Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-02-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-05
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 418
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RAO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Abkürzung

RAO

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Abkürzung

RAO

Artikel I.

In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.

Abkürzung

RAO

Artikel II.

Von diesem Tage an sind die bisherige provisorische Rechtsanwaltsordnung vom 16. August 1849, Reichs-Gesetzblatt Nr. 364, sowie überhaupt alle Gesetze und Vorschriften, welche Gegenstände dieser Rechtsanwaltsordnung betreffen, in soweit sie mit den gegenwärtigen Bestimmungen nicht im Einklange stehen, aufgehoben.

Abkürzung

RAO

Artikel III.

Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.

Artikel IV.

(1) Statt der im §. 211 des Gesetzes vom 27. Jänner 1840, Nr. 404 der Justiz-Gesetzsammlung, für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft festgesetzten Taxe ist bei der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Abgabe von 10 fl. mittelst Stämpelmarken zu entrichten.

(2) Von dieser Abgabe sind jedoch die Personen, welche vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Rechtsanwaltschaft erlangt haben, für die erste Eintragung in die Rechtsanwaltsliste dann befreit, wenn sie diese Eintragung in jenem Oberlandesgerichts-Sprengel erwirken, in welchem sie bereits früher zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);

b)

die Eigenberechtigung;

c)

die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);

b)

die Eigenberechtigung;

c)

die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

Ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005

erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden (vgl.

Art. XVI Abs. 4, BGBl. I Nr. 128/2004).

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);

b)

die Eigenberechtigung;

c)

die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);

b)

die Eigenberechtigung;

c)

die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);

b)

die Eigenberechtigung;

c)

der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage aus dem Bereich zivilgerichtliches Verfahren und außergerichtliche Streitbeilegung;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt” in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Abkürzung

RAO

Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;

b)

die Eigenberechtigung;

c)

der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Abkürzung

RAO

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;

b)

die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;

c)

der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Abkürzung

RAO

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 60 Abs. 11).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;

b)

die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;

c)

der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), wenn er

1.

vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens drei Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder

2.

die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Abkürzung

RAO

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;

b)

die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;

c)

der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

Abkürzung

RAO

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

a)

(Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;

b)

die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;

c)

der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);

d)

die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e)

die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f)

die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen;

g)

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er

1.

vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden ist,

2.

vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens fünf Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder

3.

die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG;

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB; § 1b);

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim

Firmenbuchgericht einlangen (vgl. Art. XVII § 5, BGBl. I Nr.

111/2007).

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB; § 1b);

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht zu verständigen (§ 13 FBG).

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

Abkürzung

RAO

Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen (vgl. Art. XVII § 5, BGBl. I Nr. 111/2007).

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung außer Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 60 Abs. 11).

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB; § 1b);

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EIRAG , BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht zu verständigen (§ 13 FBG).

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

Abkürzung

RAO

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 60 Abs. 11).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

§ 1a. (1) Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der §§ 21a und 21c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft). Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die rechtsanwaltliche Kapitalgesellschaft im Sinn des ersten Satzes ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften; im Fall einer sonst nach dem zweiten Satz zulässigen Rechtsanwalts-Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht in ein öffentliches Register einzutragen ist, bedarf es zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften des Nachweises der Eintragung in das öffentliche Register. Sie ist dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung (§ 1b);

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EIRAG , BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht (§ 13 FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

(7) Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.

(8) Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.

Abkürzung

RAO

§ 1a. (1) Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der §§ 21a und 21c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft). Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die rechtsanwaltliche Kapitalgesellschaft im Sinn des ersten Satzes ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften; im Fall einer sonst nach dem zweiten Satz zulässigen Rechtsanwalts-Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht in ein öffentliches Register einzutragen ist, bedarf es zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften des Nachweises der Eintragung in das öffentliche Register. Sie ist dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung (§ 1b);

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EIRAG , BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht (§ 13 FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

(Anm.: Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, vgl. § 60 Abs. 11)

(8) Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung “offene Gesellschaft” kann die Bezeichnung “Partnerschaft” oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz “und () Partner”, an die Stelle der Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” kann die Bezeichnung “Kommandit-Partnerschaft” treten.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

Abkürzung

RAO

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und () Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.

Abkürzung

RAO

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und () Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluß der im § 1 Abs. 2 lit. c genannten Studien an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6, 8 und 9, BGBl. I Nr.

111/2007.

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

3.

eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

Abkürzung

RAO

zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

3.

eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

Abkürzung

RAO

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

3.

eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

Abkürzung

RAO

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

3.

eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

Abkürzung

RAO

§. 2.

(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen; eine praktische Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen, in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt ist der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland gleichzuhalten, sofern dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wird, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, dem Rechtsanwaltsanwärter aufgrund der dabei ausgeübten, das österreichische Recht betreffenden Tätigkeiten eine Ausbildung und Erfahrung bietet, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland bietet.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

3.

eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

§ 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1985)

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007.

§ 3. (1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1.

österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

2.

österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

3.

österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

4.

österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

5.

Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

6.

erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

7.

Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.

Abkürzung

RAO

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007

§ 3. (1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1.

österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

2.

österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

3.

österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

4.

österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

5.

Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

6.

erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

7.

Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.

Abkürzung

RAO

§ 3. (1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1.

österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

2.

österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

3.

österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

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