Hofdekret vom 21. Mai 1774 über die Vermögens- und Erbfähigkeit der Englischen Fräulein

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1774-05-21
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttreteregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttreteregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Die einzelnen Personen der vier englischen Stiftshäuser, benanntlich zu St. Pölten, in der Stadt Ofen, dann zu Prag und Krems, folglich mit Ausschließung des Ordens und der Kommunitäten selbst, als welche unter den bestehenden Amortisazionsgesetzen, wie alle übrige Klöster, allerdings zu verbleiben haben, werden in Anbetracht der von sich gegebenen Erklärung, von dem diesfälligen Verbothe ausgenommen, und die einzelnen geistlichen Personen gedachter vier Häuser aller Akquisizionen per actus inter vivos et mortis causa sowohl ab intestato, als ex testamento, mit alleiniger Ausnahme einer Erwerbung quoad immobilia fähig und theilhaftig erkläret.

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