Staatsvertrag vom 22. Februar 1886, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Monaco wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Sonstige Textteile
(Abgeschlossen in Wien am 22. Februar 1886, von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificiert am 18. Jänner 1887, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt am 22. Jänner 1887.)
Ratifikationstext
Der vorstehende Verbrecherauslieferungs-Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.
Wien, am 7. Februar 1887.
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn und Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, sind übereingekommen, einen Vertrag wegen Auslieferung von Verbrechern abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben:
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel I.
Die Regierungen der Hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander auf Begehren diejenigen Personen mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen wechselseitig auszuliefern, welche von den Gerichtsbehörden des einen Theiles wegen einer der im nachfolgenden Artikel II aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurtheilt sind und im Gebiete des anderen Theiles zu Stande gebracht werden.
Die Auslieferung findet nur wegen solcher strafbarer Handlungen statt, welche außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchten Staates verübt wurden und welche nach der Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden und des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Wurde die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchenden Staates begangen, so kann diesem Begehren dann Folge gegeben werden, wenn es sich um strafbare Handlungen handelt, hinsichtlich welcher nach der Gesetzgebung des ersuchten und des ersuchenden Staates die Verfolgung auch dann zulässig ist, wenn sie im Auslande verübt wurden.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel II.
Die strafbaren Handlungen, wegen welcher die Auslieferung bewilligt werden wird, sind folgende:
Vorsätzliche Tötung, Meuchelmord, Elternmord, Kindesmord, Vergiftung.
Mit einem Auftrage oder einer Bedingung verbundene Drohung eines Angriffes gegen die Person oder gegen das Eigenthum, wenn nach der Gesetzgebung der Hohen vertragschließenden Theile die Auslieferung zulässig ist.
Vorsätzliche Mißhandlung oder Verletzung, wenn dieselbe eine voraussichtlich unheilbare Krankheit oder dauernde Arbeitsunfähigkeit, den Verlust oder die Verhinderung des unumschränkten Gebrauches eines Gliedes oder Organes oder eine schwere Verstümmelung, oder, ohne den Vorsatz zu tödten, den Tod zur Folge gehabt hat.
Abtreibung der Leibesfrucht.
Vorsätzliche und sträfliche Beibringung von Gift oder anderen Stoffen, welche den Tod herbeizuführen oder die Gesundheit zu stören geeignet sind, wenn auch die Beibringung nicht in der Absicht den Tod herbeizuführen erfolgt.
Kindesraub, Verheimlichung, Beseitigung, Verwechslung oder Unterschiebung eines Kindes.
Aussetzen oder Verlassen eines Kindes.
Entführung einer minderjährigen Person.
Nothzucht.
Mit Gewalt verübter Angriff gegen die Schamhaftigkeit.
Angriff auf die Schamhaftigkeit auch ohne Gewalt, wenn wegen eines solchen Angriffes mit Rücksicht auf das Geschlecht und das Alter der angegriffenen Person und die sonstigen Umstände des Falles nach der Gesetzgebung der Hohen vertragschließenden Theile die Auslieferung zulässig ist.
Verletzungen der Sittlichkeit, wenn zur Befriedigung der Lüste andere Personen, Minderjährige des einen oder des anderen Geschlechtes zur Ausschweifung oder zur Unsittlichkeit verleitet werden, falls die Person, die sich dieser Verleitung schuldig macht, der Vater oder die Mutter, der Vormund oder der Lehrer der verleiteten Person ist.
Angriff wider die persönliche Freiheit, Störung des Hausfriedens, insoferne sich eine Privatperson derselben schuldig macht.
Mehrfache Ehe.
Nachmachung oder Fälschung von öffentlichen Werthpapieren, von Bankscheinen, von öffentlichen oder Privatschuldverschreibungen, Ausgeben oder Inverkehrbringen solcher nachgemachter oder gefälschter Werthpapiere, Scheine oder Verpflichtungsurkunden; Urkundenfälschung und Fälschung von telegraphischen Depeschen und Gebrauch von solchen nachgemachten oder falschen oder verfälschten Depeschen, Werthpapieren, Scheinen oder Verpflichtungsurkunden.
Fälschung von Geld, und zwar sowohl die Nachmachung als die Veränderung von Geld, das Ausgeben und das Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verändertem Gelde.
Nachmachung oder Fälschung von Siegeln, Stämpeln, Punzen, Marken, Gebrauch von nachgemachten oder gefälschten Siegeln, Stämpeln, Punzen, Marken, und Mißbrauch von echten Siegeln, Stämpeln, Punzen und Marken.
Falsches gerichtliches Zeugniß; falsche Gutachten von Sachverständigen oder Dolmetschen, Verleitung von Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschen zu falschen Angaben vor Gericht.
Meineid.
Unterschlagung und Erpressung seitens öffentlicher Beamten.
Bestechung von öffentlichen Beamten oder von Schiedsrichtern.
Brandstiftung.
Raub, Diebstahl.
Erpressung.
Betrug.
Unterschlagung und Untreue.
Betrügerischer Bankerott und betrügliche Benachtheiligungen der Gläubigerschaft im Concurse.
Vorsätzliche Handlungen, welche den Verkehr auf einer Eisenbahn in Gefahr setzen.
Gänzliche oder theilweise Zerstörung von Bauwerken, Eisenbahnen oder Telegraphenbestandtheilen.
Zerstörung oder Beschädigung von Grabmälern, Denkmälern, Gegenständen der Kunst; Vernichtung oder Beschädigung von öffentlichen Büchern oder Registern, oder von Urkunden oder Gegenständen, welche zu öffentlichen Zwecken bestimmt sind.
Zerstörung, Beschädigung oder Unbrauchbarmachung von Lebensmitteln oder anderen fremden beweglichen Sachen.
Zerstörung oder Verwüstung von Feldfrüchten, Pflanzen, Bäumen und Pfropfreisern.
Zerstörung von landwirthschaftlichen Geräthschaften; Verderben oder Vergiften von Nutzvieh oder anderen Thieren.
Vorsätzliche sträfliche Handlungen, durch welche der Untergang, die Strandung, die Zerstörung oder Beschädigung von See- und anderen Schiffen herbeigeführt wurde.
Hehlerei bezüglich solcher Gegenstände, die durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Erpressung erlangt worden sind.
In allen diesen Fällen findet die Auslieferung auch wegen Versuches, Mitschuld und Theilnahme statt, insoweit der Versuch, die Mitschuld und die Theilnahme nach der Gesetzgebung der Hohen vertragschließenden Theile strafbar sind.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel III.
Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß der Fremde, dessen Auslieferung bewilligt wird, in keinem Falle wegen irgend eines vor der Auslieferung begangenen politischen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem solchen politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängenden Handlung verfolgt oder bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nachdem er freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde, oder, im Falle der Verurtheilung, nachdem er seine Strafe verbüßt oder deren Nachsicht erlangt hatte, durch einen Monat Gelegenheit gehabt habe, das Land zu verlassen, oder daß er in der Folge wieder dahin zurückgekehrt wäre.
Als politisches Delict oder eine mit einem solchen Delicte zusammenhängende Handlung soll nicht angesehen werden ein gegen die Person des Oberhauptes eines fremden Staates oder gegen jene der Mitglieder seiner Familie verübtes Attentat, wenn dieses den Thatbestand eines Mordes, eines Meuchelmordes oder einer Vergiftung darstellt.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel IV.
Der Antrag auf Auslieferung ist immer auf diplomatischem Wege zu stellen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel V.
Die Auslieferung erfolgt gegen Beibringung des Originals oder einer beglaubigten Ausfertigung eines Strafurtheiles, eines gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Actes.
Diese Acte müssen mit den in dem Lande, welches die Auslieferung begehrt, vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Angabe der Strafe, welche darauf Anwendung findet, enthalten.
Dabei sind womöglich auch die Personsbeschreibung des auszuliefernden Individuums und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, welche zur Sicherstellung der Personsidentität dienen können.
Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages falle, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel VI.
In dringenden Fällen soll die vorläufige Verhaftung eines Individuums, welches wegen einer der im Artikel II dieses Vertrages aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt wird, auf die durch die Post oder mittels des Telegraphen erfolgte Benachrichtigung vom Vorhandensein eines Verhaftsbefehles vorgenommen werden, unter der Bedingung jedoch, daß eine solche Benachrichtigung regelmäßig auf diplomatischem Wege an das Ministerium des Aeußern in Monaco, wenn der Beschuldigte sich in das Fürstenthum Monaco geflüchtet hat, und an das k. und k. Ministerium des Aeußern der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn der Beschuldigte sich nach Oesterreich oder Ungarn geflüchtet hat, gerichtet werde.
Die Verhaftung wird eine facultative sein, wenn das von einem Gerichte oder von einer Administrativbehörde des einen der vertragschließenden Theile ausgehende Ansuchen unmittelbar an eine Gerichts- oder Administrativbehörde des andern Theiles gelangt ist.
Die Entscheidung über ein solches Ansuchen erfolgt nach den Gesetzen des Landes, an dessen Behörde das Begehren gestellt wird.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel VII.
Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Fremde wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einem der im Artikel V erwähnten auf diplomatischem Wege eingelangten Documente Mittheilung gemacht wird.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel VIII.
Entwendete Sachen und solche Gegenstände, welche bei den Beschuldigten in Beschlag genommen wurden, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurtheilung der competenten Behörde gleichzeitig mit der Auslieferung des Verhafteten dem Staate, welchem die Auslieferung bewilligt wurde, übergeben werden. Diese Uebergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits zugestandene Auslieferung wegen Ablebens oder Flucht des Beschuldigten nicht mehr stattfinden könnte.
Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, welche von dem Beschuldigten in dem Lande, welches die Auslieferung bewilligt, verborgen oder hinterlegt und erst später vorgefunden wurden.
Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auf solche Gegenstände vorbehalten und es sind ihnen dieselben nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel IX.
Ist das reclamirte Individuum in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung erst nach Beendigung des Strafverfahrens und in Fällen der Verurtheilung erst nach erfolgter Vollstreckung oder Nachsicht der gegen ihn verhängten Strafe stattfinden.
Sollte der Verfolgte, dessen Auslieferung begehrt wird, wegen privatrechtlicher Verpflichtungen in Prozeß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel X.
Das ausgelieferte Individuum darf in dem Staate, welchem die Auslieferung zugestanden wurde, wegen keiner vor der Auslieferung verübten und in der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vorgesehenen strafbaren Handlung verfolgt oder gestraft, oder an eine dritte Macht ausgeliefert werden, es wäre denn, daß es während eines Monates nach Beendigung des Strafverfahrens und, in Fällen der Beurtheilung (Anm.: richtig: Verurteilung), nach erfolgter Vollstreckung oder Nachsicht der Strafe Gelegenheit gehabt hätte, das Land neuerlich zu verlassen, an welches es ausgeliefert worden war, oder daß es in der Folge dahin zurückgekehrt wäre.
Es wird aber auch wegen einer vor der Auslieferung verübten und in der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen strafbaren Handlung, welche nicht schon bei der Auslieferungsbewilligung berücksichtigt war, nur mit Zustimmung der Regierung, welche die Auslieferung bewilligte, verfolgt oder gestraft werden können. Diese Regierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, die Beibringung eines der im Artikel V erwähnten Documente begehren. Die Zustimmung dieser Regierung ist auch dann erforderlich, wenn der Beschuldigte an eine dritte Macht ausgeliefert werden soll. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte selbst begehrt, daß über ihn geurtheilt oder daß seine Strafe vollstreckt werde, oder wenn er innerhalb des oberwähnten Zeitraumes das Gebiet des Landes, welchem er ausgeliefert wurde, nicht verlassen hätte.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XI.
Die Auslieferung findet nicht statt:
Wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der Hohen vertragschließenden Theile verübt wurde und die Auslieferung auch von der Regierung des Landes begehrt wird, wo der Verfolgte die strafbare Handlung begangen hat.
Wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen derselben strafbaren Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, in Untersuchung gewesen und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurtheilt oder freigesprochen wurde, oder sich noch in Untersuchung befindet.
Wenn seit der Verübung der That oder seit der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurtheilung nach den Gesetzen des Landes, wo sich der Fremde befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der verhängten Strafe eingetreten ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XII.
Wenn eine dritte Regierung ein Individuum an einen der Hohen vertragschließenden Theile ausliefert, so gestattet der andere Theil die Durchführung durch sein Staatsgebiet, soferne das betreffende Individuum nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört, und vorausgesetzt, daß die Auslieferung wegen einer der in den Artikeln I und II aufgeführten strafbaren Handlungen erfolge und nicht zu den in den Artikeln III und XI erwähnten Fällen gehöre, in welchen eine Auslieferung nicht stattfindet.
Zur Erwirkung der Durchführungsbewilligung bedarf es nur eines Begehrens auf diplomatischem Wege und der Beibringung einer der im Artikel V erwähnten Urkunden in Original oder in beglaubigter Ausfertigung.
Die Durchführung findet unter Begleitung von Agenten des Landes, welches die Durchführung bewilligt hat, statt.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XIII.
Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, welche in dem Staatsgebiete des andern Theiles wohnhaft sind, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung nothwendig erachtet, so ist ein Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege abzusenden, welchem nach den Gesetzen des Landes, wo die Zeugen vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden solle, Folge gegeben wird.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XIV.
Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist oder gewünscht wird, so wird die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Zeuge befindet, denselben auffordern, der von der anderen Regierung ergangenen Vorladung Folge zu leisten.
Die Kosten des persönlichen Erscheinens eines Zeugen sind stets von dem Staate zu tragen, welcher um dessen Vorladung ersucht, und es ist immer in der auf diplomatischem Wege eingesendeten Aufforderung bestimmt anzugeben, in welchem Betrage die Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen werden vergütet werden und welcher Betrag dem Zeugen als Vorschuß auf diese Vergütung von dem ersuchten Staate, ausgezahlt werden könne.
Im Falle der Bereitwilligkeit des Zeugen der Vorladung zu folgen, wird derselbe alsogleich mit dem vom ersuchenden Staate allenfalls angewiesenen Vorschusse versehen.
Ein Zeuge, welcher aus einem der beiden Staaten vorgeladen, freiwillig vor den Richtern des anderen Staates erscheint, darf, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, daselbst nicht wegen einer früheren That oder Verurtheilung oder wegen angeblicher Mitschuld an den strafbaren Handlungen, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in welcher er als Zeuge vernommen werden soll, verfolgt oder verhaftet werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XV.
Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mittheilung von Beweisstücken oder Acten, welche sich bei den Behörden des andern Staates befinden, für nothwendig oder nützlich halten, so wird das entsprechende Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen sein.
Die ersuchte Regierung wird demselben Folge geben, wofern nicht besondere Rücksichten entgegenstehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Acten sobald als möglich zurückzustellen.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XVI.
Wenn einer der Hohen vertragschließenden Theile es für nöthig erachtet, daß ein Act des strafgerichtlichen Verfahrens einer Person, welche sich im Lande des anderen vertragschließenden Theiles befindet, mitgetheilt werde, so werden die Actenstücke im diplomatischen Wege der zuständigen Behörde des ersuchten Staates überschickt werden, welche auf demselben Wege die Empfangsbestätigung zurückschicken oder die der Zustellung entgegenstehenden Hindernisse bekannt geben wird.
Strafgerichtliche Urtheile der Gerichte eines der vertragschließenden Theile, welche gegen Angehörige des anderen Theiles ergangen sind, werden denselben jedoch nicht zugestellt werden.
Durch die Zustellung von gerichtlichen Acten übernimmt der ersuchte Staat keine Verantwortung.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XVII.
Allen Actenstücken und Urkunden, deren Mittheilung in Gemäßheit dieses Uebereinkommens erfolgt, muß eine deutsche oder französische Uebersetzung beigegeben werden, wenn dieselbe nicht in der Sprache des um die Amtshandlung angegangenen Gerichtes verfaßt sind.
Die durch die Herstellung der Uebersetzung herbeigeführten Kosten werden gegenseitig vergütet werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XVIII.
Die Regierungen der Hohen vertragschließenden Theile verzichten gegenseitig auf jede Reclamation von Kosten, die innerhalb der Gränzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurtheilten, sowie durch die Uebergabe der im Artikel VIII dieser Uebereinkunft erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung der Requisitionen, Uebersendung und Zurückstellung von Beweisstücken und Acten veranlaßt werden.
Die Verpflegs- und Transportkosten für auszuliefernde Verhaftete, welche auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem ersuchenden Staate zur Last, welcher sich der Zustimmung der dritten Staaten zu dem Durchtransport zu versichern hat.
Ebenso fallen dem Letzteren die Kosten zur Last, welche, wenn ihm von einem dritten Staate ein Individuum ausgeliefert wird, dem andern vertragschließenden Theile aus dessen Durchführung und Verpflegung erwachsen.
Wenn die Transportirung zur See für zweckmäßig erachtet wird, ist das auszuliefernde Individuum in jenen Hafen zu stellen, welchen der diplomatische Agent des ersuchenden Staates bezeichnet; der bezeichnete Hafen muß jedoch im Gebiete des ersuchten Staates liegen. Die Kosten des Transportes zur See fallen dem ersuchenden Staate zur Last.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 20/2016.
Artikel XIX.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am eilften Tage nach der in Gemäßheit der Gesetze, welche in den Staatsgebieten der Hohen vertragschließenden Theile bestehen, erfolgten Kundmachung in Wirksamkeit; er wird bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Seitens eines der beiden Hohen vertragschließenden Theile erfolgten Kündigung in Wirksamkeit bleiben.
Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in Wien am zweiundzwanzigsten Tage des Monats Februar im Jahre des Heiles Eintausend achthundert sechsundachtzig.
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