Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführt wird
(14) Auf Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, denen am 31. März 2020 gemäß § 21c Z 1 lit. e in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung eine Privatstiftung als Gesellschafterin angehört, ist § 21c Z 1 lit. e in seiner bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung der Privatstiftung weiterhin anzuwenden.
(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.
(16) § 1 Abs. 3, § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz, § 34 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(17) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(18) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 1, § 21c, § 22 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32, die Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 5, § 34b Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(20) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(21) § 23 Abs. 8 und § 27a Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(22) § 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb außer Kraft. § 8a Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(23) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sind auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.
Abkürzung
RAO
X. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016
§ 60. (1) § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.
(2) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, sind § 2 Abs. 2 zweiter Satz und § 15 Abs. 2 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4) § 8a Abs. 1, § 8b Abs. 3, 6 erster bis dritter Satz und Abs. 9 bis 11, § 8c Abs. 1, 1a, 2 und 5, § 9a, § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 21b Abs. 2, § 21c Z 9, § 23 Abs. 2 zweiter und vierter Satz, § 27 Abs. 1 lit. h, § 28 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 bis 6, § 34a, § 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3 Z 1a, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 dritter und letzter Satz, 50 Abs. 2, 3 und 3a, § 51, § 53 Abs. 2 sowie 56a Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8a Abs. 2 bis 4, § 8b Abs. 4, 6 letzter Satz und Abs. 8, § 8d, § 8e, § 8f, § 12 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sowie § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
(5) § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Soweit in § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen.
(6) §§ 23 Abs. 5, 27 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 und 6, 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 49 Abs. 1a, 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die nach § 49 Abs. 1 festzusetzende Satzung bis längstens 31. Dezember 2017 zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2018 vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung dieser Satzung treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Erfolgt keine fristgerechte Erlassung, so bleiben die Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 in Kraft.
(7) Hat die Änderung des § 39 Abs. 1 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 eine Verringerung der Zahl der Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte zur Folge, so hat eine entsprechende Neuwahl nach § 24 Abs. 1 Z 4 spätestens in der ersten nach dem 31. Dezember 2016 stattfindenden Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer zu erfolgen. Bis zu einer solchen Neuwahl bleiben die Amtsdauer und die Befugnisse der zuvor gewählten Delegierten unberührt.
(8) §§ 10b und 28 Abs. 1 lit. o in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Jänner 2018, § 1 und § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ein Rechtsanwalt kann sich nach dem 31. Dezember 2017 in die Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eintragen lassen. Die Rechtsanwaltskammer hat nach dem 30. Juni 2018 die Prüfung im Sinn des § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. ErwSchG vorzunehmen.
(9) § 8b Abs. 6 dritter Satz, § 8f Abs. 2 Z 7 und § 53 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(10) § 9 Abs. 3a, § 10a Abs. 8, § 23 Abs. 4a, § 36 Abs. 1 Z 5 bis 9, Abs. 1a und Abs. 6 sowie § 37 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(12) § 8a Abs. 2 und 5 bis 8, § 8b Abs. 12 und 13, § 8c Abs. 1a und 4 Z 2, § 9 Abs. 3a bis 9, § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 2 und 4, § 1a Abs. 1, 2, 4, 5 und 8, § 1b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 3 bis 8, § 16 Abs. 4, § 20 lit. a, § 21 Abs. 4, § 21c Z 1, 2, 4 und 8 bis 12, § 21e, § 24 Abs. 5 und 6, § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 1a, § 34 Abs. 1, § 34a Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 45 Abs. 4a und § 56a Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 8a Abs. 3 und 6, § 8b Abs. 2 bis 11, § 8d, § 9 Abs. 5 bis 7, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 2a bis 9 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 27a und § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2020 treten
Art. VIII des Gesetzes, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, RGBl. Nr. 223/1906, und
das Gesetz über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate, StGBl. Nr. 598/1919,
außer Kraft.
(14) Auf Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, denen am 31. März 2020 gemäß § 21c Z 1 lit. e in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung eine Privatstiftung als Gesellschafterin angehört, ist § 21c Z 1 lit. e in seiner bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung der Privatstiftung weiterhin anzuwenden.
(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.
(16) § 1 Abs. 3, § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz, § 34 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(17) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(18) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 1, § 21c, § 22 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32, die Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 5, § 34b Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(20) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(21) § 23 Abs. 8 und § 27a Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(22) § 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb außer Kraft. § 8a Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(23) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sind auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.
(24) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 23 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
RAO
X. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016
§ 60. (1) § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.
(2) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, sind § 2 Abs. 2 zweiter Satz und § 15 Abs. 2 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4) § 8a Abs. 1, § 8b Abs. 3, 6 erster bis dritter Satz und Abs. 9 bis 11, § 8c Abs. 1, 1a, 2 und 5, § 9a, § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 21b Abs. 2, § 21c Z 9, § 23 Abs. 2 zweiter und vierter Satz, § 27 Abs. 1 lit. h, § 28 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 bis 6, § 34a, § 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3 Z 1a, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 dritter und letzter Satz, 50 Abs. 2, 3 und 3a, § 51, § 53 Abs. 2 sowie 56a Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8a Abs. 2 bis 4, § 8b Abs. 4, 6 letzter Satz und Abs. 8, § 8d, § 8e, § 8f, § 12 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sowie § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
(5) § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Soweit in § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen.
(6) §§ 23 Abs. 5, 27 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 und 6, 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 49 Abs. 1a, 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die nach § 49 Abs. 1 festzusetzende Satzung bis längstens 31. Dezember 2017 zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2018 vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung dieser Satzung treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Erfolgt keine fristgerechte Erlassung, so bleiben die Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 in Kraft.
(7) Hat die Änderung des § 39 Abs. 1 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 eine Verringerung der Zahl der Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte zur Folge, so hat eine entsprechende Neuwahl nach § 24 Abs. 1 Z 4 spätestens in der ersten nach dem 31. Dezember 2016 stattfindenden Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer zu erfolgen. Bis zu einer solchen Neuwahl bleiben die Amtsdauer und die Befugnisse der zuvor gewählten Delegierten unberührt.
(8) §§ 10b und 28 Abs. 1 lit. o in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Jänner 2018, § 1 und § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ein Rechtsanwalt kann sich nach dem 31. Dezember 2017 in die Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eintragen lassen. Die Rechtsanwaltskammer hat nach dem 30. Juni 2018 die Prüfung im Sinn des § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. ErwSchG vorzunehmen.
(9) § 8b Abs. 6 dritter Satz, § 8f Abs. 2 Z 7 und § 53 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(10) § 9 Abs. 3a, § 10a Abs. 8, § 23 Abs. 4a, § 36 Abs. 1 Z 5 bis 9, Abs. 1a und Abs. 6 sowie § 37 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(12) § 8a Abs. 2 und 5 bis 8, § 8b Abs. 12 und 13, § 8c Abs. 1a und 4 Z 2, § 9 Abs. 3a bis 9, § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 2 und 4, § 1a Abs. 1, 2, 4, 5 und 8, § 1b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 3 bis 8, § 16 Abs. 4, § 20 lit. a, § 21 Abs. 4, § 21c Z 1, 2, 4 und 8 bis 12, § 21e, § 24 Abs. 5 und 6, § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 1a, § 34 Abs. 1, § 34a Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 45 Abs. 4a und § 56a Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 8a Abs. 3 und 6, § 8b Abs. 2 bis 11, § 8d, § 9 Abs. 5 bis 7, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 2a bis 9 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 27a und § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2020 treten
Art. VIII des Gesetzes, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, RGBl. Nr. 223/1906, und
das Gesetz über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate, StGBl. Nr. 598/1919,
außer Kraft.
(14) Auf Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, denen am 31. März 2020 gemäß § 21c Z 1 lit. e in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung eine Privatstiftung als Gesellschafterin angehört, ist § 21c Z 1 lit. e in seiner bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung der Privatstiftung weiterhin anzuwenden.
(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.
(16) § 1 Abs. 3, § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz, § 34 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(17) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(18) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 1, § 21c, § 22 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32, die Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 5, § 34b Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(20) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(21) § 23 Abs. 8 und § 27a Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(22) § 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb außer Kraft. § 8a Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(23) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sind auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.
(24) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 23 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(25) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 63/2026 betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 21a Abs. 4, § 21c Z 1 lit. g, Z 2, 8, 9 und 12, § 23 Abs. 8 Z 1, § 24 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6, § 24a Abs. 1, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 und 6, § 28 Abs. 1 lit. d, § 34a Abs. 2 und 6, § 34b Abs. 1, 1a, 2 und 2a, § 36 Abs. 1 Z 7, Abs. 3 und 6, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 49a bis § 49j, § 50 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, 6 und 7, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 und 2 Z 4 sowie § 55 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.
§ 21c Z 1 lit. b, c, e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 8 Z 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 erster, dritter und letzter Satz, Abs. 1a und 3, § 51 und § 54 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
§ 36 Abs. 1 Z 6 und § 40 Abs. 3 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Mit der Vollziehung des § 49a Abs. 5 sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
(26) Verordnungen zur Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
(27) Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach erfolgter Gründung ist von deren Hauptversammlung mit Beschluss festzulegen, dies für den 1. Jänner des dieser Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres; für diese Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Sofern bis dahin keine entsprechende Beschlussfassung erfolgt, nimmt die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihre Tätigkeit unter der Voraussetzung ihrer vorherigen wirksamen Gründung spätestens am 1. Jänner 2030 auf.
(28) Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach § 49f Abs. 3 hat bis längstens 30. April des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung zu erfolgen; abweichend von § 49f Abs. 4 hat diese erstmalige Wahl jene teilnehmende Rechtsanwaltskammer (§ 49 Abs. 1) durchzuführen, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des dem Gründungsjahr der Versorgungseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aus den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aufgewiesen hat. Für die Durchführung dieser Wahl gilt § 49f Abs. 4 bis 6, wobei die danach vom Vorsitzenden der Versorgungseinrichtung wahrzunehmenden Aufgaben der Präsident der diese Wahl durchführenden Rechtsanwaltskammer zu besorgen hat, dies unter Heranziehung des Kammeramts und seiner Bediensteten. Dieser Präsident hat im Anschluss spätestens zwei Monate nach dieser Wahl die erste Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft einzuberufen, in der er bis zum Abschluss der möglichst frühzeitig durchzuführenden Wahl des Vorsitzenden (§ 49g Abs. 2 Z 1) auch provisorisch den Vorsitz führt.
(29) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2026 erlassenen Satzungen bleiben bis zum jeweiligen Inkrafttreten der nach § 49 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Satzungen oder der jeweiligen Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.
(30) Eine nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat die festzusetzenden Satzungen der Versorgungseinrichtung bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Abs. 27) zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner des betreffenden Jahres vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung der Satzungen treten die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen gegenüber dieser Rechtsanwaltskammer mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Unterbleibt eine fristgerechte Erlassung, so bleiben in Ansehung der betreffenden Rechtsanwaltskammer die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 zuletzt erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands durch die Rechtsanwaltskammer oder die Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.
(31) Abs. 30 gilt entsprechend für den Fall, dass eine Rechtsanwaltskammer die in § 49a Abs. 1 vorgesehenen Beschlüsse fasst, es in der Folge aber zumindest vorerst nicht zur Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt.
(32) Wurde von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft noch keine Leistungsordnung oder keine Umlagenordnung beschlossen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. f), so bleiben bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung die Leistungsordnungen oder die Umlagenordnungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern und Leistungsbeziehern weiterhin anwendbar.
(33) Beitragsrückstände zu den Versorgungseinrichtungen einer teilnehmenden Rechtsanwaltskammer, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft entstanden sind, sind auch nach dem Tätigwerden der Versorgungseinrichtung durch die betreffende Rechtsanwaltskammer zu betreiben, dies im Namen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dabei hereingebrachte Beiträge hat die Rechtsanwaltskammer unverzüglich der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu überweisen.
(34) Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat das Statut sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen erstmalig bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erlassen. Bis zur Erlassung des Statuts und dessen Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz ist das von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossene vorläufige Statut (§ 49a Abs. 2) anzuwenden. Bis zur Erlassung der Satzungen durch die Hauptversammlung und deren Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz oder, bei nicht fristgerechter Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung durch die Hauptversammlung, einer Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 bleiben die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres der Versorgungseinrichtung geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen in Kraft.
(35) Für die Berechnung von Leistungen aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden für Beitragsmonate, die vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Stichtag) erworben wurden, die jeweils im Jahr vor dem Stichtag nach der Leistungsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer geltenden Basisaltersrenten herangezogen. Die insofern bis zum Stichtag maßgeblichen Basisaltersrenten werden jährlich im gleichen Ausmaß angepasst wie die ab dem Stichtag geltende Basisaltersrente. Dies gilt auch für die Berechnung von Leistungen von Anspruchsberechtigten jener Rechtsanwaltskammern, die zu einem späteren Zeitpunkt der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beitreten.
(36) Wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nicht spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch eine Rechtsanwaltskammer nach § 49a Abs. 1 gegründet, tritt dieser Beschluss der Rechtsanwaltskammer mit diesem Tag außer Kraft.
Abkürzung
RAO
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 60, RGBl. Nr. 96/1868)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel VI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2003, zu den §§ 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 12 und 21b, RGBl. Nr. 96/1868)
Durch Art. I (§§ 8a, 8b, 8c, 9 Abs. 4 und 5, 9a, 12 Abs. 3 und 4 sowie 21b Abs. 2 RAO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit dem geltenden § 23 RAO und dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) sowie durch Art. V (§§ 36a, 36b, 36c, 37 Abs. 4 und 5, 37a, 49 Abs. 3 und 4 sowie 117 Abs. 1 NO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO wird die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni 1991, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, für den Bereich der Notare und Rechtsanwälte umgesetzt.
Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 1a, 2, 3, 5, 5a, 7a – 10, 12, 15, 16, 21, 21c, 25, 27, 30, 34, 37, 45a, 47, 56a und 57, RGBl. Nr. 96/1868)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,
die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.
Abkürzung
RAO
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2017, zu den §§ 8b, 8f und 53, BGBl. Nr. 96/1868)
Durch dieses Bundesgesetz werden
Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und
Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
Abkürzung
RAO
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2023 zu den §§ 23 und 27a, BGBl. Nr. 96/1868)
Mit Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.
Abkürzung
RAO
Artikel 5
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2026, zu den §§ 21, 21a, 21c, 23, 24, 24a, 24b, 25, 27, 28, 34a, 34b, 36, 40, 48, 49, 49a – 49j, 50, 51, 52, 53, 54 und 55, RGBl. Nr. 96/1868)
Mit Art. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.
Abkürzung
RAO
Artikel 6
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 61/2019 zu den §§ 8a, 8b, 8c, 9, 23, 36 und 45a, BGBl. Nr. 96/1868)
Mit Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73, umgesetzt.
Artikel 7
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 156/2015, zu den §§ 2 und 28, RGBl. Nr. 96/1988)
Mit Art. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, umgesetzt.
Abkürzung
RAO
Artikel 8
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2020, zu den §§ 1 bis 1b, 8a bis 8d, 9, 10, 10a, 12, 16, 20, 21, 21c, 21e, 23, 24, 24a, 24b, 25, 26, 27a, 28, 34, 34a, 36, 37, 45, 48 und 56a, RGBl. Nr. 96/1868)
Mit
Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, und
Art. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25,
umgesetzt.
Artikel 9
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 10/2017, zu den §§ 8a – 8f, 9a, 12, 21b, 21c, 23, 27, 28, 34 – 34b, 36, 37, 39, 40, 45, 49, 50, 51, 53 und 56a, RGBl. Nr. 96/1868)
Mit Art. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73 umgesetzt.
Artikel 25
Notifikationshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 21, RGBl. Nr. 96/1868)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Abkürzung
RAO
Artikel 115
Durchführungs- und Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 9, 10a, 23, 36, und 37, RGBl. Nr. 96/1868)
(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 2, 9, 16, 21a, 21c, 24a, 26, 34, 36, 39, 50 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 5a, 8c, 23, 24b, 26, 30, 34, 45a, 56a und 58, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 54/2005, zu den §§ 47 und 52, RGBl. Nr. 96/1868, und zu Art. II § 7, BGBl. Nr. 570/1973)
Die Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Art. II § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zu zahlen, wird infolge Wegfalles der letzten Anspruchsberechtigten aufgehoben.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 37 Z 4, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 3. Durch den § 37 Z 4 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, nicht berührt.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 41, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 4. Die erste Vertreterversammlung ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter im Sinn des § 41 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 45, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 5. Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern oder Pflichtverteidigern bestellt worden sind, gelten als nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger bleibt unberührt.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 46, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 6. Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu den §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 7. (1) Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972, BGBl. Nr. 69, über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren, wird aufgehoben.
(2) Für die Leistungen der Rechtsanwälte als Armenvertreter in der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 30. November 1973 hat der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in Ergänzung des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes einen einmaligen Betrag von 3,000.000 S spätestens zum 30. September 1974 zu zahlen.
(3) Ein Zwölftel der auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund den Rechtsanwaltskammern für das Jahr 1973 geleisteten Pauschalvergütung in der Höhe von insgesamt 16,000.000 S ist auf die nach § 47 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes für Dezember 1973 zu zahlende Pauschalvergütung anzurechnen.
(4) Der ferner auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland für das Jahr 1973 zusätzlich zugewiesene Betrag von 500.000 S gilt auch für den Monat Dezember 1973 als zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zugewiesen.
(5) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für das Jahr 1974 und die folgenden Jahre, solang ein Bedarf besteht, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zu dem im Abs. 4 genannten Zweck zu zahlen.
(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat diesen Betrag im Sinn des Abs. 5 zu verwenden.
(7) Die hierdurch einem ehemaligen österreichischen Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter oder deren Hinterbliebenen zukommende Unterstützung darf, auf den Monat bezogen, nicht höher sein als die im § 52 Abs. 1 und 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Mindestbeträge.
(8) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz über die Verwendung des ihm nach Abs. 5 zugewiesenen Betrages unter Angabe der Namen und Anschriften der unterstützten Personen sowie der Höhe der jeweils zugewiesenen Beträge zu berichten.
(9) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe des im Abs. 5 genannten Betrages niedriger festzusetzen oder ihn ganz aufzuheben, sobald sich der Bedarf im Sinn des Abs. 5 vermindert oder er nicht mehr besteht.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 49 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 8. Die Rechtsanwaltskammern haben die im § 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 55, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 9. Der im § 55 vorgeschriebene Bericht ist erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.
Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 524/1987, zu den §§ 7 Abs. 1 und 4, 26 und 48 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung)
(2) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat für einen Tag spätestens 6 Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der Abhaltung dieser Plenarversammlungen muß ein Zeitraum von vier Wochen liegen.
(3) Die nach Abs. 2 einzuberufenden Plenarversammlungen dienen zur Erledigung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten. Zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sind die in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland die in diese Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im Burgenland einzuladen.
(4) Die in den Plenarversammlungen nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens am 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit. Auf Grund dieser Beschlüsse oder sonst auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Maßnahmen können jedoch bereits vom Tag der Beschlußfassung in der Plenarversammlung beziehungsweise der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an getroffen, jedoch ebenfalls frühestens mit 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit gesetzt werden. Gleiches gilt für eine auf Grund des § 6 Abs. 1 des Disziplinarstatuts in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnung. Zur Stellung eines einvernehmlichen Antrags auf Erlassung einer solchen Verordnung sind die in den ersten Plenarversammlungen nach Abs. 2 gewählten Ausschüsse und der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland berufen.
(5) Ist gemäß § 7 Abs. 1 des Disziplinarstatuts eine gemeinschaftliche Plenarversammlung abzuhalten, so hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in den betreffenden Bundesländern zu einer solchen einzuladen. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Der § 26 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die ersten Ausschüsse der künftigen Rechtsanwaltskammern Niederösterreich und Burgenland mit der Maßgabe, daß sich die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder nach der am Tag der Wahl in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland bestimmt.
(7) Die Verteilung der Pauschalvergütung nach § 48 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung für das Jahr 1988 ist an die Rechtsanwaltskammer für Wien, an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und an die Rechtsanwaltskammer Burgenland nach der Anzahl der am 31. Dezember 1987 in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Wien, Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland vorzunehmen.
(8) Nach dem im Abs. 7 genannten Verteilungsschlüssel ist auch das Vermögen der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland auf die künftigen Rechtsanwaltskammern Wien, Niederösterreich und Burgenland nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(9) Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf diejenige Rechtsanwaltskammer übergegangen, deren Mitglieder hievon betroffen sind.
(10) Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt die mit der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland geschlossenen Dienstverträge fort.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland anhängigen behördlichen Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise bei der Rechtsanwaltskammer Burgenland anhängig zu machen wären, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise auf die Rechtsanwaltskammer Burgenland übergegangen. Dies gilt insbesondere auch für bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Bestellungen eines Rechtsanwalts nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung sowie für anhängige Disziplinarverfahren.
(12) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark gemäß den §§ 55a und 55b des Disziplinarstatuts gewählten Anwaltsrichter bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, im Amt. Die beiden hievon zuerst ausscheidenden oder bereits ausgeschiedenen Anwaltsrichter sind durch je einen von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen.
(13) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß § 4 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, gewählten Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission. Der letzte Satz des Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 14 Vollziehungsregelung)
Artikel VI
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1985, zu §§ 7, 7a und 8 Abs. 2, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung)
(Anm.: Abs. 2 Außerkrafttretensregelung)
(3) Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen.
(4) Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerliste bleiben aufrecht.
(6) Gleiches gilt für in diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie nach den Hofkanzleidekreten vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14.
(7) Bestehende Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von freien Gewerben fallen, bleiben durch § 8 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II Z 4 dieses Bundesgesetzes unberührt.
(Anm.: Abs. 8 ÜR zum Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895)
(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit 1. Juli 1986 in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: Abs. 10 Vollziehungsregelung)
Artikel X
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu § 59, RGBl. Nr. 96/1868)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 10
Vollziehungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 1. Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Verordnungen (Richtlinien, Satzungen und Ordnungen) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie der Österreichischen Notariatskammer, des zuständigen Notariatskollegiums oder der zuständigen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, können diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 2. Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausnahmsweise auch durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beschlossen werden. Diesfalls hat spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Beschlussfassung der Plenarversammlung nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Wirkung zu erfolgen, dass damit gleichzeitig der Beschluss des Ausschusses außer Kraft tritt.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 24, 24a, 25, 26 und 39, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. 5) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 24 Abs. 1 Z 3 RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 7 Abs. 1 DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den § 27, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 4. § 27 Abs. 2 RAO (Art. 1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit. d RAO erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 zu erfolgen hat.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 4. § 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu den §§ 1a, 1b und 21c, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 9. Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von §§ 22, 23 und 25 NO (Art. I) und §§ 1a, 1b und 21c RAO (Art. II) die Übergangsvorschriften des § 907 UGB sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 34, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 12. § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 RAO (Art. II) ist in Ansehung von rechtskräftigen Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005 liegt.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 34, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 13. § 34 Abs. 2 Z 3 RAO (Art. II) ist auch in Ansehung von am 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Gerichtsverfahren anwendbar.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 346/1933, zu § 7, RGBl. Nr. 96/1868)
Artikel XVI. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.
(2) Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.
(3) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.
Artikel XVI
In-Kraft-Treten und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 1 und 45, RGBl. Nr. 96/1868)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3) Art. II Z 3 bis 8 und 11 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Art. VI Z 3 (§ 45 RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich –
mit Ausnahme des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.
(4) Art. VI Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. f RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.
(Anm.: Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 34, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 3. § 34 Abs. 4 RAO (Art. I) tritt am 1. April 2008 in Kraft und ist auf Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 beim Firmenbuchgericht einlangen. Die Rechtsanwaltskammer kann dem Firmenbuchgericht dabei auch bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte, noch nicht abgelaufene Bestellungen zum mittlerweiligen Stellvertreter zur Eintragung melden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 1a, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 5. § 1a Abs. 5 RAO (Art. I) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen.
(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3, 5, 15 und 30, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 6. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 2, 3, 5, 15 und 30, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 6. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (§§ 3 RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (§ 54 ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des § 3 RAO bzw. § 6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 3, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 7. § 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 8. § 2 Abs. 3 Z 1 RAO (Art. I) und § 6 Abs. 3 Z 3 NO (Art. II) sind erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, anzuwenden, wenn diese nach dem 31. August 2009 begonnen wurden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 9. § 2 Abs. 1 RAO (Art. I) sowie § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a NO (Art. II) sind erst auf Ausbildungszeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 liegen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 16, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 10. § 16 Abs. 4 dritter Satz RAO (Art. I) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 57, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 11. § 57 Abs. 1 und 2 RAO (Art. I) und § 186 NO (Art. II) sind auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 1, 30, 34 und 57, RGBl. Nr. 96/1868)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
Die Art. 44 (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Z 1, 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3, 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 Rechtsanwaltsordnung) treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.
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