Justiz-Hofdecret vom 23. Mai 1844, an sämmtliche Appellationsgerichte; sämmtlichen Länderstellen bekannt gemacht mit Hofkanzlei-Decret vom 2. September 1844
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Mai 1844, hinsichtlich des §. 700 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, die folgende Erläuterung allergnädigst zu genehmigen geruht:
“Der §. 700 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf letztwillige Verfügungen keine Anwendung, wodurch der Erblasser seiner Ehegattin den Genuß der ganzen Erbschaft, oder eines relativen Theiles derselben, oder endlich eines Legates mit der Beschränkung auf die Dauer ihres Witwenstandes zuwendet, und eben so wenig auf diejenigen, wodurch er auf die gleiche Art für eine dritte Person bis zu dem Zeitpuncte sorgt, wo dieselbe in den ehelichen Stand tritt.”
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