Hofdecret vom 11ten December 1795, an das Nieder-Oesterreichische Appellations-Gericht, über dessen Anfragsbericht vom 16ten November
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Da der Maltheser-Orden in Absicht auf die Gerichtsbarkeit von jeher dem Deutschen Orden gleichgestellt gewesen, so ist sich auch bey der Verlassenschafts-Abhandlungspflege eines Maltheser-Priesters nach der Verordnung vom 3ten Februar 1791 zu benehmen.
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