Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-02-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-05
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 418
Änderungshistorie JSON API
3.

für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;

4.

zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;

5.

für die Vergabe von Standesauszeichnungen;

6.

zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a;

7.

für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG), des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte, des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien für die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs haben allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.

(2) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Abs. 1 Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. § 27a ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorschlag allen Standesangehörigen zur Kenntnis zu bringen ist und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu erfolgen hat.

(3) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung und der Präsidentenrat.

§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung, der Präsidentenrat und das Präsidium.

§ 39. (1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder ein Delegierter zusteht.

(2) Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu entsenden.

(3) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.

§ 39. (1) Delegierte der Vertreterversammlung sind

1.

die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,

2.

die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, zu wählenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und

3.

die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.

(2) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.

§ 39. (1) Delegierte der Vertreterversammlung sind

1.

die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,

2.

die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und

3.

die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.

(2) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.

§ 39. (1) Delegierte der Vertreterversammlung sind

1.

die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,

2.

die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 150 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und

3.

die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.

(2) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.

§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

1.

die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

2.

die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;

3.

die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

4.

die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5.

die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;

6.

die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7.

die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

1.

die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

2.

die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;

3.

die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

4.

die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5.

die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;

6.

die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7.

die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Abkürzung

RAO

§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

1.

die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

1a. die Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;

2.

die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;

3.

die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

4.

die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5.

die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;

6.

die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7.

die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Abkürzung

RAO

§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 2) vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

1.

die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

1a. die Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;

2.

die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;

3.

die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

4.

die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5.

die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;

6.

die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7.

die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz - kein Stimmrecht.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

(3) Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

(4) Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz - kein Stimmrecht.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

(3) Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

(4) Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz - kein Stimmrecht.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

(3) Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

(4) Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.

Abkürzung

RAO

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

(3) Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

(4) Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.

Abkürzung

RAO

§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können. Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

(3) Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

(4) Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.

§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, so vertritt ihn ein Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer aus.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.

(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.

(4) Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.

(5) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder einer der Präsidenten-Stellvertreter vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats, führt die laufenden Geschäfte und zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausgehenden Schriftstücke.

§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, so vertritt ihn ein Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer aus.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.

(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.

(4) Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.

(5) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder einer der Präsidenten-Stellvertreter vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats, führt die laufenden Geschäfte und zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausgehenden Schriftstücke.

§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.

(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.

(4) Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.

(5) Dem Präsidentenrat obliegen

1.

die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik;

2.

die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

3.

die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;

4.

die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;

5.

die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.

(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.

(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidentenrats stattzufinden hat.

§ 42a. (1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter (§ 42b Abs. 2).

(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen eines Präsidiumsmitglieds, wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden hat.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (§ 42 Abs. 5 Z 5). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.

(4) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung oder gemäß § 42 Abs. 5 und 6 dem Präsidentenrat vorbehalten sind.

(5) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die der Zustimmung des Präsidentenrats bedarf. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums hat die Geschäftsverteilung zu bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind unter Beachtung der Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten Grundsätzen für die Standes- und Rechtspolitik unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu besorgen.

§ 42b. (1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer solchen Beauftragung durch den nach der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertreten.

§ 42b. (1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer solchen Beauftragung durch den nach der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertreten.

(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

§ 43. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.

§ 44. Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.

§ 44. Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4.

Abkürzung

RAO

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer (Anm.: richtig: Rechtsanwaltskammer) die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.

Abkürzung

RAO

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer (Anm.: richtig: Rechtsanwaltskammer) die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.

Abkürzung

RAO

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.

§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt § 45 sinngemäß.

§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gilt § 45 sinngemäß.

Abkürzung

RAO

§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten gilt § 45 sinngemäß.

Abkürzung

RAO

§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten gilt § 45 sinngemäß.

§ 46. (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.

(2) Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen.

§ 46. (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.

(2) Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind jedenfalls von der Heranziehung befreit.

VII. ABSCHNITT

Pauschalvergütung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

§ 47. (1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

1.

sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,

2.

die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder

3.

es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.

(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.

(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.

VII. ABSCHNITT

Pauschalvergütung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

§ 47. (1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

1.

sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,

2.

die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder

3.

es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.

(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden, wenn die festzusetzende Pauschalvergütung den Betrag von 50 000 Euro übersteigt. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.

(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.

§ 48. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.

Abkürzung

RAO

§ 48. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.

Abkürzung

RAO

§ 48.

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass

1.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,

2.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45 und

3.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach § 45 am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen

verteilt wird. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.

Abkürzung

RAO

§ 48.

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass

1.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,

2.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45 und

3.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach § 45 am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen

verteilt wird. Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Z 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 5 die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach § 16 Abs. 5 gekommen ist. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

(2) Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird.

(2) Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten.

(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zu entrichten.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.

(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

RAO

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.

(1a) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

(3) Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald der Österreichische Rechtsanwaltskammertag den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

RAO

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Unter den Voraussetzungen des § 49a können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen (teilnehmende Rechtsanwaltskammern); diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. e). Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.

(1a) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

(3) Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald der Österreichische Rechtsanwaltskammertag den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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§ 49a. (1) Auf Beschluss von zumindest sechs Rechtsanwaltskammern (teilnehmende Rechtsanwaltskammern) kann zur Besorgung aller diesen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ gegründet werden, wobei die Beschlussfassungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zeitlich getrennt voneinander erfolgen können und die Versorgungseinrichtung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die sechste teilnehmende Rechtsanwaltskammer als gegründet gilt. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die jeweilige Rechtsanwaltskammer zugleich die Übertragung sämtlicher Rechte, Anwartschaften, Rücklagen (Kapitalreserven) und Pflichten aus den auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (§ 50 Abs. 4) an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit des Tages der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließt. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung oder unverzüglich danach haben die Wahlen in die Funktionen nach § 24 Abs. 1a zu erfolgen.

(2) Für das Zustandekommen der Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 27 Abs. 4 letzter Satz sind nicht anzuwenden. Eine Beschlussfassung nach Abs. 1 setzt überdies voraus, dass bereits ein von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu beschließendes vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorliegt und dieses den Kammermitgliedern zumindest eine Woche vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Nach der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft können auch weitere Rechtsanwaltskammern die Übertragung der Besorgung aller ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließen, dies mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit dieser Versorgungseinrichtung. Für eine solche Beschlussfassung gelten die Abs. 1 und 2. Liegt der Zeitpunkt einer solchen Beschlussfassung nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so bedarf der Beitritt zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung.

(4) Kommt es zur wirksamen Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so gehen bereits bestehende oder künftige Rechte, Anwartschaften und Pflichten anspruchs- oder anwartschaftsberechtigter Personen gegenüber der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 60 Abs. 27) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft über und bestehen ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls sind insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.

(5) Der Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. Die durch den Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(6) Die Zuständigkeit für die bei den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hinsichtlich von Rechten, Anwartschaften oder Pflichten aus deren auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen für den Fall der Krankheit anhängigen behördlichen Verfahren geht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 60 Abs. 27) auf diese über. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls ist insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.

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§ 49b. (1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Selbstverwaltungskörper und berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu enthalten.

(2) Der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft obliegt die Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Krankheit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitglieds für den Fall dessen Todes. Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern, sofern diese ehemaligen Mitglieder aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen.

(3) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes. Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, richtet sich zunächst nach dem Kanzleisitz des betreffenden Rechtsanwalts oder – im Fall eines Rechtsanwaltsanwärters – dem Kanzleisitz jenes Rechtsanwalts, bei dem der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht, subsidiär nach dem Hauptwohnsitz der betreffenden Person.

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§ 49c. (1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstiger gegenüber der Versorgungseinrichtung aktuell, ehemals oder künftig anwartschafts- oder anspruchsberechtigten Personen insoweit ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungseinrichtung herangezogen werden. Die Rechtsanwaltskammern, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft haben einander die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihnen jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, sind diese Daten zu löschen oder zu vernichten.

(2) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern, die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(3) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist berechtigt, ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinn des § 37 Zustellgesetz einzurichten, über welches Zustellungen ohne Zustellnachweis an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher erfolgen können. Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 174 TKG.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern.

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§ 49d. (1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihre Einrichtungen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Versorgungseinrichtung regelt ihre Angelegenheiten insbesondere durch Statut, Satzung sowie Leistungs- und Umlagenordnung.

(2) Das Statut, die Satzung sowie die Leistungs- und Umlagenordnung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden von deren Hauptversammlung beschlossen und sind auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

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§ 49e. Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über

1.

die Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),

2.

die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,

3.

die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),

4.

die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und

5.

die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.

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§ 49f. (1) Die Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

(2) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in den Plenarversammlungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der Kammermitglieder in diese Funktion gewählten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei von jeder Rechtsanwaltskammer zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren sind. Wird ein Mitglied während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so scheidet die betreffende Person aus seiner Funktion als Mitglied der Hauptversammlung aus. Sofern eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat (§ 25 Abs. 1), ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte der ihn als Mitglied entsendenden Rechtsanwaltskammer eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, sofern nicht eine Ersatzwahl stattfindet oder eine solche schon vorab stattgefunden hat.

(3) Der Hauptversammlung gehören als Mitglieder darüber hinaus insgesamt drei Personen aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft an, die durch jene Personen, die am Monatsletzten des der Wahl drittvorangegangenen Monats (Stichtag) eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bezogen haben (Wahlberechtigte), in geheimer Wahl für eine Tätigkeitsdauer von fünf Jahren zu wählen sind. Wählbar sind dabei Personen, die zum Stichtag eine Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung beziehen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlags sind alle Wahlberechtigten berechtigt, wobei nur solche Wahlvorschläge für die Wahl zu berücksichtigen sind, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung einlangen und von mindestens fünf Wahlberechtigten unterstützt werden; die eigenhändig zu unterfertigenden Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind die zugelassenen Wahlvorschläge auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(4) Die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach Abs. 3 hat im Weg der Briefwahl zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft durchzuführen, der auch den Wahltag festzusetzen hat.

(5) Der Vorstand der Versorgungseinrichtung hat allen wahlberechtigten Personen spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge, einen Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert, das den Anforderungen des § 24a Abs. 1 dritter und fünfter Satz mit der Maßgabe zu entsprechen hat, dass an die Stelle des Kammermitglieds der Anspruchsberechtigte tritt, zu übermitteln. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 24a Abs. 2 sinngemäß, wobei anstelle des Tages der Plenarversammlung auf den Wahltag abzustellen ist.

(6) Als Stimmenzähler sind vom Vorsitzenden des Vorstands zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Beschäftigte der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu bestimmen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender ein zum Stichtag nach Abs. 3 wahlberechtigter Leistungsbezieher ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung (§ 24a Abs. 2) abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Für die weitere Behandlung der Rück- und Wahlkuverts bis zur Auszählung gilt § 24a Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Die anschließende Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands zu erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich. Würden infolge von Stimmengleichheit mehr als drei Personen als gewählt gelten, so entscheidet das Los. Für den Fall der Nichtannahme der Wahl durch eine gewählte Person gilt die nach der Stimmenzahl nächstgereihte Person als gewählt.

(7) Das Ergebnis der Wahl ist im Internet auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 24b sinngemäß.

(8) Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsperiode aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden (§ 25 Abs. 1), so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Tätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.

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