Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1855-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Die Rechtsvorschrift wurde als Verordnung erlassen und gilt infolge Rechtsüberleitung auf Gesetzesstufe weiter.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Ministerien des Innern und der Justiz finden für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau die nachstehende Vorschrift zu erlassen:

Die Wirksamkeit derselben beginnt in denjenigen Kronländern, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Gesetz-Blattes, bereits in Anwendung getreten ist, mit dem Tage der Kundmachung; in allen übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem diese Strafproceß-Ordnung daselbst in Kraft gesetzt werden wird.

Erstes Hauptstück.

Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.

§. 1.

Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigenthum und Leben der, einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheit der Gerechtigkeitspflege abhängen, von der größten Wichtigkeit, daher es auch die unerläßliche Pflicht der, zur Vornahme derselben berufenen Sachverständigen ist, hierbei mit der gewissenhaftesten Genauigkeit vorzugehen.

§. 2.

Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Selbstentleibung herbeigeführt wurde.

Ist die Leiche bereits beerdiget, so muß sie zu diesem Behufe unter den, für die Gesundheit der, an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnehmenden Personen erforderlichen Vorsichten (§. 86 der Strafproceß-Ordnung) ausgegraben werden, vorausgesetzt, daß nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann.

§. 3.

Unter der oben angeführten Voraussetzung ist daher die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere in folgenden Fällen nothwendig:

1.

Wenn Jemand kürzere oder längere Zeit nach einer vorauserlittenen äußeren Gewaltthätigkeit, als z. B. durch Stoßen, Hauen, Schlagen u. s. w. mit stumpfen, scharfen, schneidenden, stechenden, oder durch Gebrauch von Schuß-Werkzeugen oder durch Fallen von einer beträchtlichen Höhe u. dgl. gestorben ist.

2.

Wenn Jemand nach dem Genusse einer Speise, eines Getränkes, einer Arzenei oder auch nur auf den äußerlichen Gebrauch von Salben, Bädern, Waschwässern, Haarpuder u. dgl. unter plötzlich darauf erfolgten, der Vermuthung einer Vergiftung Raum gebenden Zufällen gestorben ist.

3.

Bei allen todt gefundenen Personen, welche schon äußerlich solche Merkmale an sich haben oder unter solchen Umständen todt gefunden worden, daß daraus wahrscheinlich wird, daß sie keines natürlichen Todes gestorben sind.

4.

Bei wo immer aufgefundenen einzelnen menschlichen Körpertheilen.

5.

Bei allen todt gefundenen neugebornen Kindern, und solchen todten Kindern, bei welchen die Vermuthung nicht unbegründet ist, daß eine gewaltsame Fruchtabtreibung oder eine gewaltsam tödtende Handlung stattgefunden habe.

6.

Wenn der Tod nach der Behandlung durch Quacksalber und Afterärzte erfolgte.

7.

Wenn der Verdacht einer vorhergegangenen fehlerhaften ärztlichen, wund- oder geburtsärztlichen Behandlung hervorkommt.

8.

Bei allen Todesfällen, welche aus Handlungen oder Unterlassungen hervorgehen, von denen der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachten Vorschriften, aber nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet seien.

Solche Fälle sind insbesondere, wenn der Tod aus einem der nachstehenden Verschulden eingetreten ist

a)

durch unterlassene Verwahrung geladener Schußwaffen;

b)

durch unversichtiges Unterhalten von brennenden Kohlen in verschlossenen Räumen;

c)

durch Unvorsichtigkeit bei Schwefelräucherungen nach Anwendung von Narkotisirungs- (Anästhesirungs ) Mitteln;

d)

durch Außerachtlassung der besonderen Vorschriften über Erzeugung, Aufbewahrung, Verschleiß, Transport und Gebrauch von Feuerwerkskörpern, Knallpräparaten, Zündhütchen, Reib- und Zündhölzchen und allen durch Reibung leicht entzündbaren Stoffen, Schießpulver und explodirenden Stoffen (Schießbaumwolle);

e)

durch Nichtbeobachtung der bei dem Betriebe von Bergwerken, Fabriken, Gewerben und anderen Unternehmungen vorgeschriebenen Vorsichten;

f)

durch Unterlassung der Aufstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen;

g)

durch den Einsturz eines Gebäudes oder Gerüstes;

h)

durch unterlassene oder schlechte Verwahrung eines schädlichen oder bösartigen Thieres;

i)

durch den Genuß eines ungesunden, absichtlich verfälschten oder in gesundheitsschädlichen Geschirren bereiteten oder aufbewahrten Nahrungsmittels oder Getränkes;

k)

durch Mißhandlung bei der häuslichen Zucht;

l)

durch Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kindern oder solchen Personen, die gegen Gefahren sich selbst zu schützen unvermögend sind;

m)

durch unvorsichtiges oder schnelles Reiten oder Fahren;

n)

durch das Herabfallen von Gegenständen aus Wohnungen, Fenstern, Erkern u. dgl., oder durch Unterlassung der Befestigung dahin gestellter oder gehängter Gegenstände. Dasselbe gilt von solchen Fällen, wo Menschen aus den bisher angeführten Ursachen einen Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten haben, und in einiger, bald kürzerer, bald längerer Zeit darauf sterben; ferner, wenn rücksichtlich eines Verstorbenen Gründe bestehen, zu vermuthen, daß jene Personen, denen aus natürlicher oder übernommener Pflicht die Pflege des krank Gewesenen oblag, es ihm während seiner Krankheit an dem nothwendigen ärztlichen Beistande, wo solcher zu verschaffen war, gänzlich haben mangeln lassen, endlich bei allen angeblich selbst Entleibten, wenn durch die vorhergegangenen polizeilichen Erhebungen und durch die vorgenommene äußere Beschau der Leiche nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß der Tod durch Selbstentleibung erfolgte.

§. 4.

Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.

Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den §§. 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.

§. 5.

Jede gerichtliche Todtenbeschau ist von zwei Sanitätspersonen vorzunehmen. Ausnahmen hiervon, z. B. wenn bei bereits weit vorgeschrittener Fäulniß der Leiche ein Arzt wegen zu großer Entfernung nicht schnell genug herbei geholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus Anlaß einer Uebertretung vorgenommen wird u. dgl., sowie die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson, müssen in dem Protokolle jedesmal besonders angeführt und begründet werden.

Dem Abs. 1 wurde durch § 128 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert.

§. 6.

Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:

a)

entweder der, von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der, der politischen Behörde beigegebene Amtsarzt;

b)

der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau stattzufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder Wundarzt ist; außer diesem Falle aber ein anderer Arzt oder Wundarzt.

Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint.

Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.

§. 7.

Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenen Umstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist von ihm darüber eine Krankheitsgeschichte abzufordern.

Der Unparteilichkeit des Urtheiles wegen ist jedoch der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht zu verwenden.

§. 8.

Die zur Vornahme der Beschau bestimmten Aerzte sind schriftlich einzuladen. Diese Zuschriften haben den zu untersuchenden Gegenstand, den Ort, wo, die Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen werden wird, sowie die Benennung der Gerichtspersonen, in deren Gegenwart, und der Sachverständigen, von welchen sie vorgenommen wird, zu enthalten.

§. 9.

Jeder Gemeindevorsteher ist für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§. 2 und 3 eine gerichtliche Todtenbeschau nothwendig werden dürfte, und hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes, geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Locale noch vor der Ankunft der Commission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen.

§. 10.

Die Beschau selbst ist in Gegenwart der Gerichtspersonen und Gerichtszeugen vorzunehmen. Der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter hat die Beschau zu leiten, jene Gegenstände, auf welche die Beobachtung vorzüglich zu richten ist, zu bezeichnen und die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält, zu stellen.

Die Gerichtszeugen aber hat er mittelst Handschlages zu verpflichten, daß sie, um möglicherweise Zeugniß vor Gericht ablegen zu können, auf Alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollirung desselben wachen, und bis zur Schlußverhandlung über Alles, was ihnen im Laufe der Untersuchung bekannt worden ist, Stillschweigen beobachten. Derselbe hat zu sehen, daß die Beschau mi voller Muße, mit Hintanhaltung aller müssigen Zuseher an einem hierzu geeigneten Orte vorgenommen, und den Untersuchenden volle Freiheit des Handelns verschafft werde. Uebrigens steht auch dem Staatsanwalte das Recht zu, bei dem Augenscheine die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche die Untersuchungshandlungen auszudehnen sind.

§. 11.

Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität außer Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das in ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.

§. 12.

Die zur Aufnahme des Augenscheines beigezogenen Sanitätspersonen sind verpflichtet, die Untersuchung mit aller Vorsicht und Behutsamkeit, Aufmerksamkeit, Ordnung und mit der strengsten Gewissenhaftigkeit genau nach den Grundsätzen und Regeln der Wissenschaft vorzunehmen, dabei keinen Umstand, der nur irgend zur Aufklärung des Thatbestandes beitragen kann, unberücksichtiget zu lassen.

Daher können zu diesem Zwecke die Sachverständigen verlangen, daß ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen die nöthigen Aufklärungen über, von ihnen bestimmt zu bezeichnende Puncte gegeben werden. Insbesondere sind Wunden und andere äußere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie veranlaßt wurden oder werden konnten, anzugeben, und die etwa vorgefundenen, möglicher Weise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

§. 13.

Von den, die gerichtliche Todtenbeschau vornehmenden Aerzten hat der Gerichts- oder Amtsarzt, und wenn nur zwei andere Aerzte beigezogen werden, der ältere von beiden, und wenn die Beschau von einem Arzte und einem Wundarzte vorgenommen wird, jener die Untersuchung in medicinischer Hinsicht zu ordnen und zu leiten, und zunächst den aufgenommenen Thatbefund und zwar während der Untersuchung und in keinem Falle erst nach bereits vorgenommenen Augenscheine in derselben Ornung, in welcher jener sich ergibt, zu Protokoll zu dictiren; der zweite Sachverständige dagegen hat für die Herbeischaffung der nöthigen Instrumente zu sorgen, die Eröffnung der Leiche selbst vorzunehmen, und nach deren Beendigung den Leichnam wieder in Ordnung zu bringen, dann aber auch den Thatbefund mit zu bestätigen, und in dem Falle, als er die wahrgenommenen Thatsachen anders angeben zu müssen vermeint als der erste Sachverständige, seinen abweichenden Befund zu Protokoll zu geben.

In dem Falle, als die beiden Sachverständigen die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen abweichend darstellen zu müssen glauben, ist nach Thunlichkeit schon bei der Aufnahme des Thatbefundes ein dritter Arzt oder Wundarzt beizuziehen, oder nach §. 21 vorzugehen.

§. 14.

Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Personen und eine möglichst genaue Beschreibung aller auf die Ausmittlung des Thatbestandes Einfluß nehmenden Erhebungen zu enthalten hat.

§. 15.

Die vorschriftmäßige Form des Protokolles ist folgende:

Die in die Mitte eines der Länge nach gebrochenen Bogens Papier zu setzende Ueberschrift hat aus dem Worte ,,Sections-Protokoll“, unter welchem der Tag der Untersuchung bemerkt wird, zu bestehen.

Hierauf wird nach der ganzen Breite des Papieres der Eingang geschrieben, welcher zuerst zu erwähnen hat, auf wessen Anordnung die gerichtliche Todtenbeschau erfolgt, wann und unter welcher Geschäftszahl der schriftliche Auftrag hierzu ausgefertiget und zugestellt wurde, ferner nebst der Bezeichnung des Ortes, wo, der Zeit, wann die Beschau vorgenommen wurde, auch jene der Leiche, der Umstände, unter welchen sie gefunden wurde, oder welche zur Vornahme der gerichtlichen Beschau Veranlassung gegeben haben, dann auch die übrigen, den obducirenden Aerzten bekannt gemachten Erhebungen, die Anerkennung der Identität der Leiche, die Bemerkung der vorschriftmäßigen Beeidigung oder Eideserinnerung der Sachverständigen, sowie der Verpflichtung der Gerichtszeugen zu enthalten hat. Sodann werden unter den in die Mitte der Bogenseite gesetzten Worten: ,,In Gegenwart“ die anwesenden Commissionsglieder mit ihrem vollen Namen und Qualificationen angeführt.

Der eigentliche Hauptbestandtheil des Protokolles wird auf die zur rechten Hand des Protokollführers gelegene Papierspalte geschrieben, und ist nach den einzelnen Theilen seines Inhaltes, nämlich Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und Effecten, der allenfalls vorgewiesenen, bei der Verwundung gebrauchten Werkzeuge, Krankheitsgeschichte u. dgl., dann Befund der äußeren und inneren Untersuchung in besondere, durch große Buchstaben oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen, und sind diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen, um in dem Gutachten sich auf die bezüglichen Puncte berufen und die Richtigkeit der, aus dem Protokolle angezogenen Stellen leicht ersichtlich machen zu können. Den Schluß des Protokolles bildet, nachdem es von dem Protokollführer vorgelesen wurde, die wieder nach der ganzen Breite der Bogenseite geschriebene Bemerkung: ,,den sämmtlichen Anwesenden vorgelesen und, da Niemand etwas beizufügen hatte, um so und so viel Uhr geschlossen“.

Hierauf haben die Unterschriften in der Art zu folgen, daß die anwesenden Gerichtspersonen und Gerichtszeugen auf der linken, die obducirenden Aerzte und die anderen etwa noch beigezogenen Sanitätspersonen aber auf der entgegengesetzten Papierspalte sich unterzeichnen.

§. 16.

Als weitere Vorschriften für das Protokoll haben zu gelten, daß der Protokollführer gehörig beeidet sei, in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werde, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen, am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern vorschriftmäßig unterschrieben werden.

Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des letzteren mit dem Gerichtssiegel so befestiget werden, daß ohne dessen Verletzung kein Bogen herausgenommen werden kann.

§. 17.

Nach Beendigung der Untersuchung ist von den Sachverständigen über gegenseitige Besprechung, auf Grundlage des, während der Untersuchung gewonnenen Resultates und mit steter Beziehung auf die einzelnen Puncte des Befundes, das Gutachten zu verfassen. Es kann sammt seinen Gründen entweder sogleich zu Protokoll gegeben werden, wodann es unter das, in die Mitte der Bogenseite zu setzende Wort ,,Gutachten“ der ganzen Ausdehnung des Papieres nach geschrieben wird, oder aber, besonders in schwierigen Fällen, schriftlich ausgearbeitet nachträglich abgegeben werden, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

§. 18.

Das nachträglich ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des Untersuchungsrichters oder seines Stellvertreters, welcher die gerichtliche Beschau angeordnet hat, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen wurde, und der im Eingange des Protokolles enthaltenen Daten, in soferne sie sich auf die Abgabe des Gutachtens beziehen, zu bestehen. Hierauf folgt dann das eigentliche Gutachten.

§. 19.

Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.

§. 20.

In jenen Fällen, wo den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die eigene Einsicht der Untersuchungsacten unerläßlich erscheint, können ihnen, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden.

§. 21.

Wird gefunden, daß das Gutachten der Sachverständigen dunkel, unvollständig, unbestimmt, daß es im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Thatumständen ist, oder daß die, aus den angegebenen Vordersätzen gezogenen Schlüsse nicht folgerichtig sind, oder daß die Angaben der Sachverständigen in Beziehung auf die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander abweichen, so sind dieselben von dem Untersuchungsrichter darüber zu vernehmen, und wenn sich dadurch die Zweifel nicht beheben, ist der Augenschein, soweit es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständigen zu wiederholen.

§. 22.

Das eigentliche Gutachten hat sich jedesmal darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die, den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden ist.

Nach Beschaffenheit des Falles ist daher insbesondere zu erörtern:

1.

ob nach den vorhandenen Umständen als gewiß oder wahrscheinlich anzunehmen sei, daß der Tod

a)

in Folge der wahrgenommenen Verletzungen, oder

b)

schon vor diesen Verletzungen, oder

c)

in Folge oder durch Mitwirkung einer zu der Verletzung hinzugekommenen und von ihr unabhängigen Ursache eingetreten sei.

Wenn die wahrgenomenen Verletzungen als die Todesursache erkärt werden, so ist weiter zu bestimmen, ob

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung schon ihrer allgemeinen Natur nach, oder wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, oder wegen zufälliger äußerer Umstände die Todesursache geworden sei.

In soferne sich das Gutachten nicht über alle, für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

§. 23.

Bei der Begründung des Gutachtens müssen die, während der Untersuchung gewonnenen Resultate durch richtige, der Anatomie, Physiologie und Pathologie entnommene Grundsätze erklärt, durch aus der Natur der Sache gezogene Schlüsse erläutert, und durch zuverlässige Beobachtungen und anerkannte Erfahrungen bestätiget werden.

Eigene oder fremde Hypothesen und Meinungen liefern keinen Beweis; deßgleichen dürfen Autoritäten nur zur Bekräftigung einer, auf die vorerwähnte Art geführten Begründung angezogen werden.

§. 24.

Da durch jede gerichtliche Erhebung die Wahrheit ausgemittelt werden soll, so ist auch in dem Gutachten über eine vorgenommene gerichtliche Leichenbeschau das, was aus medicinisch-physischen Gründen mit Gewißheit zu entscheiden ist, von dem, was nur muthmaßlich angegeben werden kann, genau zu unterscheiden. Der Arzt ist daher in Fällen, die ihm zweifelhaft sind und wegen Mangel von aufklärenden Umständen auch zweifelhaft bleiben, verpflichtet, sein Unvermögen, ein entschiedenes Urtheil zu fällen, offen einzugestehen, und der Sachlage nach entweder sich nur theilweise mit Bestimmtheit auszusprechen, oder auch, wenn es nicht anders seyn kann, ein ganz zweifelhaftes Gutachten abzugeben.

§. 25.

Den Schluß des Gutachtens hat die Formel zu bilden:

,,Welches wir nach genau gepflogener Untersuchung und nach reifer Ueberlegung, den Grundsätzen der medicinischen Wissenschaften entsprechend, zu richterlichen Kenntniß bringen und durch unsere Namensunterschriften als glaubwürdig bestätigen.“

Hierauf folgen, nachdem noch der Rückschluß der etwa übernommenen Acten angeführt worden ist, die Dotirung und die Namensunterschriften der, das Gutachten ausstellenden Sanitätspersonen. Endlich wird die gehörig zusammengefaltete Schrift von Außen mit dem Titel der Gerichtsbehörde, an welche das Gutachten eingesendet werden muß, mit den Namen und dem Stande der Aussteller, dann mit einer kurzen Anzeige des Gegenstandes, welchen es betrifft, überschrieben.

§. 26.

Die bei einer gerichtlichen Todtenbeschau verwendeten Aerzte sind verpflichtet, auf geschehene vorschriftmäßige Vorladung bei der mündlichen Schlußverhandlung des Strafgerichtes zu erscheinen, nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, bis der Vorsitzende sie entweder entläßt oder abzutreten ersucht. Sie haben ferner sowohl diesem als auch dem Staatsanwalte und den übrigen Gerichtsmitgliedern, sowie dem Privatankläger, dem Angeklagten, dem Beschädigten und deren Vertretern, nachdem sie hiezu von dem Vorsitzenden das Wort erhalten haben, auf gestellte Fragen, in soferne nicht etwa der Vorsitzende eine gestellte Frage als unpassend zurückweiset, nach ihrem besten Wissen und Gewissen Antwort zu geben.

Die Nichtbeachtung einer derartigen Vorladung von Seite der Sachverständigen würde ihre alsogleiche Vorführung und, wenn diese nicht möglich ist, eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden, nebst dem Ersatze der Kosten der vereitelten Sitzung und einen Vorführungsbefehl für ihr sicheres nächstes Erscheinen zur Folge haben.

Gegen derlei Verurtheilungen können sie binnen acht Tagen nach der an sie erfolgten Zustellung des dießfälligen Erkenntnisses bei dem verurtheilenden Gerichte Einspruch erheben. Wenn nachgewiesen werden kann, daß dem Arzte die Vorladung nicht gehörig gehändiget worden ist, oder daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hinderniß vom Erscheinen abgehalten habe, kann er von der wider ihn ausgesprochenen Strafe gänzlich losgezählt werden.

Eine Mäßigung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenersatzes kann stattfinden, wenn er darzuthun vermag, daß diese Strafe oder Kostenverurtheilung nicht im Verhältnisse zu seiner Versäumniß steht.

Gegen diese Erkenntnisse des Gerichtes ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

§. 27.

Um unnöthige Verzögerungen bei einem solchen commissionellen Acte zu vermeiden, ist es Sache des hierzu berufenen Obducenten, besonders an Orten, wo keine bleibenden Anstalten für gerichtliches Beschauen von Leichen vorhanden sind, sich wo möglich noch vor der festgesetzten Zeit an den zur Vornahme der Obduction bestimmten Platz zu begeben und sich zu überzeugen, ob von dem Gemeindevorsteher für die Herbeischaffung eines Tisches oder einer anderen geeigneten Vorrichtung zur Section, der nöthigen aus Holzpflöcken, Ziegeln oder geeigneten Steinen bestehenden Unterlagen für den Kopf der Leiche, mehrerer mit Wasser gefüllter Gefäße, einiger Handtücher, dann wegen eines Tisches für den Schriftführer mit den erforderlichen Schreibrequisiten versehenen Platzes gehörig vorgesorgt worden ist. Es ist die Pflicht des Obducenten, mit einem vollständigen Sectionsetui oder doch wenigstens mit einem nicht mangelhaften Taschen-Sectionsetui, im letzteren Falle aber auch noch mit einer Bogensäge und dem dazu gehörigen Reserveblatte, sowie mit Schwämmen versehen zu seyn. Die übrigen allenfalls noch nöthig werdenden Requisiten, als: Hammer, Meißel, größere und kleinere Waagen sammt den dazu gehörigen Gewichten u. dgl., haben größere Stadtgemeinden, in welchen derartige Untersuchungen häufiger vorkommen, bleibend anzuschaffen, sonst können selbe von Gewerbsleuten oder aus Haus- und öffentlichen Apotheken ausgeliehen werden.

Dagegen hat jeder Gerichtsarzt mit einem 4 Schuh langen, zusammenlegbaren Zollstabe, dessen Zolle nach dem Decimalsysteme in Linien abgetheilt sind, einem Tasterzirkel und einer guten Loupe versehen zu seyn.

§. 28.

Da die für eine gerichtliche Beschau bestimmten Leichen in der Regel nicht an dem Fundorte belassen werden können, in größeren Städten in die hierzu eigens bestimmten Locale gebracht werden müssen, so wird sich der Fall nur selten ergeben, daß die Obduction am Fundorte selbst vorgenommen, oder die Uebertragung der Leiche an einen zur Obduction geeigneten Platz von der Beschaucommission erst angeordnet werden müßte. Demnach muß den Gerichtsärzten der Ort, der Zustand und die Lage der Leiche, wo und wie sie angetroffen, sowie die Art und Weise, in welcher die Uebertragung stattgefunden hatte, mit Bezeichnung jener Vorsichten, die hierbei beobachtet wurden, auf die bereits angedeutete Art (§. 11) bekannt gegeben werden, wobei es sich von selbst versteht, daß Gemeindevorsteher oder Jene, die zur Anordnung einer solchen Uebertragung berufen sind, die Anstalt zu treffen haben, daß die Leiche mit aller Behutsamkeit auf eine Bahre oder eine ähnliche, vor Auseinanderfallen gesicherte Vorrichtung gelegt, vor dem Herabstürzen geschützt, mit einem Deckel oder genügend großen Tuche bedeckt, und von der nöthigen Zahl Träger, bei größeren Entfernungen mit gleicher Vorsicht auf einen Wagen, an ihren Bestimmungsort gebracht werde. Jede anderweitige Uebertragungsart darf nicht gestattet werden.

§. 29.

Den Gerichtsärzten ist noch vor dem Beginne der Beschau, wenn es nicht bereits in der an sie gelangten Zuschrift geschehen wäre, der Name, das Alter, das Gewerbe und die Lebensweise des zu Untersuchenden, nebst der allenfalls bekannt gewordenen Todesveranlassung, die Zeit ihrer Einwirkung und des darauf erfolgten Todes, sowie Alles, was sich in diesem Zeitraume zugetragen hat, mitzutheilen, das bei einer Verwundung gebrauchte oder dieselbe veranlassende Werkzeug, die Art und Weise seiner Anwendung oder Einwirkung, sowie die Lage und Stellung der hierbei betheiligten Personen bekannt zu geben; sie sind ferner in Kenntniß zu setzen, ob der Verstorbene bis zu seinem letzten Augenblicke auf dem Orte der That oder des Vorfalles verblieben ist, ob er sich wo anders hin selbst begeben habe, oder unter fremder und welcher Beihilfe dahin gebracht wurde, oder erst nach seinem Tode an den Fundort gelangte, auf welche Art und Weise dieses letztere geschehen sei, und was sich sonst noch hierbei ereignet habe; ob dem noch lebenden Verunglückten Hilfe, von wem, und wann geleistet wurde, worin diese Hilfe bestanden habe, welche Krankheitserscheinungen vorhanden gewesen sind; ob mit dem Gestorbenen, oder bereits todt Vorgefundenen Wiederbelebungsversuche, welche, von wem, und durch wie viel Zeit vorgenommen worden sind.

§. 30.

Alle diese, in Erfahrung gebrachten, den Thatbestand aufklärenden Nebenumstände hat der Arzt mit der Bemerkung, auf welche Weise er zu ihrer Kenntniß gelangte, zu Protokoll zu dictiren; dasselbe hat mit den Angaben des allenfalls anwesenden, den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelnden Arztes zu geschehen, oder es ist eine von ihm beigebrachte Krankheitsgeschichte noch vor der eigentlichen Beschau vorzulesen, und sodann dem Protokolle, in welchem sich aber darauf zu berufen ist, beizuschließen.

§. 31.

Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der Kleidungsstücke geschritten, welche schon deßhalb von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie nebst der, der übrigen vorgefundenen Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person Aufschlüsse gibt, und weil bei Verletzungen, welche die Kleider durchdrungen haben, aus der Art der an diesen wahrnehmbaren Oeffnungen, welche unverändert zu lassen sind, häufig ein zuverlässigerer Schluß auf die gebrauchten Werkzeuge möglich ist, als aus der Beschaffenheit der während des Lebens mehrfachen Veränderungen unterliegenden Wunden selbst.

Die Entkleidung der Leiche hat mit Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt zu geschehen. Kleidungsstücke, die nicht leicht abgezogen werden können, sind an Näthen, die für die Beschreibung nicht wichtig sind, mittelst eines Scalpells, unter Vermeidung jeder Verletzung der Leiche, zu trennen, und sodann zu entfernen.

§. 32.

Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben Ordnung, wie sie am Leibe getragen werden, geschehen, und es müssen der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte, oder neue und noch brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtiget werden. Bei Stücken, die gewöhnlich mit Werkzeichen versehen sind, ist diesen nachzuforschen, die vorgefundenen so viel als möglich ähnlich, mit Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen. Sind die Kleidungsstücke mit Blut, Erde, Sand, Schlamm, Mist u. dgl. verunreiniget, so ist auch dieses und die Stelle, an welcher sie verunreiniget sind, zu beschreiben. Zeigen sich an derselben Risse oder anderweitige Beschädigungen, so ist zu beurtheilen, ob selbe nicht allenfalls durch Gegenwehr veranlaßt worden sind. Eine besonders sorgfältige Untersuchung erheischen die in selben vorgefundenen Löcher, welche durch die bei der Verwundung gebrauchten Werkzeuge verursacht wurden. Ihr Sitz, mit Benennung des betreffenden Kleidungstheiles und ihre Richtung sind genau zu erforschen, ihre Länge und Breite mit dem Zollstabe zu bemessen, die scharfen oder zackigen Ränder, und die stumpfen, spitzigen oder sonst geformten Winkel genau zu betrachten, und mit Benennung des betreffenden Kleidungstheiles anzuführen; findet sich in den verschiedenen über einander gelegenen Kleidungsstücken, die auf einmal durchlöchert worden seyn müßten, ein Widerspruch bezüglich der Zahl und Größe der Oeffnungen, so ist zu beurtheilen, ob dieser nicht durch eine vorhanden gewesene Faltung erklärt werden könne.

§. 33.

Vorgewiesene, angeblich bei der Verwundung gebrauchte Werkzeuge sind ihrer Art und Gestalt nach, mit Berücksichtigung eines vorhandenen Fabrikszeichens, sorgfältig zu beschreiben, und ihre Länge und Breite mit dem Zollstabe zu bemessen. Wenn die Breite eines Werkzeuges im Verlaufe abnimmt, ist sie an der schmälsten, mittleren und breitesten Stelle mit genauer Angabe der Entfernung derselben von der Spitze oder dem Griffe besonders zu bestimmen, ebenso ist die Stärke des Rückens eines Instrumentes bei verschiedener Dicke anzugeben, die Schwere aber mittelst der Wage zu erheben; ferner ist die scharfe oder stumpfe Beschaffenheit der Schneide oder Spitze zu beobachten, vorhandene Scharten genau aufzuzählen, und ersichtliche Blutflecken, wenn über ihre Natur kein Zweifel obwaltet, zu beschreiben; wo solche Flecken zweifelhaft sind, muß dieses gleichfalls bemerkt, das Wegwischen derselben aber immer vermieden und für Erhaltung ihrer ursprünglichen Form vorgesorgt werden.

§. 34.

Mit erfroren gefundenen Leichen müssen gleich nach ihrer Auffindung die vorgeschriebenen Wiederbelebungsversuche vorgenommen werden. Wo ihr Zustand die Fruchtlosigkeit dieser Versuche erkennen läßt, hat der Todtenbeschauer das allmälige Aufthauen derselben, wenn er sie zur Vornahme einer gerichtlichen Beschau für geeignet hält, zu veranlassen. Werden die Leichen bei ihrer Aufbewahrung, wie es die Vorschrift gebietet, vor dem Einflusse der Kälte geschützt, so wird eine gefrorne Leiche der Beschaucommission in den gewiß nur seltenen Fällen vorliegen, wo durch einen unerwartet eingetretenen heftigen Frost das Frieren über Nacht veranlaßt wurde. In geringeren Graden, wo die Haut noch einen Fingereindruck annimmt, ist eine solche Leiche bei Beobachtung der nöthigen Vorsicht noch zur Section geeignet, nicht mehr aber bei vollkommener Starre. Im letzteren Falle muß daher natürlicher Weise bis zur erfolgten allmäligen Aufthauung abgewartet werden.

§. 35.

Noch weniger wird bei Befolgung der bestehenden Vorschriften der Fall sich ereignen, daß die zur Vornahme der gerichtlichen Section berufenen Aerzte in die Lage kommen, Wiederbelebungsversuche vornehmen zu müssen; sie sind jedoch, wo es demungeachtet nöthig werden sollte, hierzu verpflichtet, und es bleibt ihnen die Vornahme der Obduction einer Leiche, an der sich nicht die deutlichen Spuren des Todes zeigen, strengstens untersagt, daher auch in jedem Protokolle die vorgefundenen verläßlichen Symptome des Todes anzugeben sind. Selbst bei Verletzungen, die keinen Zweifel über den vorhandenen Tod zulassen, darf vor vollständiger Erkaltung auch der inneren Theile, somit niemals vor Ablauf von 24 Stunden, eine Section vorgenommen werden.

§. 36.

Die Beobachtung und Anführung der vorhandenen Zeichen der Fäulniß ist aber auch zur Begutachtung der Verläßlichkeit der gewonnenen Resultate erforderlich. Denn nur im Beginne derselben läßt sich ein sicheres und richtig begründetes Urtheil fällen, je weiter aber die Fäulniß vorgeschritten ist, desto schwieriger wird die Beurtheilung, ob die in den Organen vorgefundenen Veränderungen vorausgegangenen pathologischen Processen oder einer Verletzung oder der bereits auf sie einwirkenden Fäulniß oder wohl gar der letzteren allein zuzuschreiben sind.

Indessen lassen sich hier Verletzungen, auch wenn sie bis zu den inneren Theilen gedrungen sind, mit ziemlicher Sicherheit beurtheilen, wenn die Beschaffenheit des Wundkanales und seiner nächsten Umgebung mit jener der übrigen Theile des verletzten Organes verglichen, und bei vorgefundenen Blutergüssen, auf vorhandene Gerinnungen und den Umstand Bedacht genommen wird, daß bei höheren Graden der Fäulniß leicht Ausschwitzungen von blutig gefärbter Flüssigkeit, auch ohne vorausgegangene Verletzung, stattfinden können.

Deßgleichen lassen sich Vergiftungen mit mineralischen Stoffen oft bei weit vorgeschrittener Fäulniß nachweisen, und Knochenbrüche zu jeder Zeit erkennen.

§. 37.

Ist die Untersuchung einer bereits eingegrabenen und im hohen Grade faulen Leiche vorzunehmen, so ist zur Verminderung der Belästigung der Commissionsmitglieder das Grab einige Stunden noch vor Herausnahme derselben zu eröffnen, der ausgehobene Sarg nach abgehobenem Deckel einige Zeit der freien Luft auszusetzen, und, wo ohne Störung der Untersuchung Stiche in den Unterleib und die Brust vorgenommen werden können, den in diesen Höhlen angesammelten Gasen der Ausgang zu verschaffen. Wenn sich diese zum größten Theile verflüchtiget haben, ist die Leiche mit einer Auflösung von Chlorkalk zu übergießen, aus dem Sarge auf den hierzu bestimmten Platz, den man früher gleichfalls mit Chlorwasser befeuchtet, zu bringen, die Kleidungsstücke auf dem kürzesten Wege zu entfernen, und sodann die Besichtigung und Untersuchung unter wiederholter Begießung mit Chlorwasser vorzunehmen.

§. 38.

Die Obduction der Leiche selbst zerfällt in die äußere Besichtigung und in die innere Untersuchung. Bei der ersteren sind nach vorausgegangener Beschreibung der allgemeinen Merkmale, die einzelnen Theile des Körpers, Kopf, Hals, Brust, Unterleib, die oberen und unteren Extremitäten und schließlich die Rückenfläche zu besichtigen und alles an ihnen Bemerkenswerthe anzuführen. Verletzungen, wenn sie sich auf einzelne Theile beschränken, sind bei Beschreibung dieser, wenn sie sich aber über eine größere Fläche des Körpers erstrecken, gleich nach aufgenommenem allgemeinen Befunde zu untersuchen. Insbesondere sind aber jene Stellen des menschlichen Körpers genau zu besichtigen, an welchen vorzugsweise leicht übersehbare und schwer zu entdeckende Verletzungen angebracht werden, oder sonst die Merkmale einer von Außen her stattgehabten Gewaltthätigkeit verborgen bleiben können, als die Augen-, Nasen-, Mund- und Rachenhöhle, der äußere Gehörgang, die Gegend des Nackens, die Achselgruben, der After, bei Weibern mit hängenden Brüsten die Stellen, welche von diesen, besonders linker Seits, bedeckt werden, die aüßeren Geschlechtstheile, bei Kindern überdieß noch die Fontanellen und die ganze Rückgratsgegend. Die gerichtliche Beschau darf sich jedoch nur dann auf die äußere Besichtigung beschränken, wenn der vorhandene hohe Grad der Fäulniß kein erhebliches weiteres Ergebniß aus der inneren Untersuchung gewärtigen läßt, und bei solchen Leichen kein Verdacht einer Vergiftung mit mineralischen Stoffen oder einer Knochenverletzung vorhanden ist.

§. 39.

Bei der inneren Untersuchung ist die Oeffnung des Kopfes, des Halses, der Brust- und Unterleibshöhle, und zwar auch dann vorzunehmen, wenn eine Ursache des Todes bereits in einem oder dem anderen dieser Theile des Körpers aufgefunden worden wäre. Im Allgemeinen hat man sich bei der Section an die anatomische Ordnung zu halten, sie bei dem Kopfe zu beginnen, und in derselben Reihenfolge wie bei der äußeren Besichtigung fortzusetzen.

Jeder Schnitt ist behutsam und in der Art zu führen, daß durch denselben nicht mehr Theile, als man beabsichtiget, getrennt werden.

Insbesondere sind die Verletzungen der Venen, als: der Schilddrüsen-, der äußeren und inneren Drossel-, der Schlüsselbeinblutadern, der Hohladern, sowie überhaupt aller größeren Venen zu vermeiden. Nie darf ein Schnitt durch eine vorhandene Verletzung geführt werden, und wo eine solche in der sonst üblichen Schnittlinie liegt, ist von dieser abzuweichen, und jene gänzlich zu umgehen. Ist eine Verletzung an einer mit den Haupthöhlen des Körpers in keiner Verbindung stehenden Stelle vorhanden, so muß auch dieser Theil nach den Regeln der Kunst eröffnet, und alle Gebilde, in soweit sie von der Verletzung betroffen worden sind, näher untersucht werden. Es kann demnach die Eröffnung der Augen, der Nasenhöhlen, des äußeren oder inneren Gehörganges, des Rückenmarkkanales, des Hodensackes, des Mastdarmes, eines oder mehrerer Gelenke, oder die Präparirung der einen oder der anderen Extremität u.s.w., erforderlich werden.

§. 40.

Bei einer jeden Verletzung muß ihr Sitz durch die anatomische Benennung des verletzten Theiles angegeben, und, wo dieses ungenügend wäre, die nach Zollen bemessene Entfernung von einer oder der anderen Gegend desselben Theiles, des nächsten Gliedes oder Organes näher bestimmt werden. Es ist die Form und Gestalt wo möglich mit geometrischen Namen oder nach allgemein bekannten ähnlichen Dingen zu beschreiben; die Länge und Breite mittelst des Zollstabes genau zu bemessen, die Richtung anzuführen und zu erklären, ob die Verletzung eine Hieb-, Stich-, Schnitt- oder Schußwunde, eine Quetschung, Verbrennung u.s.w. ist; die Tiefe einer Verletzung kann außer der Bemerkung, daß selbe seicht, tief oder durchdringend ist, durch die äußere Besichtigung niemals genau angegeben werden, weil es unter keiner Voraussetzung gestattet ist, dieselbe durch Sondiren oder auf eine andere Art zu untersuchen. Erst nach Beendigung der Section und Ermittlung aller verletzten Theile kann die Tiefe einer Verletzung mit Sicherheit beurtheilt werden. Deßhalb müssen nach Beschreibung der äußeren Beschaffenheit der Verletzung die tiefer von ihr betroffenen Organe, wenn der Obducent im weiteren Verlaufe der Untersuchung zu ihnen gelangt, in anatomischer Ordnung schichtenweise präparirt, bei jeder Schichte die betroffenen Theile benannt, und die Durchmesser der Verletzung nach Zoll und Linien angegeben werden. Durch die zusammengehaltene Beschreibung der einzelnen Schichten erlangt man die genaueste Ansicht über den Wundkanal und die Richtung desselben, sowie über die verletzten Gebilde. Sind mehrere Verletzungen vorhanden, so muß jede derselben auf die gleiche Weise beschrieben werden, wobei auch das Werkzeug, womit selbe beigebracht wurden, und die Art, auf welche letzteres angewendet worden seyn dürfte, sodann ob nicht eine oder die andere Verletzung als Merkmal geleisteter Gegenwehr betrachtet werden müsse, zu begutachten ist.

Ferner sind die etwa vorgefundenen und möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen selbst zu vergleichen. Nie dürfen dieselben aber in die Verwundungen, oder in die in Kleidungsstücken befindlichen Oeffnungen, wodurch ihre ursprüngliche Form nur verändert würde, gebracht werden; sondern die hier erforderlichen Schlüsse sind aus der Form, Gestalt, Breite und Tiefe der Wunde, aus der Beschaffenheit ihrer Ränder und Winkel, und dem ähnlichen Zustande der Löcher in den Kleidungsstücken im Vergleiche mit der Form, Gestalt, Länge, Breite und Schwere des Werkzeuges, mit der Schärfe und Länge seiner Schneide, der Spitze, der Dicke des Rückens, der vorhandenen Scharten und Blutspuren u.s.w. herzuleiten.

§. 41.

Inbesondere ist aber bei eigentlichen Wunden, die an einer Leiche vorgefunden werden, ihre Form und Gestalt, ihre Größe nach der Länge und Breite, ihre Richtung, die scharfen, zackigen, lappigen, geschwollenen, glatten, mit Blut unterlaufenen oder nicht unterlaufenen, nach ein- oder auswärts gerichteten Ränder, die spitzigen, stumpfen, abgerundeten, oder sonst wie gearteten Winkel zu beschreiben; der Ausfluß von Blut, Galle, Speisebrei, Darminhalt u. dgl., sowie ein allenfalls vorhandener Vorfall eines Eingeweides zu bemerken; die Beschaffenheit ihrer Umgebung zu beobachten; eine bei Hieb-, Schnitt- und Stichwunden allenfalls mit vorhandene Quetschung zu berücksichtigen. Es müssen alle durch eine Verwundung verletzten Theile, und die Art und Weise dieser Verletzung, die hierdurch veranlaßten Folgen, wie sie in der Leiche vorzufinden sind, als: Ergießungen von Blut, Absonderungssäften und des Inhaltes hohler Organe in das Parenchym eines Eingeweides oder in eine Höhle ausgeforscht, in der Wunde enthaltene fremde Körper, als:

Bruchstücke der gebrauchten Werkzeuge, Kugeln, Kleidungsstücke, Knochensplitter u. dgl. bezeichnet werden. Es ist zu sehen, ob nicht Röthung, Schwellung Verdichtung des Gewebes an der Wunde und in ihrer Umgebung, blutige Infiltrationen, seröse, faserstoffige, eiterige usw. Exsudate, sphacelöse oder jauchige Umwandlung derselben und der Gewebe, somit die Zeichen einer schon eingetretenen Entzündung vorhanden seien, und ob eine Verunreinigung oder ganz ungewöhnliche Beschaffenheit der Wunde und des Wundkanales den Verdacht einer Vergiftung errege.

§. 42.

Bei reinen Quetschwunden, die sich durch eine mehr oder weniger dunkelrothe Färbung der Haut zu erkennen geben, hat man vor Allem darauf zu sehen, ob auf diese Art gefärbte Stellen nicht durch Todtenflecke, Ecchymosen, Petechien, oder durch andere Krankheitsprocesse, wie Typhus, Pyämie, Skorbut u. dgl. bedingte Blutunterlaufungen, durch heftige Muskelanstrengungen, wie Krämpfe, Erbrechen, Husten, Springen, Laufen u. dgl. verursachte Blutaustretungen, oder wohl gar nur durch Muttermäler, Gefäßerweiterungen u. bedingt worden sind. Jedesmal muß durch Einschnitte die Natur dieser Flecken genau erforscht werden.

Die Quetschungen werden mit Rücksicht auf ihre Form, ihren Umfang u. an den Blutunterlaufungen der ganzen Haut und des unterliegenden Bindegewebes, sowie an der mehr oder weniger beträchtlichen Zerstörung dieser Gewebe, erkannt, und von den anderweitigen ähnlichen Färbungen der Haut nach den Grundsätzen der pathologischen Anatomie unterschieden.

Wenn sich diese dunkler gefärbten Stellen als Verletzungen beurkunden, so muß ihr Sitz, ihre Ausdehnung, die Form und der Grad der Zerstörung des Gewebes bezeichnet, die Gebilde, auf welche sie sich fortsetzen, als: Muskeln, größere Gefäße und Nervenstämme, Eingeweide, angeführt, auf allenfalls zerbrochene oder zerquetschte Knochen Bedacht genommen, ferner bei Eingeweiden und Muskeln gesehen werden, ob selbe nicht stellenweise und in welcher Ausdehnung geborsten sind, ob hierdurch nicht der Austritt von Blut oder anderen Flüssigkeiten, und in welcher Menge veranlaßt wurde. Es ist überdieß zu untersuchen, ob die gequetschten Stellen und ihre Umgebung die bereits im vorigen Paragraphe angeführten Zeichen von Entzündung, Jauchung usw. erkennen lassen, und endlich ob nicht, von der ursprünglich verletzten Stelle entfernt, besonders entgegengesetzte Organe gleichfalls und in welcher Art verletzt worden sind.

§. 43.

Bei Schußwunden ist darauf zu sehen, ob nicht schon die Kleidungstücke, sowie der getroffene Körpertheil und dessen Umgebung, von Pulver geschwärzt oder verbrannt seien, ob die Schußwunde denselben durchdringe oder nicht, wobei die Ein- und Austrittsöffnung im Allgemeinen dadurch beurtheilt wird, daß erstere eine kleinere, mit einwärts gekehrten Rändern versehene, oft mit einem Brandschorfe bezeichnete Wunde; letztere eine solche von größerem Umfange, mit auswärts gestülpten, mehr zerrissenen Rändern darstellt. Es sind die Richtung des Schußkanales und die hierbei verletzten Theile nach den bereits angegebenen Andeutungen (§. 40) zu erforschen. War der Schuß ein zusammengesetzter, das ist, durch mehrere Kugeln, Pfosten, Schrottkörner verursachter, so ist die Zahl der Wunden, ihre Entfernung von einander, sowie die Richtung und Verbindung der so gebildeten einzelnen Schußkanäle unter einander zu beobachten; fremde mit dem Schußmateriale eingedrungene Körper, als Kleiderfetzen, Schießpfropfe, Knochensplitter u. dgl. sind aufzusuchen, und auch bei Kugeln, die nicht oder nur leicht eingedrungen sind, die durch sie veranlaßten Veränderungen anzugeben.

§. 44.

Knochenbrüche und Verrenkungen sind vorerst, in soweit sich dieselben durch die äußere Besichtigung erkennen lassen, zu bestimmen, somit der zerbrochene Knochen, die verletzten Knochenverbindungen und Gelenke zu benennen, die dadurch veranlaßten Veränderungen in der Lage, Form, Länge, Beweglichkeit hervorzuheben, und die an den allgemeinen Decken ersichtlichen Erscheinungen zu beschreiben; nämlich: ob selbe unverändert oder mit Blut unterlaufen, sonst geröthet oder geschwollen sind, ob gleichzeitig eine Wunde und welcher Art vorhanden ist, ob sich in dieser Knochensplitter oder das eine oder andere Ende des zerbrochenen Knochens zeige. Bei der inneren Untersuchung von Knochenverletzungen müssen ausgiebige, jedoch nie eine vorhandene Wunde durchkreuzende Schnitte gemacht, die Beschaffenheit der inneren Fläche der Haut beschrieben, die gesammte Muskulatur bis auf den Knochen oder das verletzte Gelenk präparirt, auf Infiltrationen derselben mit Blut, auf theilweise oder gänzliche Zerreißung, auf vorhandene Verletzungen größerer Gefäße und Nerven Rücksicht genommen werden.

An dem zerbrochenen Knochen ist die Art des Bruches anzuführen, ob er vollkommen, unvollkommen, querschief, der Länge nach, mit Splitterung oder Zerschmetterung gebrochen erscheine, wobei gößere Bruchstücke der Zahl und Form nach zu beschreiben sind. Bei Verrenkungen ist darauf zu sehen, ob sie frisch oder veraltet, vollkommen oder unvollkommen sind, wie weit die Knochenfügungen nach Zollen und Linien von einander abweichen, wie die Gelenkbänder beschaffen, ob sie bloß ausgedehnt oder zerrissen erscheinen, nach welcher Seite der verrenkte Knochen gerichtet, ob nicht an ihm oder innerhalb der Gelenkhöhle ein Bruch vorhanden sei. Ueberdieß ist bei Knochenbrüchen und Verrenkungen darauf Rücksicht zu nehmen, ob nicht eine schon bestandene krankhafte Beschaffenheit der Knochen und Gelenkbänder zum Entstehen Jener Anlaß gegeben hat, endlich ob Erscheinungen einer Entzündung und welcher Art derselben vorhanden sind oder nicht.

§. 45.

Bei den, durch Verbrühen, Verbrennen oder durch Aetzmittel entstandenen Verletzungen ist zu untersuchen, ob die Haut hell oder dunkel geröthet, oder anderweitig gefärbt, mehr oder weniger geschwollen sei, ob die Oberhaut zu kleineren oder größeren Blasen erhoben, und womit letztere erfüllt sind, ob die Oberhaut mangelt, ob die bloßgelegte Lederhaut in eine weiche, gelbliche oder graue Masse verwandelt, oder geschwärzt, schwartenartig vertrocknet, wie gebraten, oder gar mehr oder weniger verkohlt erscheine, ob die letzteren Erscheinungen bloß auf die Haut und das darunter liegende Zellgewebe sich beschränken, oder auch bis auf die Muskeln, Nerven und Gefäße, oder selbst auf den Knochen sich erstrecken. Es müssen die Spuren einer bereits eingetretenen Entzündung, Röthung, Schwellung, seröse, blutige, eitrige, jauchige usw. Infiltrationen der verletzten und der umgebenden Gebilde oder eine vielleicht schon sich zeigende Begränzung, sowie nicht minder die consecutiven, hypostatischen, metastatischen, pyämischen Erscheinungen auf den übrigen Organen angegeben werden.

§. 46.

Alle an einer Leiche vorfindlichen Verletzungen müssen aber auch in soferne beurtheilt werden, ob selbe vor oder nach dem Tode zugefügt worden sind, weßhalb insbesondere bei jeder Verletzung auf alle jene Veränderungen Rücksicht zu nehmen ist, welche nur durch die Lebensthätigkeit hervorgebracht werden können, als:

Blutunterlaufungen oder größere Blutergüsse, Klaffen der Wundränder, getrennter, in verschiedenem Grade contractiler Gewebe, Erscheinungen der eingetretenen Reaction u.s.w.

Zweites Hauptstück.

Von der Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere.

Erster Abschnitt.

Aeußere Besichtigung der Leiche (Leichenschau).

§. 47.

Die äußere Besichtigung beginnt mit der allgemeinen Beschreibung der Leiche.

Diese hat an der Leiche die Größe, den regelmäßigen oder regelwidrigen Wuchs, die kräftige oder schwächliche Constitution, das gute oder schlechte Genährtsein, ungewöhnliche Fettheit, krankhafte Abzehrung oder Volumens-Vergrößerung, den Grad der vorhandenen Leichenstarre, die Farbe der Körperoberfläche überhaupt, eine augenfällige Blässe oder besondere Pigmentirung, das Vorhandensein einer Gänsehaut, endlich die Art und Verbreitung der Todtenflecke, deren Natur durch Einschnitte zu constatiren ist, zu berücksichtigen. Sie hat ferner krankhafte Veränderungen, welche über die ganze Oberfläche des Körpers oder einen größeren Theil derselben verbreitet sind, sowie in gleicher Ausdehnung vorhandene Verunreinigungen derselben mit Blut, Erde, Sand, Schlamm, Schmutz, Koth u. dgl., vorhandene Verletzungen aber nur bei gößerer Verbreitung derselben zu erwähnen, da diese in der Regel bei der Besichtigung der einzelnen Theile anzuführen sind.

§. 48.

Bei Unbekannten hat die äußere Besichtigung mit der Personsbeschreibung anzufangen, in welche die Größe mit genauer Angabe des Maßes, das Geschlecht, das beiläufige Alter die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen, des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen, als:

Narben, Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Mißbildung u. s.w. aufzunehmen sind.

§. 49.

Am Kopfe sind die Größe, die kugliche, längliche oder sonstige Gestalt desselben, die Länge und Farbe der Haare, ihr Reichthum oder Mangel, ihre Durchfeuchtung mit Blut, Wasser, oder einer anderen Flüssigkeit, ihre Verunreinigung mit Erde, Sand, Koth u. dgl., krankhafte Erscheinungen an der Kopfhaut, vorhandene Geschwülste ihrer Natur, Verletzungen ihrer Art nach zu beschreiben, die Färbung und der Ausdruck des Gesichtes zu bezeichnen; an den Augen ist zu bemerken, ob sie geöffnet oder geschlossen, hervorgetrieben oder eingesunken sind, wie ihre Binde- und Hornhaut, die Iris und Pupille beschaffen; ein allenfalls vorhandener Ausfluß aus der Nase, fremde in derselben befindliche Körper näher zu bestimmen; am Munde ist zu beobachten, ob er geschlossen, mehr oder weniger offen, die Unterlippe herabhängend, der Unterkiefer klaffend, beweglich oder steif, wie die Lippen gefärbt oder geformt, ob sie feucht oder trocken, ob in der Mundhöhle Blut, Schleim, Wasser, Schaum, ausgebrochene Substanzen angesammelt, oder von Außen in selbe gelangte Körper vorhanden sind; an den Zähnen zu untersuchen, ob sie gesund oder schadhaft, vollzählig oder fehlend, ob und in welchem Grade sie abgenützt oder frisch ausgebrochen sind, wie das Zahnfleisch im Allgemeinen und am Rande der Zähne beschaffen sei; ob die Zunge die gehörige oder eine abnorme Lage habe, ob sie geschwollen, roth oder unrein sei; welche Farbe die Schleimhaut des Mundes und der Rachenhöhle zeiget. Mit gleicher Rücksicht sind auch die Ohren zu untersuchen. Wo immer an diesen Theilen ein krankhafter Zustand oder eine Verletzung angetroffen wird, sind sie nach den hierüber gegebenen Regeln näher zu bestimmen.

§. 50.

Am Halse ist zu bemerken, ob er kurz oder lang, dünn oder dick, steif oder beweglich, im letzteren Falle ob er nicht ungewöhnlich gelenkig ist, ob die Hautvenen nicht augenfällig strotzend sind; welche Größe, Form und Consistenz ein vorhandener Kropf habe, ob sich am Halse nicht eine Furche von einem angelegt gewesenen Stricke, oder anderweitigen Würgebande vorfinde, in welchem Falle deren Lage, Tiefe, Breite, Richtung und Verlauf, sowie die normale oder schwartenartig vertrocknete oder sugillirte Beschaffenheit der bezüglichen Haut nebst dem allenfalls vorhandenen Würgebande und der Art seiner Anwendung zu beschreiben wäre; ob nicht Excoriationen, Eindrücke, Sugillationen als Spuren einer vorausgegangenen Würgung oder Verletzungen anderer Art, oder krankhafte Erscheinungen äußerlich am Halse wahrnehmbar seien. Insbesondere ist aber bei Schnittwunden zu erforschen, ob der Schnitt von der Linken zur Rechten oder umgekehrt geführt wurde, und ob nicht die Stelle, die er vorzüglich betroffen, eine nähere Kenntniß der verletzten Theile oder seine Form die Hand eines Schlächters von Seite des Thäters vermuthen lasse.

§. 51.

Bei der äußeren Besichtigung der Brust ist zu bemerken: die Breite, Wölbung und Abplattung, eine allenfalls vorhandene, regelwidrige Bildung derselben; bei weiblichen Leichen die Beschaffenheit der Brüste, ob sie groß oder klein, prall oder welk sind, ob die Brustdrüse besonders stark entwickelt ist und Milch enthält, die Brustwarzen und ihre Höfe blaß oder dunkelfärbig erscheinen, ob Spuren von aufgetropftem Siegellack, schwartenartig vertrocknete Stellen, oder andere Zeichen vorgenommener Wiederbelebungsversuche vorhanden sind, ob die Haut an der Brust normal beschaffen, oder krankhaft verändert ist, oder ob Erscheinungen vorhanden sind, aus welchen auf eine organische Veränderung der inneren Gebilde geschlossen werden könnte. Angetroffene Verletzungen sind nach den im Allgemeinen gegebenen Regeln zu beschreiben, und in dieser Hinsicht bei Weibern mit hängenden Brüsten der davon verdeckte Theil vorzüglich zu untersuchen; bei Unbekannten sind der Haarwuchs, sowie andere schon oben bemerkte auffallende Kennzeichen nicht zu übersehen.

§. 52.

Am Bauche ist die mäßige oder beträchtliche, gleichförmige oder nur theilweise Auftreibung desselben, sammt deren Veranlassung durch Luft, Flüssigkeiten oder einen anderen erkennbaren Körper, oder aber das augenfällige Eingesunkensein desselben anzugeben, hierauf sind die Beschaffenheit der Haut und die auf derselben vorgefundenen, grün, roth, blau, oder anders gefärbten Flecken, oder weißlichen, narbenähnlichen Streifen, nach ihrem Sitze und ihrer Ausdehnung zu beschreiben, überdies aber ist sich in jedem Falle durch Einschnitte Gewißheit über die eigentliche Natur dieser Flecken und Streifen zu verschaffen; ebenso ist der Inhalt vorgefundener oberflächlicher Geschwülste, nachdem früher ihr Sitz, ihre Größe, ihre harte oder weiche, schwappende oder elastische Beschaffenheit beschrieben wurde, durch Einschnitte näher zu bestimmen, und so wie die Flecken nach dem vorhandenen Grade der Fäulniß oder den angetroffenen Verletzungen, welche vorschriftsmäßig zu verzeichnen sind, zu beurtheilen; ferner ist auch auf die hier leicht möglichen Fälle der Einklemmung oder des Vorfalles eines Unterleibsorganes, sowie auf vorhandene Symptome einer Entzündung oder deren Ausgänge Bedacht zu nehmen; vorhandene Vorlagerungen sind nach ihrem Sitze, ihrer Größe und Beschaffenheit zu beschreiben.

§. 53.

Bei weiblichen Leichen ist noch insbesondere zu sehen, ob der Unterleib angemessen gewölbt, oder die Haut welk, faltig, mit narbenähnlichen Streifen versehen, oder ob anderseits eine Ausdehnung des Bauches durch die bereits deutlich fühlbare Gebärmutter, welche sich als eine runde, harte Kugel über dem Schambeine zu erkennen gibt, wahrzunehmen ist, in diesem Falle sodann, ob bereits der Nabel mehr oder weniger verstrichen ist, und der Grund der Gebärmutter bis zum Nabel reicht oder ihn wohl gar überragt, indem letztere Erscheinungen als Zeichen theils der Schwangerschaft, theils der vorhanden gewesenen Anzeige zur Vornahme des Kaiserschnittes anzusehen sind. Sollte aber ein solcher vorgenommen worden seyn, so ist zu beobachten, ob die Wundränder mit der gleichen Vorsicht wie an einer Lebenden durch einen kunstgemäßen Verband, oder ob dieselben bloß mit der Kürschnernaht oder einzelnen Heften vereinigt, oder wohl gar gänzlich ohne Verband geblieben seien.

Aus den im §. 35 angeführten Gründen dürfte sich der Fall, daß der Kaiserschnitt von den zur gerichtlichen Beschau berufenen Aerzten vorgenommen werden müßte, nicht ergeben.

§. 54.

Die äußere Besichtigung der männlichen und weiblichen Geschlechtstheile wird nur dann vorgenommen, wenn sich an denselben krankhafte oder sonst ungewöhnliche Erscheinungen zeigen, sie von Verletzungen betroffen worden sind, oder der Richter ihre Untersuchung aus besonderen, jedoch bekannt gemachten Veranlassungen verlangt; wo dann bei Männern die Länge, Form und Farbe des Gliedes, die bedeckte oder entblößte Eichel, die Beschaffenheit der Mündung der Harnröhre, Spuren von Samenergießungen oder krankhaften Ausflüssen, Geschwüre, Narben und Deformitäten, ferner die Farbe des Hodensackes, die Behaarung desselben und des Schamberges, die Gegenwart oder Abwesenheit und Beschaffenheit der Hoden und des Samenstranges zu beschreiben sind; bei Weibern dagegen die Lage und Richtung der Scham, die Beschaffenheit der äußeren und inneren Schamlippen, die Anwesenheit und Form des Hymens, der Runzeln, der Scheide, der Klitoris, des Frenulums angegeben, und bei letzterem noch insbesondere untersucht werden müßte, ob dasselbe und das Mittelfleisch eingerissen erscheine, ob Spuren von Samen oder anderen Flüssigkeiten in der Scheide, Geschwüre, Geschwülste, Auswüchse an selber vorhanden sind, ob die Gebärmutter oder ein Theil der Scheide vorgefallen ist, endlich ob fremde Körper in ihr enthalten sind. Verletzungen an diesen Theilen wären nach den allgemeinen Regeln zu erforschen und zu beschreiben.

§. 55.

An den oberen und unteren Extremitäten ist anzugeben, ob sie steif oder in welchem Grade gelenkig, ob ihre Muskeln gespannt, oder ungewöhnlich erschlafft erscheinen, wie ihre Haut beschaffen ist, ob an den Oberschenkeln und an der hinteren Fläche der Oberarme eine Gänsehaut nicht besonders augenfällig sei, ob an denselben Spuren von frischen, allenfalls nicht kunstgemäß verbundenen Adereröffnungen, schwartenartig vertrocknete Stellen, oder anderweitige Anzeichen vorgenommener Wiederbelebungsversuche vorfindlich seien. Durch Fäulniß oder Krankheit bedingte Veränderungen, sowie vorgefundene Verletzungen sind nach der bereits bekannten Weise zu beschreiben, insbesondere sind auch noch die Achselgruben zu untersuchen. Es ist zu beobachten, ob nicht aus der Farbe und Dicke der Haut an den Händen und Füßen bei unbekannten Personen auf die Lebensweise und Profession derselben geschlossen werden könne; ob die Finger gestreckt, leicht gebogen oder krampfhaft zusammengezogen sind, es ist die Art der Blutspuren an ihnen, ihre Schwärzung durch Pulver oder andere Verunreinigungen an denselben zu bemerken und zu sehen, ob zwischen den Fingern und Nägeln nicht Haare oder andere Gegenstände, so wie Verletzungen, als: Ritze, Schnitte und Risse als Zeichen geleisteter Gegenwehr sich befinden.

§. 56.

Hierauf wird die Leiche auf die Seite gelegt, der Nacken und der ganze Verlauf der Wirbelsäule auf etwa vorhandene, wenn auch dem äußeren Ansehen nach nur unbedeutende Verletzungen untersucht, eine jede derartige Spur durch Einschnitte näher erforscht, und bei einer bis in die Nähe der Wirbelsäule dringenden Blutunterlaufung auch die innere Untersuchung des Rückenmarkkanales später vorgenommen, welche bei bedeutenden Verletzungen einer solchen Stelle, wie es sich von selbst versteht, gleichfalls stattzufinden hat.

Es ist bei dieser Lage der Leiche auch auf einen aus dem After erfolgten Ausfluß zu sehen, dessen Quellen, wenn er blutig wäre, bei der inneren Untersuchung nachgeforscht werden müßte. Die weiteren am Rücken einer Leiche vorfindlichen Veränderungen und Verletzungen sind, sowie überall, besonders zu beschreiben.

§. 57.

Nach der Beendigung der äußeren Besichtigung ist es räthlich, die Leiche noch einmal bezüglich aller den Thatbestand erklärenden Umstände zu überblicken, um allenfalls übersehene Gegenstände nachtragen zu können; worauf, wenn nichts weiters zu bemerken wäre, die äußere Besichtigung im Protokolle mit den Worten geschlossen wird: ,,sonst am übrigen Körper nach wiederholt vorgenommener genauer Besichtigung keine Spur von einer (anderweitig) erlittenen Gewaltthätigkeit oder geleisteten Gegenwehr, sowie keine weiteren Kennzeichen der Person“; letzteres in dem Falle, als die Leiche die eines Unbekannten war. Nur in Fällen, wo den bestehenden Vorschriften gemäß Wiederbelebungsversuche vorzunehmen waren und diese unterblieben oder nur ungenügend vorgenommen worden sind, müßte auch hierüber die nothwendige Bemerkung angeführt werden.

Zweiter Abschnitt.

Innere Untersuchung der Leiche (Leichenöffnung).

§. 58.

Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze Verstümmlung der Leiche aber vermieden werden müsse.

§. 59.

Nach der im §. 39 enthaltenen Vorschrift hat die Eröffnung der Leiche mit jener des Kopfes zu beginnen, zu welchem Zwecke die Schädelhaube durch einen, hinter dem rechten Ohre anfangenden, die letztere bis an den Knochen durchdringenden, quer über den Kopf bis an die Hinterfläche des linken Ohres reichenden Schnitt getrennt wird. Der auf diese Art gebildete vordere Lappen ist nach Loslösung des Verbindungs-Zellengewebes über das Gesicht, der hintere über das Hinterhaupt zu schlagen. An der Kopfhaut ist ihre Dicke, ihr Blutreichthum, an ihrer inneren Fläche Blutunterlaufungen, Blutungen, Exsudate, deren Beschaffenheit, Sitz und Ausdehnung zu beobachten, und dabei zu berücksichtigen, ob dieselben mit äußerlich getroffenen Verletzungen im ursächlichen Zusammenhange stehen, und bei durchdringenden Wunden ihre Beschaffenheit an der inneren Fläche der Kopfhaut zu beschreiben. In gleicher Beziehung ist auch die Oberfläche des Schädelgewölbes zu untersuchen, jedoch hier nachzusehen, ob nicht Lostrennungen der Beinhaut, einfache oder nach mehrfachen Richtungen hin verlaufende Knochensprünge, auseinander gewichene Nähte, Absplitterungen oder Eindrücke der äußeren Tafel; Brüche und Zertrümmerungen des Knochens mit oder ohne Eindruck vorhanden sind. Wo immer der Verdacht einer Knochenverletzung obwaltet, ist es räthlich, die Beinhaut abzuschaben, um den bloßliegenden Knochen desto genauer beobachten zu können. Ebenso sind vorhandene krankhafte Erscheinungen, als: Exsudate, Nekrose, Caries, Narben, Hyperostosen, Afterbildungen u.s.w., und durch chirurgische Hilfeleistungen bedingte Verletzungen gehörig zu würdigen.

§. 60.

Die Eröffnung des Schädels selbst wird am zweckmäßigsten mit einer Bogensäge vorgenommen. Nachdem zur Vermeidung des Verlegens der Zähne des Sägeblattes die beiden Schlafmuskeln entfernt sind, der in die Schnittfläche fallende Theil der Knochenhaut weggeschabt ist, und ein Gehilfe mit einem Tuche den Kopf in beide Hände gefaßt hat, wird die Säge in der Mitte der Stirne, einen halben Zoll vom oberen Rande der Augenhöhlen entfernt, wenn nicht der specielle Fall einen besonderen Schnitt erfordert, senkrecht angesetzt, durch das Nagelglied des linken Daumens in der Richtung erhalten, und mit anfangs kürzeren, dann längeren Zügen der erste Einschnitt gemacht. Um das Einklemmen der Säge zu vermeiden, muß die senkrechte Richtung beibehalten, und jeder stärkere Druck vermieden, die Züge aber ausgiebig geführt werden. Der auf diese Art erlangte Einschnitt ist dann zu beiden Seiten mit der nöthigen Behutsamkeit so lange in die Tiefe zu führen, bis der Knochen ringsherum durchsägt ist, ohne, so viel wie möglich, die darunter liegenden Hirnhäute oder wohl gar das Gehirn zu verletzen. Nicht durchsägte Stellen, wie selbe am Stirn- und Hinterhauptsbeine vorzukommen pflegen, werden durch Einführung des Sprengers oder in Ermangelung dessen eines Meißels, die mit leichten Schlägen einzukeilen und sodann um ihre Achse zu drehen sind, ohne Schwierigkeiten getrennt, hierauf durch Herabsenken der Handhabe des eingeführten Instrumentes das Schädelgewölbe in soweit gehoben, um mit den Fingern der linken Hand den Rand fassen und die ganze Decke von vorne nach rückwärts abheben zu können. Hierbei müssen feste Verbindungen mit der harten Hirnhaut zuweilen unter Beihilfe des Hirnspatels oder eines anderen geeigneten Instrumentes getrennt und dieses, sowie eine, wodurch immer bedingte Ablösung der harten Hirnhaut von der inneren Glastafel, unter Angabe des Umfanges, in welchem dieß geschah, angemerkt werden.

§. 61.

Hierauf wird das Schädelgewölbe nach seiner Form, Dicke und Schwere, dem Verhältnisse der Diploe zur Rindensubstanz beschrieben, gegen das Licht gehalten, um allenfalls vorhandene, ungewöhnlich durchsichtige und dünne Stellen zu entdecken, bezüglich der regelmäßigen, geschwundenen, auffallend tiefen oder fremdartigen Eindrücke untersucht, das Vorhandensein krankhafter Zustände dieses Knochens bemerkt und gesehen, ob nicht Eindrücke, Fissuren und Splitterungen auf der inneren Glastafel, ohne Verletzungen der äußeren, oder andere sogenannte Contrafissuren vorhanden sind, und wo beide Tafeln sich an der gleichen Stelle verletzt zeigen, ob die Verletzungen gleich oder auf welche Art und Weise verschieden erscheinen, darauf zu sehen, ob die innere Glastafel glatt, oder vielleicht rauh, wie angeätzt oder überhaupt anderweitig pathologisch beschaffen ist.

§. 62.

An der harten Hirnhaut ist die ungewöhnliche Spannung oder Erschlaffung, die Ueberfüllung ihrer Gefäße mit Blut oder eine auffallende Blutleere, ihr mehr oder weniger röthliche Farbe oder Blässe zu beobachten. Bei vorhandenen Blutergießungen ist der flüssige oder geronnene Zustand, der Sitz, die Ausdehnung und Menge des ergossenen Blutes, die frische oder durch längeren Bestand bereits veränderte Beschaffenheit desselben anzugeben, ob die auf der inneren Glastafel vorfindlichen pathologischen Veränderungen sich auch auf die harte Hirnhaut und in welcher Weise erstrecken, bei Knocheneindrücken und Splitterbrüchen ist zu beobachten, ob dieselben, und in welcher Weise die harte Hirnhaut mit verletzt haben, ob Splitter, Knochenstücke oder andere fremde Körper in das Gehirn eingedrungen sind, welche Ausdehnung die auf der harten Hirnhaut befindlichen Verletzungen haben, ob durch letztere nicht Parthien des Gehirnes und in welchem Zustande hervortreten. Endlich wird der große Sichelbehälter von vorne und von rückwärts mittelst eines Scalpelles eröffnet, die Menge des in ihm enthaltenen Blutes oder der darin allenfalls vorgefundenen Exsudate oder andere pathologische Veränderungen angegeben.

§. 63.

Nun wird die harte Hirnhaut am vorderen Theile des großen Sichelfortsatzes zunächst des durchsägten Schädels mittelst eines spitzigen Scalpelles aufgeschlitzt, und der Schnitt längs dem abgesägten Schädelgrunde bis zum hinteren Ende der Sichel fortgeführt, auf der anderen Seite auf gleiche Weise verfahren, die hierdurch gelösten Blätter umgeschlagen und hierbei Rücksicht genommen auf die Menge und Beschaffenheit der aus dem Sacke der Arachnoidea sich ergießenden Flüssigkeiten, auf die an dem Parietalblatte der Spinnwebenhaut vorkommenden frischen oder älteren Hämorrhagien, hämorrhagischen Säcke und anderen pathologischen Productionen.

Zur gänzlichen Entfernung der harten Hirnhaut wird der große Sichelfortsatz mit dem Daumen und Zeigefinger, zunächst seiner Anheftung am Hahnenkamme gefaßt, gespannt, vom letzteren mit der Scheere losgelöst, und sammt der ihm folgenden dura mater über das Hinterhaupt zurückgeschlagen, dabei aber an den Wänden der Sichel vorkommende, bemerkenswerthe Erscheinungen aufgezeichnet.

§. 64.

Jetzt wird die bloßliegende Spinnwebenhaut besichtiget, ihre zarte und durchsichtige, milchig trübe, gewulstete oder sehnige Beschaffenheit, der Grad ihrer Spannung über die abgeplattete Hirnoberfläche, sowie ihre Erschlaffung beobachtet; Blutergüsse, krankhafte Ausschwitzungen, bis in diese Haut dringende Verletzungen, auf gleiche Weise, wie bei der harten Hirnhaut angegeben wurde, beschrieben. In gleicher Art wird nun die Beschaffenheit der Gefäßhaut angegeben, hier aber noch nebst der Weite, dem geschlängelten oder gestreckten Verlaufe der Gefäße, der Grad der Injection mit Blut berücksichtiget. Es ist ferner zu sehen, ob die Spinnwebenhaut mit der Aderhaut nicht verdickt, und ob zwischen selben nicht Blutergüsse oder Infiltrationen und welcher Art vorhanden sind; im letzteren Falle wird die Lostrennung dieser Häute vom Gehirne erforderlich, zu welchem Zwecke dieselben an einer leicht zu fassenden Stelle mit dem Nägeln eingezwickt und von der Gehirnoberfläche abgezogen werden, wobei zu beobachten ist, ob zwischen ihnen und den Hirnwindungen Serum oder andere Flüssigkeit, in welcher Menge und von welcher Art angesammelt ist, ob sich selbe leicht oder nur schwer ablösen lassen und ob im letzteren Falle nicht Gehirntheile an der pia mater kleben bleiben, oder überhaupt Tuberkeln oder andere pathologische Productionen sich an ihr befinden.

§. 65.

Bei der Besichtigung des Gehirnes ist ein augenfällige Größe oder ein Zusammengesunkensein (collapsus) desselben, die dunkle oder blasse Färbung der grauen Substanz, die Zahl und Dicke der Windungen oder eine ungewöhnliche Verflachung derselben, die Tiefe und Weite der Hirnfurchen oder ihr Vermischtsein zu bemerken. Ferner sind an der Gehirnoberfläche vorfindliche Blutergüsse, geröthete, geschwollene, erweichte Stellen, Ablagerungen von Eiter oder Jauche und krankhafte Bildungen anzuführen.

Bei bis in das Gehirn dringenden Wunden ist zu beobachten, ob selbe durch das verletzende Werkzeug oder durch niedergedrückte, eingedrückte oder abgesplitterte Schädelknochen, oder bloß durch Erschütterungen veranlaßt worden sind, ob bei letzteren die Gehirnverletzungen an der getroffenen Stelle oder an einer anderen sich befinden; ob die Verletzung ohne sichtliche Trennung des Zusammenhanges bloß in einer blutigen Tränkung des Gewebes, in Rissen, deren Zwischenräume mit Blut gefüllt sind, bestehe, oder ob die ganze Gehirnmasse zu einem, nach der Menge des Extravasates verschieden, blaß- bis dunkelroth gefärbten Brei zermalmt sei; an welcher Stelle die Wunden sich befinden, und welche Ausdehnung sie zeigen; ihre Tiefe darf aber nur durch die weitere Untersuchung nachgewiesen werden.

§. 66.

Um die tiefer gelegenen Theile des Gehirnes zu untersuchen, werden die Hemisphären mit den Händen etwas von einander entfernt, das zarte Verbindungs-Zellgewebe an den von der Sichel nicht berührten Stellen mit den Fingern gelöst, die auf den Markbalken liegenden Gefäße gefaßt und nach rückwärts gelegt, die rechte Hemisphäre mit der freien Hand an der Innenfläche gefaßt, und in der Richtung des Markbalkens etwas über demselben mit einem geraden, nach hinten sich etwas mehr senkenden Schnitte, und auf gleiche Weise die an ihrer äußeren Seite mit der freien Hand unterstützte linke Halbkugel abgetragen. Bei einer augenfälligen Abflachung der Hirnwindungen, die eine Ueberfüllung der Kammern mit fremdartigen Stoffen voraussehen lassen, ist der Schnitt weniger tief zu führen und überhaupt räthlich, die Abtragung schichtenweise vorzunehmen.

Sollte aber demungeachtet eine Seitenkammer eröffnet worden und ein Theil ihres Inhaltes ausgeflossen seyn, so ist hierauf bei ihrer Untersuchung, sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß beide mit einander in Verbindung stehen und die Entleerung der einen Seitenkammer jederzeit auch die der anderen, wenigstens theilweise bewirken können.

An den abgetragenen Hemisphären ist auf das Verhältniß der Rindenzur Marksubstanz, auf die vorhandene Zahl und Masse der erscheinenden Blutpuncte, auf ihre Färbung, auf ihre weiche, zähe oder derbe, feuchte oder trockene Beschaffenheit und auf bis hierher dringende Verletzungen zu sehen. Hierauf wird die Gehirnsubstanz nach verschiedenen Richtungen zerschnitten, Abweichungen von dem bisherigen Befunde bemerkt, die Tiefe und Art vorhandener Wunden beschrieben.

§. 67.

Sollten durch das obige Verfahren die Seitenkammern noch nicht geöffnet oder deren Decken noch nicht ersichtlich seyn, so müßte dieses durch weiteres Abtragen von Markschichten bewerkstelliget werden, worauf der kleine Finger der freien Hand und das Heft des Scalpelles in eine Kammer einzuführen, und diese nach vor-, rück- und abwärts, sowie ihren Verlauf der eingebrachte Finger bezeichnet, zu untersuchen ist.

Bei den Seitenkammern muß auf eine vorhandene Verengerung oder Erweiterung und den Grad derselben, auf in sie ergossenes flüssiges oder geronnenes Blut, klares oder trübes, flockiges, gelbliches oder röthliches Serum oder Exsudat, auf die lederartige Zähheit oder ungewöhnlich weiche Beschaffenheit der Wandungen gesehen werden; bei den Adergeflechten, ob sie blaß- oder dunkelroth, mit einzelnen oder traubenartig angehäuften Wasserbläschen oder Kalkconcrementen besetzt sind; ferner muß untersucht werden, ob anderweitige krankhafte Zustände und bis hieher gedrungene Verletzungen vorhanden sind.

Um in die dritte Kammer zu gelangen, wird der linke Daumen in die rechte, der Zeigefinger in die nebenliegende Kammer gebracht, mit beiden der Balken sammt der Scheidewand gefaßt, dieselbe an ihrem vorderen Ende, sowie die Schenkel des Gewölbes durchschnitten und nach rückwärts gelegt, sodann das auf dem Sehhügel liegende Adergeflecht aufgehoben, nach rückwärts gezogen und die hierdurch zum Vorscheine kommende auf dem Vierhügel liegende Zirbeldrüse mit dem Scalpellhefte hervorgeholt, zwischen den Fingern zerdrückt, ihre Größe, ihre weichere oder festere Consistenz, sowie ihre gewöhnlich sandige Beschaffenheit bemerkt, sodann werden die Sehhügel von einander gezogen und der Zustand der dritten Kammer, in gleicher Beziehung wie jener der seitlichen untersucht. Insbesondere ist die Beschaffenheit der inneren Auskleidung sämmtlicher Hirnhöhlen anzugeben, ob diese zart oder dick, lederartig, zähe, gerunzelt, callös oder breiig erweicht sei, und wie sich die angränzende Hirnschichte dabei verhalte, dann sind die gestreiften Körper- und Sehnervhügel einzuschneiden, die Comissuren, die Oeffnung zum Kanale der Schleimdrüse, die zum Sylvischen Gange, und der Vierhügel zu besichtigen und vorfindige Abweichungen zu bemerken.

§. 68.

Damit noch die übrigen Theile des Gehirnes und der Grund der Schädelhöhle untersucht werden können, muß sowohl das große als kleine Gehirn herausgenommen werden. Man faßt mit der linken Hand die vorderen Hirnlappen, hebt selbe in die Höhe, wodurch zugleich die Geruchsnerven zerreißen, und trennt hierauf die übrigen Nerven, sowie die Gefäße und den Trichter zunächst des Knochens. Ferner wird das Gezelt beiderseits nach dem Verlaufe des oberen Randes des Felsentheiles geöffnet, das verlängerte Mark so tief als möglich im Wirbelkanale sammt den hier befindlichen Nerven durchschnitten, sodann das ganze Gehirn unter Beihilfe der rechten Hand herausgehoben und auf die bereits untersuchte Fläche gelegt. An der unteren Fläche werden die hier ersichtlichen Nerven und Gefäße, die vorderen und hinteren Schenkel, die Varolsbrücke, das verlängerte Mark, die untere Fläche des Gehirnes selbst, die vierte Kammer, zu welcher man durch senkrechte Durchschneidung des verlängerten Markes oder durch einfaches Aufheben des letzteren gelangt, die sylvische Grube und das kleine Gehirn, nachdem man sie oberflächlich besichtiget und durch mehrere nach verschiedener Richtung geführte Schnitte auch im Innern untersucht hat, nach den gleichen Rücksichten wie das übrige Gehirn beschrieben.

Auf dem Schädelgrunde ist die Menge und die Art des in den großen Behältern enthaltenen Blutes, die Ansammlung von Serum oder anderen Flüssigkeiten und deren Menge in den hinteren Schädelgruben anzugeben, sodann aber die harte Hirnhaut, was an den Erhabenheiten und Rändern der Knochen nur mit Beihilfe des Messers ausführbar ist, zu entfernen und vorgefundene Verletzungen des Knochens nach ihrem Sitze, ihrer Beschaffenheit und Ausdehnung am Schädelgrunde anzuführen.

§. 69.

Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird durch einen an der Spitze des Kinnes beginnenden über die Mitte des Halses und der Brust fortgesetzten, längs der Richtung der weißen Bauchlinie links zunächst des Nabels laufenden, und bis zur Schambeinsvereinigung reichenden Hautschnitt begonnen, und dieser Schnitt durch einen zweiten, unterhalb des Nabels von der Mitte der einen Lendengegend bis zu jener der anderen Seite geführten durchkreuzt. Sodann wird in der Gegend des Schwertknorpels, die Fetthaut, die weiße Bauchlinie bis zu dem Bauchfelle, in der Ausdehnung einiger Zolle getrennt, und endlich das letztere durch vorsichtig wiederholte Schnitte eröffnet, in die gebildete Oeffnung der Ring- und Mittelfinger der linken Hand eingeführt, mit dieser die Bauchwand gehoben und mittelst des, zwischen die gabelförmig gestellten Finger, eingesetzten Messers in einem Schnitte bis zur Schambeinvereinigung getrennt, hierauf wird jede Hälfte derselben für sich aufgehoben und nach der Richtung der vorhandenen Querschnitte in zwei Lappen getheilt. Die beiden unteren Lappen werden an ihrer inneren Fläche mit einem Schnitte eingekerbt und nach abwärts über die Darmbeine gelegt, die beiden oberen Lappen nacheinander mit der ganzen linken Hand gefaßt, über die Faust stark gespannt und von dem Schwertknorpel an, die ganze Muskelschichte bis an die Knorpel der untersten Rippen losgelöst. Sind an der Brust keine Verletzungen vorhanden, somit eine genauere Untersuchung der Brustmuskel nicht erforderlich, so können die letzteren sammt den allgemeinen Decken bis zu den Schlüsselbeinen unter Einem getrennt werden.

Zu diesem Zwecke müssen die gebildeten Lappen auf die bezeichnete Weise gut angespannt, das Messer in die bereits vorhandene Trennung unter die unterste Muskelschichte gebracht und diese mit ausgiebigen, von unten nach aufwärts geführten Schnitten von ihren Anheftungen in der Art losgetrennt werden, daß die gesammten Rippenknorpel und vorderen Enden der Rippen, ohne beträchtliche Muskelreste, dargelegt werden. Bei einer vorhandenen Verletzung der Brust aber wird die Haut von oben in die Tiefe auf gleiche Weise wie bei anatomischen Demonstrationen abgelöst.

§. 70.

Hierauf wird zur Untersuchung des Halses geschritten, seine Haut bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers und den Anheftungsstellen des großen Kopfnickers in der Art wegpräparirt, daß seine vordere und die beiden seitlichen Flächen bloßgelegt erscheinen. Um aber ebenfalls die großen Halsgefäße und Nervenstämme untersuchen zu können, müssen auch die unteren Anheftungsstellen des zuletzt genannten Muskels getrennt und derselbe seitwärts gelegt werden.

Nun werden die Menge und Beschaffenheit des in den äußeren und inneren Drosseladern enthaltenen Blutes bemerkt, an der Innenfläche der Haut allenfalls vorhandene Sugillationen mit, von Außen vorgefundenen Spuren erlittener Gewaltthätigkeiten verglichen und wird gesehen, ob das Zellgewebe und die oberflächlichen Muskeln vertrocknet, mit Blut unterlaufen, zerrissen, oder auf sonst eine Art verletzt sind. Insbesondere aber müssen in dieser Hinsicht die inneren Drosseladern, die Carotiden und ihre größeren Aeste, der herumschweifende, der sympathische, der Zwerchfells- und Zungenschlundnerv untersucht werden, die man durch vorsichtige Entfernung des, sie bedeckenden und verbindenden Zellgewebes auffinden kann.

Jetzt wird die Schilddrüse bloßgelegt, nach ihrer Größe, Form und Farbe beschrieben, durch Einschnitte der Zustand ihres Gewebes untersucht, dann das Zungenbein, der Kehlkopf und die Luftröhre befühlt, um zu entdecken, ob selbe verbogen, zerbrochen oder sonst beschädiget sind; der Kehlkopf und die Luftröhre bis zur Handhabe des Brustblattes gespalten, die blasse, hell oder dunkelgeröthete, schiefergrau gefärbte, aufgelockerte, erweichte, mit Schleim, Eiter, Geschwüren versehene oder sonst wie immer beschaffene Schleimhaut nebst dem Grade der Ausdehnung dieser Veränderungen angegeben, im Kanale der Luftröhre vorgefundene Flüssigkeiten ihrer Menge und Natur nach angemerkt und versucht werden, ob beim leichten Drucke auf die Brust diese nicht in noch größerer Menge heraufsteigen, oder aber hierbei erst sichtbar werden; insbesondere ist auf den Zustand der Stimmritze, ihrer Bänder und des Kehldeckels zu sehen, auf, in diese oder andere Theile der Luftröhre gedrungene fremde Körper Bedacht zu nehmen; andere krankhafte Veränderungen müssen gleichfalls bemerkt und Verletzungen nach den bekannten Regeln beschrieben werden. Endlich wird nach erfolgter Lostrennung des Verbindungszellgewebes die Speiseröhre auf ihrer linken äußeren Seite aufgeschlitzt und bezüglich ihres Inhaltes, der Beschaffenheit ihrer Schleimhaut und einer etwa erlittenen Verwundung besichtiget.

§. 71.

Sind bei Untersuchung der Speiseröhre verdächtige Erscheinungen angetroffen worden, hat die äußere Besichtigung der Mund- und Rachenhöhle oder sonst einer Veranlassung die nähere Erforschung dieser Theile nöthig gemacht, so müssen alle an der inneren Fläche des Unterkiefers sich anheftenden Muskeln sammt der Mundhaut und die Verbindungen des Schlundes gelöst und sodann die Zunge sammt den letzteren hervorgezogen, umgeschlagen, der Schlund aber bis zu der bereits aufgeschlitzten Speiseröhre geöffnet werden. Sollte es an Raum gebrechen, so wären die allgemeinen Decken bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers zu spalten.

Es werden sodann der Gaumensegel, die Tonsillen, die Wurzel der Zunge, die innere Fläche des Schlundes betrachtet, ob vielleicht dieselben geschwollen oder geröthet, mit Geschwüren und welcher Art besetzt sind, ob die Schleimhaut die normale Consistenz oder eine krankhafte Erweichung und in welcher Ausdehnung zeige, ob fremde Körper, Aftergebilde vorhanden, ob nicht Verletzungen bis hieher gedrungen und wie sie beschaffen sind.

§. 72.

Sind wegen vorhandener Verletzungen der Brust die Brustmuskeln nicht gleich mit den allgemeinen Decken entfernt worden, so muß die Art der ersteren beschrieben, die Anheftung des großen Brustmuskels vom Brustblatte, den Rippenknorpeln und dem Schlüsselbeine, jene des kleinen Brustmuskels von der dritten, vierten und fünften Rippe auf beiden Seiten losgelöst und so der ganze Brustkorb bloßgelegt werden.

Nachdem auch hier ersichtliche Verwundungen der Weichgebilde nach Sitz, Ausdehnung und Form angegeben sind, werden die freiliegenden Knochen und Knorpel auf vorhandene Caries, Nekrose, Knochenauswüchse oder Schwielen, Sprünge, Brüche, Knickungen und Verrenkungen untersucht und gesehen, ob nicht die Enden gebrochener Knochen nach einwärts gedrückt sind, in die Brusthöhlen eindringen, und wie endlich der Schwertknorpel beschaffen sei.

Die Eröffnung der Brust wird mittelst eines Knorpelmessers vorgenommen, mit welchem die Rippenknorpel in der Nähe ihrer Vereinigung mit den Rippen vorsichtig durchschnitten oder, wenn sie bereits verknöchert wären, durchsägt werden; nur ist sich im letzteren Falle vor Verletzungen an den hier gewöhnlich sehr scharfen Schnitträndern während der weiteren Untersuchung der Brustorgane zu hüten. Sodann wird das Brustblatt, nachdem zuvor das Zwerchfell so nahe als möglich von den untersten Rippen und dem schwertförmigen Knorpel losgetrennt ist, nach aufwärts gegen das Gesicht der Leiche gehoben, die Brustfellsäcke und das Zellgewebe des Mittelfelles, mit Vermeidung jeder Verletzung des Herzbeutels, von den Rippenknorpeln und dem Brustblatte getrennt, zuletzt der in der Regel noch nicht zerschnittene Knorpel der ersten Rippe gespalten, die Handhabe des Brustblattes aus der Verbindung mit den Schlüsselbeinen losgelöst, und nach vorausgegangener Besichtigung ihrer Innenfläche und Bemerkung der hier angetroffenen ungewöhnlichen Zustände bei Seite gelegt.

Vor und bei der Eröffnung der Brusthöhle ist aber noch darauf zu achten, ob nicht Gas aus derselben entweiche.

§. 73.

Nach Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in dem vorderen Mediastinum Ergießungen von Blut, Exsudaten usw. vorhanden, und ob nach ihrer Entfernung die hier befindlichen Organe ersichtlich sind oder eingehüllt erscheinen und in welcher Art diese Einhüllung stattfindet. Bei angetroffenem flüssigen Blute ist aber zu berücksichtigen, ob selbes nicht aus, während der Section verletzten Blutadern, inbesondere der Schlüsselbeinvenen, den inneren Brustadern herrühre, oder durch während der Untersuchung des Halses veranlaßte Blutungen in den Brustkorb gelangt sei. Es muß daher jede durch eine zufällige Verletzung während der Obduction verursachte Blutung, wenn sie durch Schwämme nicht aufgesaugt und gestillt werden kann, im Protokolle angemerkt werden.

§. 74.

Hierauf werden die beiden Theile der Brusthöhle und die sie umschließenden Wandungen untersucht und erforscht, ob erstere, besonders bei vorhanden gewesenen Gasen, leer oder mit Blut, Serum, einer anderen Flüssigkeit oder sonst fremdartigen Stoffen angefüllt erscheinen, ob hiedurch die Lungen bedeutend zusammengedrückt und sammt dem Herzen aus ihrer Lage verdrängt wurden. Das zu größeren Klumpen geronnene Blut wird mit den Händen herausgenommen und seiner Schwere nach geschätzt, das flüssige dagegen mittelst eines Schwammes aufgesaugt und in ein Gefäß mit bekanntem Rauminhalte ausgedrückt, und darnach auch dessen Menge bestimmt. Auf gleiche Weise werden vorhandene Exsudate entfernt und deren Quantität, die weitere Beschaffenheit und Natur derselben angegeben. An dem Brustfelle ist die glatte und glänzende oder trübe, streifig oder gleichmäßig geröthete, mit einer dünnen Schichte eines klebrigen Stoffes bedeckte Oberfläche, oder das Vorhandensein von zarten, sammtartigen, dichten, dicken, aus mehreren Lage bestehenden, von Gefäßen, Eiter, Tuberkeln, Kalkconcrementen u. dgl. durchdrungenen häutigen Schichten zu berücksichtigen. Rippenbrüche und Verrenkungen werden durch das Bewegen der einzelnen Rippen an den durchschnittenen Enden und die blutige Unterlaufung des Rippenfelles in der nächsten Umgebung leicht entdeckt und nach vorausgegangener Besichtigung die Art und Stelle des Bruches oder der Verrenkung und der hierbei betheiligten Pleura näher bestimmt. Ist der Verletzung einer Rippenschlagader nachzuforschen, so muß das Rippenfell von der Rippenwand bis an die Wirbelsäule losgelöst und die Schlagader in der entsprechenden Furche ihrer Rippe aufgesucht werden, nachdem die früher untersuchten Brustorgane herausgenommen wurden.

§. 75.

Bei Untersuchung der Lungen ist anzugeben, ob selbe stark oder mäßig ausgedehnt, in den Brustkorb eingesunken, oder in einem höheren Grade zusammengefallen, ob sie frei sind, oder ob sie durch zellige Fäden oder Membranen, ob stellenweise oder in großer Ausdehnung, an welchen Stellen, oder ob in ihrem ganzen Umfange an das Rippenfell, Zwerchfell oder den Herzbeutel angewachsen sind, ob und in welchem Grade sie die oben angedeuteten pathologischen Veränderungen des Brustfelles zeigen.

Sodann wird eine Lunge nach der anderen aus der Brusthöhle gehoben, wo Verwachsungen selbes hindern, werden diese vorerst mit den Fingern oder dem Messer gelöst, ihre Farbe an den verschiedenen Flächen, ihre elastische, teigige, derbe, feste, brüchige und harte Consistenz, oberflächliche Blutergüsse, das vermehrte oder verminderte Volumen der einen oder der anderen Lunge und ihrer Lappen, sichtliche Erweiterungen der Luftzellen, der Austritt von Luft, Blut und anderen Stoffen zwischen Pleura und Parenchym, oberflächliche Brandschorfe, endlich vorgefundene Verletzungen, ihrem Sitze, der Art und der Ausdehnung nach beschrieben; um die Verletzungen bemessen zu können, wird der verletzte Lappen Tiefe der vorsichtig nach dem Verlaufe der Verwundung durchschnitten, der Zustand des Wundkanales, sowie des ihn umgebenden Parenchyms genau angegeben und vorzüglich darauf gesehen, ob nicht ein größerer Gefäßstamm, besonders in der Nähe seines Eintrittes in die Lunge, verletzt worden sei.

§. 76.

Sind aber keine Verletzungen vorhanden, so werden an beiden Lungenwurzeln die Bronchialäste, zu welchen man durch Umschlagen der linken Lunge über den Herzbeutel gelangt, eröffnet und eine Strecke weit in die Substanz der Lungen verfolgt, hier ihre Beschaffenheit nach ähnlichen Rücksichten, wie bei der Luftröhre (§. 70), sammt den Bronchialdrüsen beschrieben und zur Besichtigung des Gewebes der Lungen geschritten. Zu diesem Zwecke wird in die linke Lunge in der zur Eröffnung der Bronchien angegebenen Lage, nachdem sie früher gut angespannt wurde, ein ausgiebiger tiefer Schnitt gemacht, und die so gebildete Schnittfläche durch wiederholt geführte Schnitte durch die ganze Dicke der Lunge erweitert, die rechte Lunge wird dagegen über die Rippenwand gespannt und hier auf die gleiche Weise entfaltet, oder nach Umständen durch besondere Einzelschnitte das Gewebe der Lungen untersucht.

Es ist hierbei auf das deutliche, undeutliche oder gänzlich fehlende knisternde Geräusch Rücksicht zu nehmen, auf die blasse, helle, marmorirte, verschiedenartig rothe Farbe, auf den mäßigen oder reichlichen Gehalt von flüssigem oder geronnenem Blute, und die augenfällige Blutleere, auf den Grad der Elasticität, Derbheit, Brüchigkeit und Zerreißbarkeit derselben, auf Vorhandensein von Blutstasen, flüssigen und starren Exsudaten, im letzteren Falle auf die glatte, fein- oder grobkörnige Beschaffenheit der Schnitt- und Bruchflächen; auf einen alsogleich bei dem Schnitte oder bei gelindem Drucke erfolgenden reichlichen oder nur mäßigen Erguß von fein- oder grobschaumigem, wässerigem oder blutig gefärbtem Serum, auf Compression, callöse Umwandlung, Ablagerungen von Kalkconcrementen in dem Lungengewebe u.s.w., auf einzelne oder zahlreiche, kleine oder größere Exsudatheerde, oder Cavernen, sammt ihrem Inhalte und der Beschaffenheit der sie umgebenden Wandungen. Immer muß hierbei der Lungenflügel, der Lappen, die Gegend und die Ausdehnung der vorgefundenen Abweichungen durch genaue physiographische Beschreibung ersichtlich, umschriebene Parthien genau angegeben werden.

Außerdem ist noch insbesondere auf die Beschaffenheit der Schleimhaut, den Inhalt, die Weite und Form der Bronchien und ihre Verzweigungen, etwa vorhandene Bronchialerweiterungen, Emphyseme u. s.w. zu achten, und auf Anomalien der Lungengefäße, besonders der Pulmonalarterie, Bedacht zu nehmen.

§. 77.

Bei der Untersuchung des Herzbeutels wird äußerlich auf eine übermäßige Anhäufung von Fett, auf das Vorhandensein zellgewebiger Verwachsungen, auf die straffe oder bloß lockere Umhüllung des Herzens, auf eine übermäßige Ausdehnung, auf eine ungewöhnliche Spannung, auf die, durch verletzende Werkzeuge oder eingetriebene Knochenstücke entstandenen Verwundungen, oder auf, durch eine erschütternde Gewalt, Quetschung des Rumpfes verursachte Zerreißung des Herzbeutels gesehen, sodann zu seiner Eröffnung geschritten, wobei er, um das Ausströmen von voraussichtlichen Flüssigkeiten zu verhüten, 1-1 1/2 Zoll oberhalb seiner Anheftung an das Zwerchfell und nicht ganz bis zu jener an die großen Gefäße in der Mitte seiner Vorderfläche aufgeschnitten wird. Um das in ihm enthaltene Blut oder Serum gehörig bewahren zu können, wird das Herz hervorgehoben, und werden größere Quantitäten jener Flüssigkeiten aber auf die im §. 74 angedeutete Weise entfernt, und ebenso die Menge und Beschaffenheit derselben bestimmt. Hierauf wird der Herzbeutel einerseits bis zu den großen Gefäßen, und andererseits bis zum Zwerchfelle aufgeschlitzt, die ungewöhnliche Dicke oder Verdünnung, die Ablagerung fremder Stoffe zwischen seinen Schichten, die glatte, rauhe, zottige, mit mehr oder weniger bedeutenden Lagen von fremdartigen Gebilden umkleidete Innenfläche, ihre stellenweise oder im ganzen Umfange vorhandene Verwachsung mit dem Herzen und die Art der letzteren; durch kürzeres oder längeres, faseriges oder bänderiges Gewebe, durch mehr oder weniger dicke, zwischenliegende pseudomembranöse, oder von Kalkkörnern und Kalkplatten durchwebte Schichten, beschrieben, und werden weitere am Herzbeutel noch vorkommende, durch Exsudate, Afterbildungen u. dgl. bedingte Veränderungen angeführt.

§. 78.

Der seröse Ueberzug des Herzens bietet im allgemeinen dieselben Veränderungen dar, welche bei der Besichtigung des Herzbeutels und seiner inneren Fläche angedeutet wurden; doch werden hier noch insbesondere anzugeben seyn: der Grad der vorhandenen Fettablagerung, die Trübungen, die Milch- und Sehnenflecke, Blutunterlaufungen und Ecchymosen, besonders an der Herzbasis, die Beschaffenheit der Kranzgefäße, in Bezug auf Verlauf, Inhalt und Textur, sowie alle jene Veränderungen dieses Ueberzuges, welche durch die in den hochliegenden Schichten der Herzsubstanz vorkommenden Processe bedingt werden.

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