Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-02-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-05
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 418
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(1a) Im Fall von rückständigen Beiträgen (Abs. 1 lit. d) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

Abkürzung

RAO

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a)

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b)

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (§ 15 Abs. 4) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

c)

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d)

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach § 27 Abs. 1 lit. d und – sofern die Rechtsanwaltskammer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt – der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge;

e)

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);

g)

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;

h)

die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 34a Abs. 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach § 34b Abs. 3;

i)

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

k)

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l)

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m)

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;

n)

die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren;

o)

die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten.

(1a) Im Fall von rückständigen Beiträgen (Abs. 1 lit. d) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.

§. 29. (Anm.: Aufgehoben durch Art. X, Z 9, BGBl. Nr. 346/1933)

§ 29. Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.

§ 29. Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.

§. 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritte in die Praxis bei einem Rechtsanwalte die Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung (Anm.: jetzt: der österreichischen Staatsbürgerschaft) und der Erfüllung der zum Eintritte in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tage des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.

(5) Die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

§. 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritte in die Praxis bei einem Rechtsanwalte die Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung (Anm.: jetzt: der österreichischen Staatsbürgerschaft) und der Erfüllung der zum Eintritte in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tage des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.

(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007

§. 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

Abkürzung

RAO

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007

§. 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

Abkürzung

RAO

§. 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste, gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie gegen Entscheidungen in einer Angelegenheit nach § 32 steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

Abkürzung

RAO

§ 31. Die zur Ausübung des im §. 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Candidat in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.

§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 159/1956, Art. I Z 5.)

Abkürzung

RAO

§ 32. (1) Rechtsanwaltsanwärter können anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege die Ruhendstellung der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beantragen. Bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich. Bei der Antragstellung ist die Zustimmung zu diesem Vorgehen durch den Rechtsanwalt, bei dem die antragstellende Person in praktischer Verwendung steht, nachzuweisen. Während des Ruhens bleibt die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter aufrecht. Das Ruhen und seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter ersichtlich zu machen. Unterschreitet die im Rahmen einer aus Anlass der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu erbringende wöchentliche Normalarbeitszeit das Ausmaß von acht Stunden, so ist ein Antrag auf Ruhendstellung binnen vier Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zu stellen, widrigenfalls die Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erfolgen hat.

(2) Ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann auf Antrag verlängert werden, dies bis zur Maximaldauer nach Abs. 1 zweiter Satz. Mit dem Ablauf der Ruhensfrist oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens lebt die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu streichen.

§. 33. (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

(2) Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.

(3) Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.

(4) Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.

(5) Das in den bestehenden Gesetzen über das Civil- und Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.

§ 33. (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

(2) Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.

(3) Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.

(4) Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2009)

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei Verlust der Eigenberechtigung;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII §§ 12 und 13, BGBl. I Nr. 164/2005.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII §§ 12 und 13, BGBl. I Nr. 164/2005.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 2 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 3, BGBl. I Nr. 111/2007.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 2 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 2 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 2 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

3.

bei Verzicht;

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

5.

bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

6.

durch Tod.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1.

in den Fällen des § 20;

2.

bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

3.

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

Soweit in Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen (vgl. § 60 Abs. 5).

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

3.

bei Verzicht,

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

5.

aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

6.

durch Tod,

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

1.

eines Beschlusses des Ausschusses

a)

in den Fällen des § 20 lit. a und b,

b)

bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder

c)

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;

2.

eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

Abkürzung

RAO

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

3.

bei Verzicht,

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

5.

aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

6.

durch Tod,

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

1.

eines Beschlusses des Ausschusses

a)

in den Fällen des § 20 lit. a und b,

b)

bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder

c)

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;

2.

eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

Abkürzung

RAO

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 60 Abs. 11).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

3.

bei Verzicht,

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

5.

bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,

6.

aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

7.

durch Tod,

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

1.

eines Beschlusses des Ausschusses

a)

in den Fällen des § 20 lit. a und b,

b)

bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder

c)

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;

2.

eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.

Abkürzung

RAO

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

3.

bei Verzicht,

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

5.

bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,

6.

aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

7.

durch Tod,

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

1.

eines Beschlusses des Ausschusses

a)

in den Fällen des § 20 lit. a und b,

b)

bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder

c)

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;

2.

eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

Abkürzung

RAO

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

3.

bei Verzicht,

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

5.

bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,

6.

aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

7.

durch Tod,

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

1.

eines Beschlusses des Ausschusses

a)

in den Fällen des § 20 lit. a und b,

b)

bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder

c)

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;

2.

eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.

Abkürzung

RAO

IV. Abschnitt.

Erlöschen und Ruhen der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

3.

bei Verzicht,

4.

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

5.

bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,

6.

aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

7.

durch Tod,

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

1.

eines Beschlusses des Ausschusses

a)

in den Fällen des § 20 lit. a und b,

b)

bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2,

c)

wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist oder

d)

auf Ruhendstellung der Berechtigung über Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege; bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder dem dem Beginn eines solchen Beschäftigungsverbots entsprechenden Zeitpunkt, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich; ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann über Antrag verlängert werden, dies bis zur jeweils angeführten Maximaldauer;

2.

eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleiben die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufrecht. Das Ruhen und gegebenenfalls auch seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwälte ersichtlich zu machen; ein entsprechender Vermerk ist gegebenenfalls auch in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o anzubringen. Mit dem Wegfall des Grundes für das Ruhen oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens nach Z 1 lit. d lebt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in den genannten Listen zu streichen.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.

Abkürzung

RAO

§ 34a. (1) Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert, so ist für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut durch den Ausschuss zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Dem mittlerweiligen Substituten kommt dabei die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen.

(3) Mittlerweiligen Substituten und Kammerkomissären sind vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.

(4) Ist der Rechtsanwalt im Firmenbuch eingetragen, so ist die Bestellung eines Kammerkommissärs über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist nach Beendigung der Bestellung über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer wieder zu löschen. Darüber hinaus sind die Bestellung eines Kammerkommissärs und dessen Enthebung im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekanntzumachen. Entsprechende Bekanntmachungen auf ihrer Website haben durch die Rechtsanwaltskammer auch im Fall der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Substituten zu erfolgen.

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird, und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

(6) Ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit eines mittlerweiligen Substituten (Abs. 1) im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2 letzter Satz, so ist der mittlerweilige Substitut auf seinen Antrag hin auch zum Kammerkommissär zu bestellen.

(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.

Abkürzung

RAO

§ 34a. (1) Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert, so ist für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut durch den Ausschuss zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Dem mittlerweiligen Substituten kommt dabei die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen. Zu diesem Zweck hat der betroffene Rechtsanwalt dem Kammerkommissär die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und Zugang zu den von ihm im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.

(3) Mittlerweiligen Substituten und Kammerkomissären sind vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.

(4) Ist der Rechtsanwalt im Firmenbuch eingetragen, so ist die Bestellung eines Kammerkommissärs über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist nach Beendigung der Bestellung über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer wieder zu löschen. Darüber hinaus sind die Bestellung eines Kammerkommissärs und dessen Enthebung im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekanntzumachen. Entsprechende Bekanntmachungen auf ihrer Website haben durch die Rechtsanwaltskammer auch im Fall der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Substituten zu erfolgen.

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird, und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

(6) Ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit eines mittlerweiligen Substituten (Abs. 1) im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2 letzter Satz, so ist der mittlerweilige Substitut auf seinen Antrag hin auch zum Kammerkommissär zu bestellen.

(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.

Abkürzung

RAO

§ 34a. (1) Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert, so ist für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut durch den Ausschuss zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Dem mittlerweiligen Substituten kommt dabei die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen. Zu diesem Zweck hat der betroffene Rechtsanwalt dem Kammerkommissär die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und Zugang zu den von ihm im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.

(3) Mittlerweiligen Substituten und Kammerkomissären sind vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.

(4) Ist der Rechtsanwalt im Firmenbuch eingetragen, so ist die Bestellung eines Kammerkommissärs über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist nach Beendigung der Bestellung über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer wieder zu löschen. Darüber hinaus sind die Bestellung eines Kammerkommissärs und dessen Enthebung im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekanntzumachen. Entsprechende Bekanntmachungen auf ihrer Website haben durch die Rechtsanwaltskammer auch im Fall der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Substituten zu erfolgen.

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird (Rechtsanwaltskommissär), und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

(6) Ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit eines mittlerweiligen Substituten (Abs. 1) im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2 letzter Satz, so ist der mittlerweilige Substitut auf seinen Antrag hin auch zum Kammerkommissär zu bestellen.

(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.

Abkürzung

RAO

§ 34a. (1) Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert, so ist für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut durch den Ausschuss zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Dem mittlerweiligen Substituten kommt dabei die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat

1.

anhand der vorhandenen Informationen und der ihm zugänglichen Akten und Unterlagen

a)

die bekannten oder ihm bekannt gewordenen Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und über die Rechtsfolgen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu informieren und diese gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten,

b)

Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die erforderliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren und

c)

Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten,

2.

für die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts in versperrten Räumlichkeiten zu sorgen und

3.

vom Rechtsanwalt verwahrte Urkunden und Vermögenswerte gegen Verlust zu sichern und die aus der Verwahrung Berechtigten vom Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verständigen; Verfügungen der Berechtigten über die verwahrten Sachen sind vom Kammerkommissär zu beachten, soweit dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.

Zu diesen Zwecken ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Kammerkommissär alle für dessen Tätigwerden notwendigen Informationen und Zugriffsberechtigungen zu erteilen und Akten und Urkunden zu übergeben sowie den Zutritt zu Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen sich Akten, Urkunden und EDV-Anlagen des Rechtsanwalts befinden; in den Fällen nach § 34 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 sowie § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c gilt Entsprechendes für die insofern jeweils vertretungs- oder verfügungsberechtigten Personen. Der Kammerkommissär ist zur Einsichtnahme in sämtliche vom Rechtsanwalt physisch oder elektronisch geführte Akten und alle bei diesem vorhandenen oder in seinem Verfügungsbereich stehenden physischen oder elektronischen Urkunden und Unterlagen und zur Öffnung von und Einsichtnahme in die an den Rechtsanwalt gerichteten Postsendungen berechtigt.

(3) Mittlerweiligen Substituten und Kammerkomissären sind vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.

(4) Ist der Rechtsanwalt im Firmenbuch eingetragen, so ist die Bestellung eines Kammerkommissärs über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist nach Beendigung der Bestellung über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer wieder zu löschen. Darüber hinaus sind die Bestellung eines Kammerkommissärs und dessen Enthebung im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekanntzumachen. Entsprechende Bekanntmachungen auf ihrer Website haben durch die Rechtsanwaltskammer auch im Fall der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Substituten zu erfolgen.

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird (Rechtsanwaltskommissär), und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

(6) Ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit eines mittlerweiligen Substituten (Abs. 1) im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2, so ist der mittlerweilige Substitut auf seinen Antrag hin auch zum Kammerkommissär zu bestellen.

(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.

Abkürzung

RAO

§ 34b. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Soweit erforderlich gilt dies auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen anderen Rechtsanwalt wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).

(2) Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten zu gewähren.

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