Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführt wird
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 8b Abs. 4 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 8a Abs. 1 erfassten Geschäfte, die der Rechtsanwalt in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Rechtsanwalt ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder einer vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet. Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Rechtsanwalt sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden. Die vom Rechtsanwalt in den Fällen des § 8a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
RAO
§ 12. (1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
(2) Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhändigen. Diese Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Acten erlöschen nach fünf Jahren, von dem Zeitpuncte an gerechnet, als die Vertretung aufgehört hat.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen nach § 8b Abs. 5 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 8a Abs. 1 erfassten Geschäfte, die der Rechtsanwalt in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Rechtsanwalt ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder einer vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet. Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Rechtsanwalt sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden. Die vom Rechtsanwalt in den Fällen des § 8a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
RAO
§ 13. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Abkürzung
RAO
§ 14. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen andern Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituiren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dieß auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzutheilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.
§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die an einer inländischen Universität das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2
§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens eine fünfmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
Abkürzung
RAO
zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2
§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens eine siebenmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
Abkürzung
RAO
§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens eine siebenmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
(5) Während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) entfallen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 und die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3; die entsprechenden Legitimationsurkunden sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen.
Abkürzung
RAO
§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens eine fünfmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
(5) Während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) entfallen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 und die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3; die entsprechenden Legitimationsurkunden sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen.
§. 16. (1) Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder theilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.
Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden (vgl. Art. XVII § 10, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 16. (1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.
Abkürzung
RAO
Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden (vgl. Art. XVII § 10, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 16. (1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.
Abkürzung
RAO
Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden (vgl. Art. XVII § 10, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 16. (1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.
§. 16a. (Anm.: aufgehoben durch Art. I, Z 3, BGBl. Nr. 159/1956)
§ 17. (1) Bei dem Abgange eines Uebereinkommens soll in Civilstreitigkeiten das Maß der Entlohnung für den Zeitaufwand und für die Mühewaltung des Rechtsanwalts, soweit es möglich ist, durch einen Tarif geregelt werden. Dieser Tarif soll, sobald die neue Civilgerichtsordnung in Wirksamkeit tritt, im Wege der Gesetzgebung festgestellt werden; für jene Posten, welche im Tarife nicht enthalten sind, haben die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu kommen.
(2) Bis zur Einführung dieses Tarifes und in allen anderen Fällen haben bezüglich der Feststellung der Auslagen und des Verdienstes des Rechtsanwaltes bei dem Abgange eines Uebereinkommens lediglich die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu treten.
§ 18. (1) Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses letzteren vor dem Gerichte einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird die Vergütung der baren Auslagen vom Staate geleistet. Besitzt die von dem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staate die baren Auslagen zu ersetzen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten.
(2) Wann eine Stämpelbefreiung oder Stämpelvormerkung eintritt, bestimmen die Gebührengesetze.
§ 19. (1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, in soweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
(2) In dem Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, ist sowohl der Rechtsanwalt als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites anzugehen.
(3) Der Rechtsanwalt ist aber im Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlage der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.
(4) Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.
§. 19a.
(1) Wenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.
(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Abkürzung
RAO
§ 20. Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes;
die Ausübung des Notariates;
der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.
Abkürzung
RAO
§ 20. Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes; unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt, als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt; keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor;
die Ausübung des Notariates;
der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.
Abkürzung
RAO
§ 20. Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes; unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt, als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes erfolgt; keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor;
die Ausübung des Notariates;
der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.
§. 21. Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer durch die Wiener und amtliche Landeszeitung kund zu machen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntniß zu setzen.
§. 21. Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntniß zu setzen.
§. 21. (1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntniß zu setzen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4 bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.
§ 21. (1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4 bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.
Abkürzung
RAO
§ 21. (1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4 bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.
Abkürzung
RAO
§ 21. (1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein Kammerkommissär bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.
Abkürzung
RAO
§ 21. (1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
(3) Während des Ruhens und nach dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2) entfällt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur; die Ausweiskarte ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein Kammerkommissär bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.
§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 33 600 000 S für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
Abkürzung
RAO
§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
Abkürzung
RAO
§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versicherung entfällt während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2).
(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
Abkürzung
RAO
§ 21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versicherung entfällt während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2).
(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
§ 21b. Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
§ 21b. (1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.
§ 21b. (1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen, mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein. Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 8a Abs. 3) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Rechtsanwalt den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.
§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich
Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für
Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.
Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen
Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft
Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit
§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich
Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für
Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.
Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen
Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft
Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit
§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.
Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.
Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.
Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.
Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.
Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.
Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Z 11) als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft nicht entgegen.
Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.
Abkürzung
RAO
§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein
inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.
Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.