Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2005-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 375
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 2

1.

Abschnitt: Allgemeines

§ 4 Definitionen

§ 5 Öffentlicher und privater Bereich

2.

Abschnitt: Verwendung von Daten

§ 6 Grundsätze

§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 11 Pflichten des Dienstleisters

§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3.

Abschnitt: Datensicherheit

§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen

§ 15 Datengeheimnis

4.

Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen (Anm.: Publizität der Datenanwendungen)

§ 16 Datenverarbeitungsregister

§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers

§ 18 Aufnahme der Verarbeitung

§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung

§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

§ 21 Registrierung

§ 22 Richtigstellung des Registers

§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen (Anm.: Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen)

§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers

§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

5.

Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen

§ 26 Auskunftsrecht

§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 28 Widerspruchsrecht

§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten (Anm.: Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten)

6.

Abschnitt: Rechtsschutz

§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission

§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 32 Anrufung der Gerichte

§ 33 Schadenersatz

§ 34 Gemeinsame Bestimmungen

7.

Abschnitt: Kontrollorgane

§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat

§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission

§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission

§ 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission

§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates

§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

8.

Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 45 Private Zwecke

§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und

Befragung von Betroffenen

§ 48 Publizistische Tätigkeit

9.

Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten

§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen

§ 50 Informationsverbundsysteme

10.

Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung

11.

Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz (Anm.: Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz)

§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission (Anm.: Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union)

§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission

§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG

§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 58 Manuelle Dateien

§ 59 Umsetzungshinweis

§ 60 Inkrafttreten

§ 61 Übergangsbestimmungen

§ 62 Verordnungserlassung

§ 63 Verweisungen

§ 64 Vollziehung

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
§ 4 Definitionen
§ 5 Öffentlicher und privater Bereich
§ 6 Grundsätze
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 11 Pflichten des Dienstleisters
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15 Datengeheimnis
§ 16 Datenverarbeitungsregister
§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21 Registrierung
§ 22 Richtigstellung des Registers
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen (Anm.: Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen)
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten (Anm.: Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten)
§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 33 Schadenersatz
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
§ 45 Private Zwecke
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48 Publizistische Tätigkeit
(Anm.: § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall)
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50 Informationsverbundsysteme
§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung
§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz (Anm.: Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz)
§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission (Anm.: Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58 Manuelle Dateien
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 60 Inkrafttreten
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 62 Verordnungserlassung
§ 63 Verweisungen
§ 64 Vollziehung

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
(Anm.: § 2 Zuständigkeit – Zeile entfällt durch ein Versehen mit Novelle BGBl. I Nr. 133/2009)
§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
§ 4 Definitionen
§ 5 Öffentlicher und privater Bereich
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
§ 6 Grundsätze
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 11 Pflichten des Dienstleisters
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15 Datengeheimnis
§ 16 Datenverarbeitungsregister
§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21 Registrierung
§ 22 Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
§ 22a Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen (Anm.: Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen)
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten (Anm.: Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten)
§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31a Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 33 Schadenersatz
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
§ 45 Private Zwecke
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48 Publizistische Tätigkeit
(Anm.: § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall)
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50 Informationsverbundsysteme
§ 50a Allgemeines
§ 50b Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht
§ 50c Meldepflicht und Registrierungsverfahren
§ 50d Information durch Kennzeichnung
§ 50e Auskunftsrecht
§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung
§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz (Anm.: Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz)
§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission (Anm.: Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58 Manuelle Dateien
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 60 Inkrafttreten
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 62 Verordnungserlassung
§ 63 Verweisungen
§ 64 Vollziehung

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
§ 4 Definitionen
§ 5 Öffentlicher und privater Bereich
§ 6 Grundsätze
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 11 Pflichten des Dienstleisters
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15 Datengeheimnis
§ 16 Datenverarbeitungsregister
§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21 Registrierung
§ 22 Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
§ 22a Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen (Anm.: Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen)
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten (Anm.: Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten)
§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31a Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 33 Schadenersatz
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 Datenschutzbehörde und Datenschutzrat
§ 36 Einrichtung der Datenschutzbehörde
§ 37 Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde
§ 38 Bescheide der Datenschutzbehörde
§ 39 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 40 Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
§ 45 Private Zwecke
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48 Publizistische Tätigkeit
(Anm.: § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall)
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50 Informationsverbundsysteme
§ 50a Allgemeines
§ 50b Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht
§ 50c Meldepflicht und Registrierungsverfahren
§ 50d Information durch Kennzeichnung
§ 50e Auskunftsrecht
§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung
§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz (Anm.: Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz)
§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission (Anm.: Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58 Manuelle Dateien
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 60 Inkrafttreten
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 62 Verordnungserlassung
§ 63 Verweisungen
§ 64 Vollziehung

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
§ 4 Definitionen
§ 5 Öffentlicher und privater Bereich
§ 6 Grundsätze
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 11 Pflichten des Dienstleisters
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15 Datengeheimnis
§ 16 Datenverarbeitungsregister
§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21 Registrierung
§ 22 Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
§ 22a Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen (Anm.: Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen)
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten (Anm.: Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten)
§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31a Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 33 Schadenersatz
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 Datenschutzbehörde und Datenschutzrat
§ 36 Einrichtung der Datenschutzbehörde
§ 37 Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde
§ 38 Bescheide der Datenschutzbehörde
§ 39 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 40 Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
§ 45 Private Zwecke
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48 Publizistische Tätigkeit
(Anm.: § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall)
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50 Informationsverbundsysteme
§ 50a Allgemeines
§ 50b Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht
§ 50c Meldepflicht und Registrierungsverfahren
§ 50d Information durch Kennzeichnung
§ 50e Auskunftsrecht
§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung
§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz (Anm.: Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz)
§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission (Anm.: Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58 Manuelle Dateien
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 60 Inkrafttreten (Anm.: Überschrift aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 24/2018)
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 62 Verordnungserlassung
§ 63 Verweisungen
§ 64 Vollziehung

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DSG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1153

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DSG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1153

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DSG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L0977

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Einrichtung
Mitglieder
Unabhängigkeit
Vorsitz und Beschlussfassung
Aufgaben, Befugnisse, Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
Beschwerde an das Parlamentarische Datenschutzkomitee
Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Geheimhaltungsverpflichtung
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
Zusammenarbeit und Kohärenz

Abkürzung

DSG

Verfassungsbestimmung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1.

das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2.

das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Abkürzung

DSG

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1.

das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2.

das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

Abkürzung

DSG

Verfassungsbestimmung

Zuständigkeit

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Abkürzung

DSG

Verfassungsbestimmung

Zuständigkeit

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Abkürzung

DSG

Verfassungsbestimmung

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

Abkürzung

DSG

Artikel 2

1.

Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2.

„sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3.

„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4.

„Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

5.

„Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);

6.

„Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

7.

„Datenanwendung“ (früher: „Datenverarbeitung“): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);

8.

„Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;

9.

„Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;

10.

„Ermitteln von Daten“: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;

11.

„Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

12.

„Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

13.

„Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;

14.

„Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15.

„Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

Abkürzung

DSG

Artikel 2

1.

Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2.

„sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3.

„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4.

Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;

5.

Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);

6.

„Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

7.

„Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);

8.

Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;

9.

Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)

11.

Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);

12.

Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

13.

„Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;

14.

„Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15.

„Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

Abkürzung

DSG

Artikel 2

1.

Hauptstück

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.

(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2.

sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

(4) Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

DSG

Artikel 2

1.

Hauptstück

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.

(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2.

sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

(4) Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.

(7) Soweit manuell, dh. nichtautomatisiert geführte Dateisysteme für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

DSG

Artikel 2

1.

Hauptstück

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.

(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2.

sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

(4) Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2019)

Abkürzung

DSG

Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1.

die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2.

soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

DSG

Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1.

die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2.

soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Abkürzung

DSG

Datenschutzbeauftragter

§ 5. (1) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

(4) Im Wirkungsbereich jedes Bundesministeriums sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung des Bundesministeriums ein oder mehrere Datenschutzbeauftragte vorzusehen. Diese müssen dem jeweiligen Bundesministerium oder der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle oder sonstigen Einrichtung angehören.

(5) Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 3 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards.

Abkürzung

DSG

Datenschutzbeauftragter

§ 5. (1) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich (in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft) ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

(4) Im Wirkungsbereich jedes Bundesministeriums sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung des Bundesministeriums ein oder mehrere Datenschutzbeauftragte vorzusehen. Diese müssen dem jeweiligen Bundesministerium oder der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle oder sonstigen Einrichtung angehören.

(5) Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 4 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards.

Abkürzung

DSG

2.

Abschnitt

Verwendung von Daten

Grundsätze

§ 6. (1) Daten dürfen nur

1.

nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2.

für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;

3.

soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4.

so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5.

solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.

(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.

Abkürzung

DSG

Datengeheimnis

§ 6. (1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.

(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

(5) Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden.

Abkürzung

DSG

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1.

sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2.

der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3.

durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Abkürzung

DSG

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke

§ 7. (1) Für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die

1.

öffentlich zugänglich sind,

2.

er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder

3.

für ihn pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

(2) Bei Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen personenbezogene Daten nur

1.

gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften,

2.

mit Einwilligung der betroffenen Person oder

3.

mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke ist auf Antrag des Verantwortlichen der Untersuchung zu erteilen, wenn

1.

die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet,

2.

ein öffentliches Interesse an der beantragten Verarbeitung besteht und

3.

die fachliche Eignung des Verantwortlichen glaubhaft gemacht wird.

(4) Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

(6) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von personenbezogenen Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen, bleiben unberührt.

Abkürzung

DSG

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung

nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2.

der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3.

lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4.

überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1.

für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2.

durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3.

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4.

zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

5.

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6.

ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat.

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

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