Circulare vom 21sten Februar 1792, im Lande Oesterreich ob der Enns, in Folge Hofdecretes vom 6ten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1792-02-21
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

a)

Wenn der bey einer Kirche bepfründete Geistliche ohne letztwillige Anordnung verstorben, sollen die der Kirche und den Armen nach dem Gesetze gebührenden Antheile der Verlassenschaft derjenigen Kirche, und derjenigen Gemeinde, wo der Verstorbene zuletzt bepfründet war, wenn er auch an einem Orte im Ruhestande, oder sonst zur Zeit seines Todes gewesen seyn sollte, gebühren; es wäre denn, daß dessen nächste Verwandten selbst arm wären, die sodann das den Armen gebührende Drittel erhalten könnten.

b)

Wenn jedoch unter diesen Verwandten auch Vermögliche begriffen seyn sollten, so soll dieses Drittel der Verlassenschaft mit Ausschluß der nicht bedürftigen Blutsfreunden nur allein den in wahrer Armuth Lebenden zufallen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.