Gesetz vom 6. Juli 1868, womit eine Rechtsanwaltsordnung eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-02-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-05
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 418
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4 und 9) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 und 9 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.

(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

2.

im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

3.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

(4) Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.

(5) Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

(6) Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.

(7) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.

(8) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf

1.

die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,

2.

die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3,

3.

die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2 und

4.

die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a.

(9) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

Abkürzung

RAO

§ 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4 und 9) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 und 9 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.

(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Die Rechtsanwaltskammer darf ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

2.

im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

3.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

(4) Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.

(5) Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

(6) Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.

(7) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.

(8) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf

1.

die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,

2.

die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3,

3.

die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2 und

4.

die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a.

(9) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

Abkürzung

RAO

§ 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4 und 9) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 und 9 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.

(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Die Rechtsanwaltskammer darf ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

2.

im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

3.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

(4) Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.

(5) Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

(6) Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.

(7) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.

(8) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf

1.

die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer nach § 27 Abs. 6,

2.

die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3,

3.

die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2 und

4.

die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a.

(9) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

§. 24. (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittelst Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.

(2) Wird dieß weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgange erzielt, so gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgange die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.

(3) Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31/2013-10, G 32-33/2013-8, V 20-28/2013-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Juli 2013, unter Spruchpunkt I. zu Recht erkannt:

„1. In § 24 Abs. 3 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2009, wird die Wortfolge “; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversamm-lung vorgenommenen Abstimmung“ als verfassungswidrig aufgehoben.

2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.

3.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4.

Die im Spruchpunkt I.1. genannte Wortfolge ist auf die am 11. Juni 2013 beim Verfassungsge-richtshof anhängigen Verfahren, bei denen Verordnungen präjudiziell sind, die unter Anwendung der im Spruchpunkt I.1. genannten Wortfolge erzeugt wurden, nicht mehr anzuwenden.“

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Abkürzung

RAO

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Abkürzung

RAO

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

gewählt.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Abkürzung

RAO

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

gewählt.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 8 kann der Ausschuss eine Briefwahl auch dann anordnen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet, dies gegebenenfalls auch ohne Abhaltung einer Plenarversammlung. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Abkürzung

RAO

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

gewählt.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden. Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 8 kann der Ausschuss eine Briefwahl auch dann anordnen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet, dies gegebenenfalls auch ohne Abhaltung einer Plenarversammlung. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Abkürzung

RAO

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

gewählt.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Abkürzung

RAO

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

gewählt.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden. Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Abkürzung

RAO

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

1.

der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung (jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren) sowie die Rechnungsprüfer (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,

3.

die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und

4.

die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

gewählt.

(1a) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder jener Rechtsanwaltskammern, die an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmen, werden ferner

1.

die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von fünf Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

2.

das Mitglied der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

gewählt.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden. Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 und 1a erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1 und 1a) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 1a angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

Abkürzung

RAO

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

Abkürzung

RAO

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen; neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

Abkürzung

RAO

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen; neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

1.

die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;

2.

die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen;

3.

anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen;

4.

die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen;

5.

die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.

Abkürzung

RAO

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen; neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 30. Juni 2021 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

1.

die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;

2.

die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen;

3.

anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen;

4.

die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen;

5.

die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.

Abkürzung

RAO

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen; neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 2021 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

1.

die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;

2.

die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen;

3.

anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen;

4.

die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen;

5.

die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.

Abkürzung

RAO

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen; neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

(Anm.: Abs. 8 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

Abkürzung

RAO

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