Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
| Art. I-IX | ||
| I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
| V. Abschnitt: | ||
| (Anm.: I. Abschnitt: | ||
| II. Abschnitt: | ||
| III. Abschnitt: | ||
| IV. Abschnitt: | ||
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel I.
Die beiliegende Notariatsordnung hat mit Ablauf von drei Monaten vom Tage der Kundmachung, der Artikel VI dieses Einführungsgesetzes aber sofort mit der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.
Abkürzung
NO
Artikel II.
(1) Mit dem bezeichneten Tage treten alle Gesetze und Verordnungen, welche Gegenstände dieser Notariatsordnung betreffen, soweit sie durch dieselbe geregelt sind, außer Kraft, wie insbesondere: die Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, Nr. 94 des R. G. Bl., und vom 7. Februar 1858, Nr. 23 des R. G. Bl., und das für das Königreich Dalmatien am 15. Mai 1827 erlassene Regolamento provvisorio per i notaj.
(2) In dem Königreiche Dalmatien jedoch haben in Ansehung der Höhe der von den Notaren zu leistenden Caution die derzeit geltenden Bestimmungen (Artikel VII des Circolare del Trib. d`Appello vom 23. Juli 1840) auch fernerhin statt der im §. 22 dieser Notariatsordnung enthaltenen Bestimmungen zu gelten.
(3) Die bestehenden Vorschriften, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtscommissäre, wie insbesondere das 13. Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, beziehungsweise vom 7. Februar 1858, und die §§. 27-30 des denselben beigegebenen Gebührentarifes, dann die Verordnung vom 7. Mai 1860, Nr. 120 R. G. Bl., werden vorläufig bis zur künftigen Regelung dieses Gebietes der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe in Kraft erhalten, daß die Verletzung der dem Notare als Gerichtscommissär auferlegten Pflichten gleichfalls nach den Bestimmungen des X. Hauptstückes des Gesetzes zu ahnden ist, und daß die von dem Notare erlegte Caution auch für die Ersatzansprüche und Zahlungen zu haften hat, welche gegen den Notar aus seiner Amtsführung als Gerichtscommissär entspringen.
Abkürzung
NO
Artikel III.
(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.
(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.
Abkürzung
NO
Artikel IV.
(1) Notare, welche auf Grund der bisher geltenden Gesetze auf dem flachen Lande mit dem Notariate die Rechtsanwaltschaft vereinigen, werden, soferne sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, in der Fortführung der Rechtsanwaltschaft so lange nicht gehindert, als sie an demselben Amtssitze verbleiben.
(2) Die Befugniß der bestehenden Wechselnotare wird aufrecht erhalten. Ebenso wird an der Stellung des Börsenotars in Triest und an den für die Amtsführung desselben bestehenden besonderen Vorschriften durch dieses Gesetz nichts geändert.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel V.
Diejenigen, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Rechtsanwaltschaft bereits angetreten, sowie Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits die Notariatsprüfung abgelegt haben, können auch nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu Notaren ernannt werden. Ebenso können Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits zur Ablegung der Notariatsprüfung zugelassen werden dürfen, auch nach Beginn der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden, soferne sie innerhalb dreier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, die Notariatsprüfung ablegen.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel VI.
Der Justizminister wird für die Dauer von drei Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, ermächtigt, bei Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Erfordernisse (§. 6 der Notariatsordnung) nach Maßgabe des Bedarfes Bewerber, welche eine im Ganzen vierjährige Verwendung im praktischen Justizdienste nachweisen, zu Notaren zu ernennen, wenn sie auch eine durch zwei Jahre bei einem Notare genommene Praxis (§. 6, lit. d) auszuweisen nicht vermögen, dieß jedoch nur für den Fall, wenn um die zu besetzende Notarstelle kein mit allen gesetzlichen Erfordernissen versehener, für die betreffende Stelle geeigneter Bewerber einschreitet.
Abkürzung
NO
Artikel VII.
(1) An dem Bestande und der Bestimmung des Amtssitzes jener Notariatskammern, zu welchen bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine nach demselben zur Bildung einer Kammer genügende Anzahl von Notarstellen gehört, wird durch den Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorläufig nichts geändert. Die in diesen Sprengeln bestehenden Notariatskammern haben die Geschäfte fortzuführen und sofort die nöthigen Einleitungen zur gesetzmäßigen Neubesetzung der Kammer zu treffen.
(2) Notariatskammern, in Ansehung welcher diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben in dem angegebenen Zeitpuncte ihre Wirksamkeit einzustellen und die Führung der Geschäfte an den Gerichtshof erster Instanz abzugeben. (§. 125 Notariatsordnung.)
Abkürzung
NO
Artikel VIII.
(1) Die im Königreiche Dalmatien bei den Bezirksgerichten aufbewahrten Acten der verstorbenen oder außer Amt getretenen Notare sind von den Bezirksgerichten an den Gerichtshof erster Instanz ihres Sprengels zur Uebernahme in das Archiv abzugeben. Die Uebergabe ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung für andere, als die in derselben bestimmten Personen bereits erworbenen Rechte auf den Bezug eines Antheiles an den Notariatsgebühren werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel IX.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Abkürzung
NO
Notariatsordnung.
I. Hauptstück.
Wirkungskreis der Notare.
§ 1. (1) Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte, sowie über Thatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, dann die von den Parteien ihnen anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Werthpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden übernehmen.
(2) Den Notaren obliegt auch die Durchführung von Amtshandlungen als Beauftragte des Gerichtes nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Soweit der Notar auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausübt, geschieht dies in Ausübung öffentlicher Gewalt.
Abkürzung
NO
Notariatsordnung.
I. Hauptstück.
Wirkungskreis der Notarinnen und Notare
§ 1. (1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.
(2) Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, handeln in Ausübung öffentlicher Gewalt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
NO
Notariatsordnung.
I. Hauptstück.
Wirkungskreis der Notarinnen und Notare
§ 1. (1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.
(2) Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
NO
§ 1a. Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
Abkürzung
NO
§ 1a. Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.
Abkürzung
NO
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 2. Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.
Abkürzung
NO
§ 3. (1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;
der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)
Abkürzung
NO
Ist auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem 31. Dezember 2005 abgibt (vgl. Art. XIII § 4, BGBl. I Nr. 164/2005).
§ 3. Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;
der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.
Abkürzung
NO
§ 3a. Wenn auf Grund eines nach § 3 vollstreckbaren Notariatsaktes ein Pfandrecht oder eine Reallast bücherlich einverleibt und hiebei oder später angemerkt wird, daß der Notariatsakt im Sinne des § 3 NotO. vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf die Liegenschaft oder das verpfändete bücherliche Recht unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden. Wurde eine bücherlich sichergestellte Forderung in dieser Weise verpfändet, so kann unmittelbar um die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt bei dem zur Bewilligung der Überweisung zuständigen Gericht angesucht werden.
Abkürzung
NO
§ 3b. Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.
Abkürzung
NO
§ 4. (1) Wenn die Executionskraft eines Notariatsactes im Civilrechtswege bestritten werden will, ist die Klage bei dem nach den Proceßgesetzen zuständigen Gerichte zu erheben.
(2) Die vorläufige Einstellung der Execution ist aus Anlaß der Erhebung einer solchen Klage auf Begehren des Klägers zu verfügen, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch vollbeweisende Urkunden dargethan ist, daß der Notariatsact mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beobachtung die Kraft des Actes als einer öffentlichen Urkunde oder die Executionsfähigkeit desselben in diesem Gesetze abhängig gemacht ist.
Abkürzung
NO
§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich und vor Verwaltungsbehörden, in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen und, soweit keine Anwaltspflicht besteht, auch im Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden sind Notare jedoch nur dann befugt, wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.
(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
(4) Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.
Abkürzung
NO
Ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004
anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung
nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 2 Abs. 1, BGBl.
I Nr. 112/2003).
§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden sind Notare jedoch nur dann befugt, wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.
(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
(4) Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.
Abkürzung
NO
§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.
(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
(4) Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.
Abkürzung
NO
§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und – soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.
(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
(4) Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.
Abkürzung
NO
§ 5a. Sieht das Gesetz vor, dass eine Privaturkunde vor einem Notar zu errichten ist, ohne ein Beglaubigungserfordernis zu verlangen, so hat der Notar die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Notar unter Hinweis auf diese Gesetzesstelle zu unterfertigen.
Abkürzung
NO
II. HauptstückVerleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Zur Erlangung einer Notarstelle wird erfordert, daß der Bewerber
österreichischer Staatsbürger, volljährig, von ehrenhaftem Vorleben ist und die freie Verwaltung seines Vermögens hat;
die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien zurückgelegt und die vorgeschriebenen Staatsprüfungen bestanden oder das rechtswissenschaftliche Diplomstudium nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegt und auf Grund dieses Studiums den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt hat;
die Notariatsprüfung bestanden hat;
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art nachweist;
das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Buchstabe d sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes zur Gänze;
Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt wurde;
Zeiten eines als Notariatskandidat angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.
(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
Zeiten nach Abs. 3 Z 2 sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch
dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung
verbracht worden sind (vgl. Art. XIII § 5, BGBl. I Nr. 164/2005).
II. HauptstückVerleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Zur Erlangung einer Notarstelle wird erfordert, daß der Bewerber
österreichischer Staatsbürger, volljährig, von ehrenhaftem Vorleben ist und die freie Verwaltung seines Vermögens hat;
die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien zurückgelegt und die vorgeschriebenen Staatsprüfungen bestanden oder das rechtswissenschaftliche Diplomstudium nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegt und auf Grund dieses Studiums den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt hat;
die Notariatsprüfung bestanden hat;
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art nachweist;
das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Buchstabe d sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt wurde;
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.
(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit anzurechnen. Wird die Teilzeitbeschäftigung vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, sind die Zeiten einer solchen Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr anzurechnen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6, 8 und 9, BGBl. I Nr. 111/2007.
II. HauptstückVerleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft,
Eigenberechtigung, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),
die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 5 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder den §§ 14a und 14b AVRAG, und zwar
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;
(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6, 8 und 9, BGBl. I Nr. 111/2007.
II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Eigenberechtigung, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),
die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 5 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und zwar
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;
(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6, 8 und 9, BGBl. I Nr. 111/2007
II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Eigenberechtigung, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),
die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 5 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwar
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;
(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 und 6 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Geschäftsfähigkeit in allen Belangen, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),
die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 5 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwar
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;
(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 und 6 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Geschäftsfähigkeit in allen Belangen, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),
die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 5 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwar
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;
insgesamt im Höchstausmaß von zwei Jahren, wobei pro Kind eine Anrechnung höchstens im Ausmaß von einem Jahr erfolgen kann.
(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 und 6 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Geschäftsfähigkeit in allen Belangen, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),
die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 6 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwar
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;
insgesamt im Höchstausmaß von zwei Jahren, wobei pro Kind eine Anrechnung höchstens im Ausmaß von einem Jahr erfolgen kann.
(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 und 6 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
NO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
Abkürzung
NO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
Abkürzung
NO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
Abkürzung
NO
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6 und 7, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
Abkürzung
NO
§. 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.
(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
Abkürzung
NO
§. 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.
(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3) Notare und Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.
(4) Die Eintragung der Berufsbezeichnung “öffentlicher Notar” in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen.
Abkürzung
NO
§ 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.
(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
Abkürzung
NO
§ 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden. Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist
jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft,
jede Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt oder als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie
jede entgeltliche Tätigkeit, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.