied des diplomatischen Personals der Vertretungsbehörde beim Königreich Dänemark als Bediensteten dem Planungselement zuteilen kann, welchenfalls die Immunitäten der Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 lit. b und c der Bestimmungen nicht anwendbar sind.
Konsultationen in bezug auf Ergänzungen der genannten Bestimmungen werden aufgenommen, sobald eine Regierung dies wünscht. Derartige Ergänzungen werden im gegenseitigen Einverständnis und in schriftlicher Form vorgenommen.
Jede Regierung kann das Abkommen mittels schriftlicher Notifikation kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Empfang der Kündigung in Kraft. Die Regierung von Dänemark wird das Steuerungskomitee von der Kündigung informieren.
Zwischen den Regierungen entstehende Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung der genannten Bestimmungen, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, werden einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Regierung jeweils einen Schiedsrichter benennt und einer vom Steuerungskomitee der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft ausgewählt wird. Das Schiedsgericht wird eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bestimmen.
Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Niels Helveg Petersen
Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Königreiches Dänemark
Seiner Exzellenz,
Dr. Robert Marschik
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich
Kopenhagen
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
Kopenhagen
No. 2.14/1/99
Kopenhagen, 8. Jänner 1999
Exzellenz,
Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 15. Oktober 1997, das wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens).
Ich freue mich, die Regierung von Dänemark darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der Regierung der Republik Österreich, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit dieser Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark darstellt.
Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dr. Robert Marschik
Österreichischer Botschafter
S. E.
Hr. Niels Helveg Petersen
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Kopenhagen
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