Hofdekret vom 28. November 1772 über die Erbunfähigkeit der Ordensgeistlichen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1772-11-28
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als

Inkrafttretdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als

Inkrafttretdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Auf den klaren Inhalt der Amortisazionspatente ist allezeit die genaue Rücksicht zu tragen, Kraft deren kein Ordensgeistlicher durch einen Erbfall etwas erwerben, sondern nur ein Professus post legem den ausgemessenen Dotazionsbetrag erhalten mag; weswegen derley klare Fälle nicht erst durch Mittheilung an den k. Fiskus in Weiterungen einzuleiten, sondern nach Vorschrift des Gesetzes sogleich abzuthun sind. Auch darf eine Sinnhandlung in Ansehung des Quanti der geistlichen Erwerbungen nicht gestattet werden; weilen durch Privathandlungen der allerhöchsten Absicht pro bono publico keineswegs derogiret werden könne.

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