Gesetz vom 9. April 1873, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1873-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2018-10-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
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10.

die Erteilung der Prokura;

11.

sofern der Genossenschaftsvertrag die Bestellung der Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b BWG durch den Vorstand vorsieht, deren Bestellung;

12.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat und außerhalb des Bereichs der Zweckgeschäfte gegenüber der Genossenschaft oder einem Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für derartige Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

13.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 Aktiengesetz 1965) in der Genossenschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer (Revisor), durch den Konzernabschlussprüfer (Revisor), durch den Abschlussprüfer (Revisor) eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

Zu den in Z 1 und 2 genannten Geschäften können die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen; zu den in Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Rechnungen über die einzelnen Geschäftsperioden, insbesondere die Jahresrechnungen, die Bilanzen und allfällige Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

(5) Er hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für den Schaden, welchen sie durch die Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten verursachen.

Abkürzung

GenG

§. 25.

(1) Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Processe zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.

(2) Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Proceß zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.

(3) Jeder Genossenschafter ist befugt, als Intervenient in die vorerwähnten Processe auf seine Kosten einzutreten.

Abkürzung

GenG

§. 26.

Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb kann auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

§. 27.

(1) Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt.

(2) Jeder Genossenschafter hat hiebei Eine Stimme, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes festsetzt.

(3) Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Generalversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens tausend beträgt, aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im Genossenschaftsvertrag zu regeln.

Abkürzung

GenG

§. 27.

(1) Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt.

(2) Jeder Genossenschafter hat hiebei Eine Stimme, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes festsetzt.

(3) Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Generalversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens fünfhundert beträgt, aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im Genossenschaftsvertrag zu regeln.

Abkürzung

GenG

§ 27a. Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.

Abkürzung

GenG

§. 28.

Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.

§. 29.

(1) Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Genossenschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dieß im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

(2) Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Genossenschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, einer größeren oder gringeren Zahl von Genossenschaftern beigelegt, so hat es dabei sein Bewenden.

(3) Die zur Einberufung der Generalversammlung Verpflichteten sind hiezu erforderlichen Falles auf Begehren der Antragsteller von dem Handelsgerichte durch Geldstrafen bis zu 50.000 S zu verhalten.

Abkürzung

GenG

§. 29.

(1) Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Genossenschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dieß im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

(2) Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Genossenschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, einer größeren oder geringeren Zahl von Genossenschaftern beigelegt, so hat es dabei sein Bewenden.

(3) Die zur Einberufung der Generalversammlung Verpflichteten sind hiezu erforderlichen Falles auf Begehren der Antragsteller von dem Handelsgerichte durch Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu verhalten.

Abkürzung

GenG

§. 30.

(1) Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Genossenschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.

(2) Der Zweck der Generalversammlung (Tagesordnung) muß jederzeit bei der Berufung, und zwar möglichst bestimmt bekanntgemacht werden; bei beabsichtigten Abänderungen des Genossenschaftsvertrages ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hievon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

Abkürzung

GenG

§. 31.

Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

§ 32. Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.

Abkürzung

GenG

§ 32. Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.

Abkürzung

GenG

§. 33.

(1) Wenn der Genossenschaftsvertrag über die Art der Beschlußfassung nichts Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung Theil und bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluß, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.

(2) Eine Abänderung des Genossenschaftsvertrages, sowie die Auflösung der Genossenschaft kann, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Genossenschaftsvertrages, nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Generalversammlungsbeschlüsse auf Umwandlung der Haftungsart (§ 2) oder Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden; zur Beschlußfassung ist bei dem erstmaligen Zusammentritte der Generalversammlung (§ 31) erforderlich, daß wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Genossenschaftsvertrag kann weitergehende Erfordernisse aufstellen.

(4) Beschlüsse auf eine Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile haben gegen Mitglieder, die bei der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten waren oder die gegen den Beschluß gestimmt und noch vor Schluß der Generalversammlung dagegen Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, keine rechtliche Wirkung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage nach der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch die Mitgliedschaft kündigen und gemäß dieser Kündigung ausscheiden.

Abkürzung

GenG

§. 33.

(1) Wenn der Genossenschaftsvertrag über die Art der Beschlußfassung nichts Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung Theil und bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluß, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.

(2) Eine Abänderung des Genossenschaftsvertrages, sowie die Auflösung der Genossenschaft kann, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Genossenschaftsvertrages, nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Generalversammlungsbeschlüsse auf Erhöhung oder Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden; zur Beschlußfassung ist erforderlich, daß wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Genossenschaftsvertrag kann weitergehende Erfordernisse aufstellen.

(4) Beschlüsse auf eine Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile haben gegen Mitglieder, die bei der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten waren oder die gegen den Beschluß gestimmt und noch vor Schluß der Generalversammlung dagegen Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, keine rechtliche Wirkung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage nach der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch die Mitgliedschaft kündigen und gemäß dieser Kündigung ausscheiden.

Abkürzung

GenG

§ 33a. (1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 2, Absatz 3, und § 76) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen bekanntzumachen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.

(2) Die Statutenänderung ist nach Ablauf der Anmeldungsfrist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Mit der Anmeldung ist der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und die Erklärung beizubringen, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung nach Absatz 1 gemacht worden ist und daß andere Gläubiger sich innerhalb der Frist nicht gemeldet haben. Ist der Nachweis oder die Erklärung falsch, so haften die Vorstandsmitglieder, denen dabei eine Außerachtlassung ihrer Obliegenheiten zur Last fällt, den Gläubigern, bezüglich deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den verursachten Schaden zur ungeteilten Hand.

Abkürzung

GenG

§ 33a. (1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 2, Absatz 3, und § 76) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen zu veröffentlichen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage dieser Veröffentlichung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.

(2) Die Statutenänderung ist nach Ablauf der Anmeldungsfrist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Mit der Anmeldung ist der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und die Erklärung beizubringen, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung nach Absatz 1 gemacht worden ist und daß andere Gläubiger sich innerhalb der Frist nicht gemeldet haben. Ist der Nachweis oder die Erklärung falsch, so haften die Vorstandsmitglieder, denen dabei eine Außerachtlassung ihrer Obliegenheiten zur Last fällt, den Gläubigern, bezüglich deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den verursachten Schaden zur ungeteilten Hand.

Abkürzung

GenG

§ 33a. (1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen zu veröffentlichen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage dieser Veröffentlichung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.

(2) Die Statutenänderung ist nach Ablauf der Anmeldungsfrist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Mit der Anmeldung ist der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und die Erklärung beizubringen, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung nach Absatz 1 gemacht worden ist und daß andere Gläubiger sich innerhalb der Frist nicht gemeldet haben. Ist der Nachweis oder die Erklärung falsch, so haften die Vorstandsmitglieder, denen dabei eine Außerachtlassung ihrer Obliegenheiten zur Last fällt, den Gläubigern, bezüglich deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den verursachten Schaden zur ungeteilten Hand.

Abkürzung

GenG

§. 34.

(1) Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.

(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freisteht.

Abkürzung

GenG

§. 35.

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift (Abdruck) des Genossenschaftsvertrages mit den allfälligen Aenderungen und Ergänzungen desselben, dann eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten zu erfolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 22, BGBl. Nr. 277/1925)

Abkürzung

GenG

Dritter Abschnitt.

Von der Auflösung der Genossenschaft.

§. 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2.

durch einen Beschluß der Genossenschaft;

3.

durch Eröffnung des Concurses;

4.

durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).

Abkürzung

GenG

Dritter Abschnitt.

Von der Auflösung der Genossenschaft.

§. 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2.

durch einen Beschluß der Genossenschaft;

3.

durch Eröffnung des Concurses.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)

§. 37.

(1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn aus Anlaß der Thätigkeit oder der Verhandlungen der Genossenschaft ein rechtskräftiges Straferkenntniß in Gemäßheit des §. 88 dieses Gesetzes erfolgt ist.

(2) Die Strafgerichte haben derartige Erkenntnisse sogleich, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, der politischen Landesstelle mitzutheilen.

§. 38.

(1) Das Auflösungserkenntniß steht der politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntniß kann binnen vier Wochen der Recurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden.

(2) Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (§. 37) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

§. 39.

Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen.

Abkürzung

GenG

§. 40.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart werden.

(2) Durch diese Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Abkürzung

GenG

§. 40.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Abkürzung

GenG

§. 40.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Abkürzung

GenG

Vierter Abschnitt.

Von der Liquidation der Genossenschaft.

§. 41.

Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.

Abkürzung

GenG

§ 42. Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Abkürzung

GenG

§. 43.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 9.)

(2) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

Abkürzung

GenG

§. 44.

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisse eingehen. Neue Geschäfte können die Liquidatoren nur zur Beendigung schwebender Geschäfte eingehen.

(2) Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

Abkürzung

GenG

§. 45.

Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

Abkürzung

GenG

§. 46.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.

Abkürzung

GenG

§. 47.

Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.

Abkürzung

GenG

§. 48.

Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet:

1.

Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten;

2.

aus den verbleibenden Ueberschüssen werden die auf die Geschäftsantheile eingezahlten Beträge an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn in dem Genossenschaftsvertrage nichts Anderes bestimmt ist;

3.

der nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Geschäftsantheile der Genossenschafter noch vorhandene Ueberschuß wird, nach den Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages über die Gewinnstvertheilung (§. 5, Abs. 6) unter die Genossenschafter vertheilt.

Abkürzung

GenG

§ 49. Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß die Aktiven der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsanteile der Genossenschafter nicht hinreichen, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort der Generalversammlung zu berichten.

Abkürzung

GenG

§. 50.

(1) Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossenschafter unter einander, sowie zu dritten Personen die Anordnungen des ersten und zweiten Abschnittes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren.

Abkürzung

GenG

§. 51.

(1) Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.

(2) Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Papiere.

§. 52.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

Abkürzung

GenG

II. Hauptstück.

Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

§. 53.

(1) Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.

(2) Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.

(3) Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.

Abkürzung

GenG

§. 54.

(1) Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der Genossenschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist.

(2) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunct des Austrittes im Genossenschaftsvertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schlusse des Geschäftsjahres nach vorheriger mindestens vierwöchentlicher Kündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Genossenschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.

Abkürzung

GenG

§. 55.

(1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung in das Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann.

(2) Die Deckungspflicht vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der Mitglieder eingetragen worden ist.

(3) Wenn der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sie sind nur berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich nach dem Rechnungsabschlusse für das Jahr, in welchem der Genossenschafter ausgeschieden ist, darstellt, einen Monat nach Feststellung dieses Rechnungsabschlusses ausgezahlt werde, insoferne nicht bis dahin die Auflösung der Genossenschaft beschlossen oder verfügt ist.

Abkürzung

GenG

§. 56.

Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Execution oder des Verbotes kann für sie nur Dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinandersetzung zukommt.

Abkürzung

GenG

§. 57.

(1) Die Bestimmung des vorigen Paragraphes gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters besteht. Ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Paragraphes bezeichnet ist.

(2) Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in das Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Abkürzung

GenG

§. 58.

Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.

Abkürzung

GenG

§. 59.

(1) Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter Execution in dessen Privatvermögen die Execution in das demselben für den Fall seines Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Kündigung das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.

(2) Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen.

Abkürzung

GenG

§. 60.

(1) Die Eröffnung des Concurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Concurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.

(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.

(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982)

§. 61.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 62.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 63.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 64.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 65.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 66.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 67.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 68.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 69.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 70.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 71.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 72.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 73.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 74.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 75.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

Abkürzung

GenG

III. Hauptstück.

Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§. 76.

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.

Abkürzung

GenG

III. Hauptstück.

Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§ 76. Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Abkürzung

GenG

§. 77.

(1) Der Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.

(2) Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsantheilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vorher erfolgen.

(3) Jede Kündigung ist sogleich in das nach §. 14 zu führende Register der Mitglieder einzutragen.

§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung in das Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann.

(2) Die Deckungspflicht vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der Mitglieder eingetragen worden ist.

Abkürzung

GenG

§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14).

(2) Die Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

Abkürzung

GenG

§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Nachschusspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14).

(2) Die Nachschusspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

Abkürzung

GenG

§. 79.

(1) Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters und das ihm sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist.

(2) An den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft hat der ausgeschiedene Genossenschafter keinen Anspruch, wenn nicht in dem Genossenschaftsvertrage etwas Anderes bestimmt ist.

Abkürzung

GenG

§. 80.

Die Bestimmungen der §§. 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (§. 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.

Abkürzung

GenG

§. 81.

(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§. 40) zum dritten Male erfolgt ist.

(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

Abkürzung

GenG

§. 81.

(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).

(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

Abkürzung

GenG

§. 82.

Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.

Abkürzung

GenG

§. 83.

(1) Die Geschäftsantheile und sonstigen auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter können mit Bewilligung des Vorstandes an Andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt.

(2) Auch in diesem Falle bleibt jedoch der übertragende Genossenschafter subsidiarisch nach den Bestimmungen der §§. 78 und 80 in Haftung.

Abkürzung

GenG

§. 84.

(1) Ergibt sich aus der Bilanz, daß die Hälfte des auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

§. 85.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

§. 86.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982.)

Abkürzung

GenG

Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

§ 86a. Auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung finden die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.

IV. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

§. 87.

(1) (Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 10.)

(2) Die Nichtbefolgung der in den §§. 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 50.000 S zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im §. 29 und im §. 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.

Abkürzung

GenG

IV. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

§. 87.

(1) (Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 10.)

(2) Die Nichtbefolgung der in den §§. 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im §. 29 und im §. 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.

Abkürzung

GenG

IV. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

Zwangs- und Ordnungsstrafen

§ 87. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.

(2) Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.

§ 88. Wer vorsätzlich als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bewirkt, zustimmt oder nicht hindert, daß die Tätigkeit der Genossenschaft über die durch dieses Gesetz oder den Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen ausgedehnt wird, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Abkürzung

GenG

§. 89.

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathes, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungs-Protokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§. 14), sowie in den, durch §. 35 angeordneten Mittheilungen wissentlich falsche Angaben machen oder bestätigen, sind, insoferne sie nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht einer strengeren Behandlung unterliegen, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 89. (1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§ 14), sowie in den durch § 35 angeordneten Mitteilungen falsche oder in irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Abkürzung

GenG

V. Hauptstück.

Schlußbestimmungen.

§. 90.

Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852 (R. G. Bl. Nr. 253) keine Anwendung.

Abkürzung

GenG

V. Hauptstück.

Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften

§. 90.

Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852 (R. G. Bl. Nr. 253) keine Anwendung.

Abkürzung

GenG

§. 91.

(1) Auch die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichteten Vereine, welche die im §. 1 bezeichneten Zwecke verfolgen, sind, wenn ihre Statuten dem gegenwärtigen Gesetze entsprechen, oder mit demselben auf statutenmäßigem Wege in Uebereinstimmung gesetzt worden sind, auf ihr Ansuchen in das Firmenbuch einzutragen und sohin als Genossenschaften nach diesem Gesetze zu behandeln.

(2) Aenderungen der Statuten von solchen Vereinen sind nur zu dem Zwecke zulässig, um dieselben mit dem gegenwärtigen Gesetze in Uebereinstimmung zu setzen, und bedürfen keiner staatlichen Genehmigung.

Abkürzung

GenG

Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft

§ 91a. (1) Ein Verein kann in eine Genossenschaft umgewandelt werden.

(2) Voraussetzung einer Umwandlung ist ein Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf, sofern die Statuten keine höheren Anforderungen stellen, der für eine freiwillige Auflösung des bisherigen Vereins erforderlichen Mehrheit. Im Umwandlungsbeschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Änderungen der Statuten festzusetzen.

(3) Der Betrag der den Vereinsmitgliedern pro Kopf zuzuschreibenden Geschäftsanteile darf weder das auf diese entfallende anteilige Eigenkapital des Vereins noch die Summe der von diesen in Form von Einmalzahlungen geleisteten Einlagen überschreiten. Überschreitet das Eigenkapital des Vereins die Summe der von den Vereinsmitgliedern geleisteten Einlagen, so ist der Mehrbetrag bei Genossenschaften im Sinn des § 22 Abs. 4 in eine gebundene Rücklage einzustellen, die nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf; bei anderen Genossenschaften gilt dies sinngemäß.

(4) Die Satzung der Genossenschaft hat unabdingbar vorzusehen,

1.

dass im Falle eines gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, begünstigten umzuwandelnden Vereins entsprechend den Vereinsstatuten aufgebrachtes Vermögen nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Z 5 BAO weiterhin zweckgebunden durch die Genossenschaft eingesetzt werden muss;

2.

dass ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Gesellschaft hat (§ 79 Abs. 2), sowie

3.

dass bei Auflösung der Genossenschaft der nach Deckung ihrer Schulden sowie der Geschäftsanteile der Genossenschafter noch vorhandene Überschuss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 dritter Satz VerG verwendet wird.

(5) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Bei der Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung ins Firmenbuch ist neben der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (§ 24 GenRevG) oder der Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26 GenRevG) eine Bestätigung des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer des Vereins oder eines nach den Regeln über die Genossenschaftsrevision bestellten Revisors vorzulegen, wonach die Erfordernisse gemäß Abs. 3 erfüllt sind.

(6) Der Eintragungsbeschluss ist auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.

(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat die Mitglieder von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu unterrichten. Vereinsmitglieder, die dem Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben, sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten ab Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch ihren Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Ihre Mitgliedschaft zur Genossenschaft gilt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch als beendet; dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der Genossenschaft zu vermerken.

Abkürzung

GenG

§. 92.

Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Concession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.

§. 93.

(1) Die staatliche Bewilligung ist insbesondere zur Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten, und von verzinslichen Casseanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschäften erforderlich.

(2) Die Bewilligung zu diesen Unternehmungen wird vom Ministerium des Inneren im Einvernehmen mit den anderen betheiligten Ministerien ertheilt.

Abkürzung

GenG

§. 94.

Früher errichtete Vereine, welche eine Concession zu den im §. 93 bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Aenderung ihrer gegenwärtigen Statuten (§. 91, Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der concessionirten Unternehmung (Concessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Concession zu erwirken.

Abkürzung

GenG

§ 94a. § 93 tritt am 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Abkürzung

GenG

VI. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 94a. § 93 tritt am 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Abkürzung

GenG

§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

GenG

§ 94c. § 1, § 4, § 5a und § 22 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Bestehende Genossenschaften können in ihrer Firma die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ beibehalten.

Abkürzung

GenG

§ 94d. (1) §§ 5a, 24, 27, 32, 78 und 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft, § 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 treten am 18. August 2006 außer Kraft.

(2) Vor dem 18. August 2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.

Abkürzung

GenG

§ 94e. Die §§ 15 Abs. 2 und 3, 22, 24, 24c, 24d und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 ist auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. § 22 Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen haben. § 24c Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist § 24c Abs. 6 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

GenG

§ 94f. § 22 Abs. 5 und § 24e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.

Abkürzung

GenG

§ 94g. § 89 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Abkürzung

GenG

§ 94h. § 22 Abs. 7 und § 24c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach § 94f. § 24c Abs. 6 Z 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 ist erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.

Abkürzung

GenG

§ 94i. § 24 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.

Abkürzung

GenG

§ 94j. § 59 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

GenG

§ 94k. § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft:

Abkürzung

GenG

§ 94l. § 15 Abs. 2a, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.

Abkürzung

GenG

§ 94n. § 2, § 5 Z 12, § 6 Abs. 2 Z 6, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1, die Überschrift des III. Hauptstücks, § 76, § 78 Abs. 1 und 2, der Titel des V. Hauptstücks, § 91a sowie der Titel vor 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das II. Hauptstück (§§ 53 bis 60) samt Überschrift sowie § 86a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Abkürzung

GenG

§ 94o. (1) § 22 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verweise auf die Bestimmungen des UGB gelten nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 bis 2b UGB. Für den Verweis auf § 284 UGB in § 22 Abs. 6a gilt Folgendes:

1.

§ 284 UGB in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen eines Verstoßes in Bezug auf Unterlagen der Unternehmensberichterstattung verhängt werden, die auf einen Abschlussstichtag nach dem 31. März 2026 aufzustellen sind. Für Unterlagen mit einem Abschlussstichtag bis zum 31. März 2026 ist § 284 UGB in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden.

2.

Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b und § 267b UGB können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nur dann mit Zwangsstrafen nach § 284 Abs. 1 UGB geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft und die Genossenschaft selbst einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.

(2) § 87 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Strafen anzuwenden, die wegen eines Pflichtverstoßes verhängt werden, der nach dem 31. März 2026 begangen wird.

Abkürzung

GenG

§. 95.

(1) In Ansehung des Betriebes von concessionspflichtigen Unternehmungen unterstehen die Genossenschaften der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen, welche für die der staatlichen Genehmigung unterliegenden Vereine gelten.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes anordnet, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

GenG

Artikel XI

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 1, 15, 22, 24 und 24c bis 24e, RGBl. Nr. 70/1873)

§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.

Abkürzung

GenG

Artikel 7

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 178/2023, zu § 15, RGBl. Nr. 70/1873)

Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, umgesetzt.

Abkürzung

GenG

Artikel 8

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 33a, 40 und 81 BGBl. Nr. 70/1873)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80.

Abkürzung

GenG

Artikel 15

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu den §§ 22 und 24c, RGBl. Nr. 70/1873)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Artikel II.

(Anm.: Zu GenG. RGBl. Nr. 70/1873)

Übertragungen von Liegenschaften eines Konsumvereines an einen anderen Konsumverein zum Zwecke der Vereinigung mehrerer Konsumvereine zu einem solchen Vereine sind von der Vermögensübertragungsgebühr befreit, wenn der Geschäftsbetrieb des übernehmenden Konsumvereines statutenmäßig auf seine Mitglieder beschränkt ist.

Abkürzung

GenG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu RGBl. Nr. 70/1873)

Durch dieses Bundesgesetz werden für Genossenschaften geltende Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften nicht berührt.

Abkürzung

GenG

(Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu RGBl. Nr. 70/1873)

§ 2. (1) Soweit der Genossenschaftsvertrag einer am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung des Genossenschaftsvertrags zu beschließen und spätestens am 30. Juni 1975 dem Handelsgericht anzumelden (§ 9 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit. Innerhalb derselben Frist haben die Genossenschaften den Aufsichtsrat im Sinn dieses Bundesgesetz zu bestellen.

(2) Melden solche Genossenschaften (Abs. 1) einen diesem Bundesgesetz entsprechenden Genossenschaftsvertrag nicht rechtzeitig an, so ist ihnen eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. In dem diesbezüglichen Beschluß ist für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die Auflösung der Genossenschaft anzudrohen. Die Auflösung ist vom Handelsgericht von Amts wegen auszusprechen. Sie darf nur wegen solcher Mängel ausgesprochen werden, die in dem Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.

Abkürzung

GenG

(Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu den §§ 55, 78 und 79, RGBl. Nr. 70/1873)

§ 3. Der Art. I Z 9 bis 11 gilt nicht für Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, und für Genossenschafter, die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Auf sie sind die diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Abkürzung

GenG

Artikel XXIII

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)

(1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach § 28 FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen.

(2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach § 2 FBG bereits zur Gänze in der Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist.

(3) Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(4) Aus dem noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch, den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern sowie den hiezu geführten Akten sind die aufrechten samt den nach §§ 3 ff. FBG zusätzlich vorzunehmenden Eintragungen letztere nach Maßgabe der in den Akten vorhandenen Unterlagen in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen (Datenersterfassung). Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach § 28 FBG zu bestimmen.

(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet.

(6) Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Übertragung eines Rechtsträgers (Abs. 5) sind Firmenbuchauszüge nur noch nach § 33 FBG auszufertigen.

(7) Mit diesem Zeitpunkt ist weiters ein solcher Auszug (einschließlich der übertragenen gelöschten Eintragungen) dem Rechtsträger (§ 2 FBG) mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.

(8) Ein solcher Auszug (Abs. 7) ist auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat.

(9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken.

(10) Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die technischen Möglichkeiten nach § 33 Abs. 3 FBG gegeben sind, mit Edikt bekanntzumachen.

(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.

(12) § 14 HGB in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft, kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt vom Rechtsträger angewendet werden.

(13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.

(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

(15) Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

(16) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle geschaffen werden müssen.

Abkürzung

GenG

Artikel XXXV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1976, zu § 87, RGBl. Nr. 70/1873)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem 1. April 1976 in Kraft.

2.

Die Art. III, IV, V, VI Z 2, VIII, IX, XI Z 2, 3 und 4, XII Z 2, XVIII, XIX, XX Z 3, XXV, XXVIII, XXXI Z 2, XXXIII Z 2 und 3 sind auf Verhalten nicht anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden sind.

(Anm.: Z 3 10 betreffen Übergangsrecht zu verschiedenen Artikeln der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 91/1976.)

Abkürzung

GenG

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 29 und 87, RGBl. Nr. 70/1873)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 5 betreffen Übergangsrecht zu verschiedenen Artikeln der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 343/1989)

6.

Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XV (§ 11 RevisionsG), XVIII Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG), XX (Art. 6 Nr. 4 der 4. EV zHGB), XXIII (§ 5 UmwandlungsG), XXV (Art. 67 ScheckG) und XXXV (§ 20 MRG) sind auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gesetzt worden sind.

(Anm.: Z 7 19 betreffen Übergangsrecht zu verschiedenen Artikeln der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 343/1989)

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