Hofkammer-Dekret vom 21. August 1838, an das dalmatinische Gubernium. Dem dalmatinischen Appellationsgerichte mitgetheilt durch Hofdecret vom 18. Februar 1839
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Auf eine noch nicht liquide und nicht angewiesene Forderung kann bei den öffentlichen Cassen nach der bei ihnen bestehenden Einrichtung die Vormerkung eines gerichtlich bewilligten Verbotes oder einer gerichtlichen Pfändung um so weniger eingeleitet werden, als, so lange die Zahlungsanweisung noch nicht erfolgt ist, auch die Casse noch nicht gewiß ist, welche die Zahlung zu leisten haben wird, und keine zur Zahlung verpflichtete Casse besteht.
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