Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 360

RGBl. Nr. 113/1895

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§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen.

2.

Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei, nicht aber eine informierte Person nach § 258 Abs. 2 stellig zu machen.

3.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

4.

Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der § 183 Abs. 2 gilt nicht. Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen der Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht beziehungsweise angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung des Vorbringens oder der Beweise die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. § 179 gilt nicht.

5.

Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.

6.

Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.

6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Die Tagsatzung ist zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass dadurch der Prozess unverhältnismäßig verzögert oder offensichtlich verschleppt werden soll. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.

7.

Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003)

8.

Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (§ 416 Abs. 1), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.

8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.

9.

Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der § 442 ist nicht anzuwenden.

10.

Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.

10a. Die für das Verfahren über die Klage auf Scheidung einer Ehe bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein Verfahren über den Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.

11.

Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.

Abkürzung

ZPO

Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen

§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen.

1a. Parteien dürfen nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach § 132a anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

2.

Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei, nicht aber eine informierte Person nach § 258 Abs. 2 stellig zu machen.

3.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

4.

Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der § 183 Abs. 2 gilt nicht. Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen der Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht beziehungsweise angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung des Vorbringens oder der Beweise die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. § 179 gilt nicht.

5.

Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.

6.

Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.

6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Die Tagsatzung ist zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass dadurch der Prozess unverhältnismäßig verzögert oder offensichtlich verschleppt werden soll. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.

7.

Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003)

8.

Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (§ 416 Abs. 1), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.

8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.

9.

Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der § 442 ist nicht anzuwenden.

10.

Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.

10a. Die für das Verfahren über die Klage auf Scheidung einer Ehe bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein Verfahren über den Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.

11.

Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.

Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

§. 461.

(1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.

(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung nur von einer Partei erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen einer Woche danach in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem

31.

Dezember 1997 verkündet worden ist.

Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

§. 461.

(1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.

(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

§. 461.

(1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.

(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

§. 462.

(1) Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.

(2) Der Beurtheilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urtheile vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (§. 196), des Recurses oder durch die über den eingebrachten Recurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.

§. 463.

(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

Berufungsfrist.

§. 464.

(1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.

(2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt.

(3) Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

Nach Art. XXXII Z 9 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 3 letzter Satz anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

Berufungsfrist.

§. 464.

(1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.

(2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt.

(3) Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Erhebung der Berufung.

§. 465.

(1) Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.

(2) An Orten, in welchen nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, können die Berufungsschriften durch entsprechende Erklärungen zu gerichtlichem Protokolle ersetzt werden, die der Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht bedürfen, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (§ 27 Abs. 1).

(3) Der Richter, welcher das Protokoll aufnimmt, hat die Partei zur genauen Angabe der Berufungsgründe, zur Stellung eines bestimmten Berufungsantrages, sowie zur Angabe der für die Berufungsgründe neu vorzubringenden Umstände und Beweise besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufungsschrift sind auch auf die Protokollarerklärungen zu beziehen, welche die Berufungsschrift ersetzen.

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Erhebung der Berufung.

§. 465.

Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.

§. 466.

Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

§. 467.

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

1.

die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;

2.

die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;

3.

die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);

4.

das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;

5.

sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (§. 465 Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

§. 467.

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

1.

die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;

2.

die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;

3.

die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);

4.

das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;

5.

die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Abkürzung

ZPO

§. 468.

(1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.

(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.

(3) Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464 Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung ist der Berufungswerber durch Übersendung einer Ausfertigung derselben zu verständigen.

Abkürzung

ZPO

Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§. 468.

(1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.

(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner – vorbehaltlich des § 473a – nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.

(3) Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464 Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung ist der Berufungswerber durch Übersendung einer Ausfertigung derselben zu verständigen.

Abkürzung

ZPO

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

§. 468.

(1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.

(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner – vorbehaltlich des § 473a – nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.

(3) Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464 Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung ist der Berufungswerber durch Übersendung einer Ausfertigung derselben zu verständigen.

§. 469.

(1) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung oder die diesbezüglichen Protokolle mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.

(2) Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urtheil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Berufungsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Theile derjenigen Processacten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benöthigt werden.

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

§. 469.

(1) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.

(2) Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urtheil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Berufungsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Theile derjenigen Processacten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benöthigt werden.

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

Abs. 3 ist anzuwenden, wenn das Datum des Versäumungsurteils nach dem 30. Juni 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8 und 13, BGBl. I Nr. 111/2010).

§. 469.

(1) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.

(2) Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urtheil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Berufungsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Theile derjenigen Processacten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benöthigt werden.

(3) Richtet sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil (§ 396), so kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

An die Stelle der Betrauung durch den Gerichtsvorsteher ist durch

§ 4 Abs. 2 der Gerichtsverfassungsnovelle, RGBl. Nr. 422/1921, die

Geschäftsverteilung durch den Personensenat getreten.

Verfahren vor dem Berufungsgerichte.

Vorverfahren.

§. 470.

Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.

Abkürzung

ZPO

Verfahren vor dem Berufungsgerichte.

Vorverfahren.

§ 470. Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.

Abkürzung

ZPO

§. 471.

Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

1.

wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;

2.

wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;

3.

wenn in der Berufungsschrift das Urtheil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind;

4.

wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urtheil darauf gründet, daß eine Versäumung nicht vorliege;

5.

wenn das Urtheil oder das der Urtheilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird;

6.

wenn der in das Urtheil aufgenommene Ausspruch über die Einrede der Unzuständigkeit oder über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft angefochten wird;

7.

wenn der mit der Prüfung der Berufungsacten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urtheil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.

Abkürzung

ZPO

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Z 6 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

§. 471.

Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

1.

wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;

2.

wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;

3.

wenn in der Berufungsschrift das Urtheil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind;

4.

wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urtheil darauf gründet, daß eine Versäumung nicht vorliege;

5.

wenn das Urtheil oder das der Urtheilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird;

6.

wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft angefochten wird;

7.

wenn der mit der Prüfung der Berufungsacten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urtheil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.

Abkürzung

ZPO

§. 471.

Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

1.

wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;

2.

wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;

3.

wenn in der Berufungsschrift das Urtheil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind;

4.

wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urtheil darauf gründet, daß eine Versäumung nicht vorliege;

5.

wenn das Urtheil oder das der Urtheilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird;

6.

wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 angefochten wird;

7.

wenn der mit der Prüfung der Berufungsacten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urtheil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.

§. 472.

(1) Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung giltig Verzicht geleistet hat.

(2) Die Wirksamkeit eines nach Verkündung oder Zustellung des erstrichterlichen Urtheiles erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.

Abkürzung

ZPO

§. 473.

(1) Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des §. 471 über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss.

(2) Hält der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit thatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichtes erster Instanz oder andere vorgängige Erhebungen erforderlich, so sind dieselben anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenate selbst durchzuführen, oder durch einen beauftragten Richter oder das Processgericht erster Instanz durchführen zu lassen.

Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster

Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§ 473a. (1) Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach § 468 Abs. 2 zweiter Satz zu rügen gehalten war.

(2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1 zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzubringen.

(3) Der Schriftsatz nach Abs. 1 kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz; im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.

(5) Das Berufungsgericht kann auch in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Abs. 1 beschließen und die erforderlichen Anordnungen treffen.

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

§ 473a. (1) Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach § 468 Abs. 2 zweiter Satz zu rügen gehalten war.

(2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1 zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzubringen.

(3) Der Schriftsatz nach Abs. 1 kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz; im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.

(5) Das Berufungsgericht kann auch in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Abs. 1 beschließen und die erforderlichen Anordnungen treffen.

Abkürzung

ZPO

§. 474.

(1) Beim Vorhandensein des im §. 471, Z 1, bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Berufung an das für dieselbe zuständige Gericht zu verweisen.

(2) In den Fällen des §. 471, Z 2 und 3, ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des § 471 Z 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Antrag zur Verbesserung (§§ 84, 85) fruchtlos geblieben ist.

(3) Wenn die Berufung im Falle des §. 471, Z 4, als begründet befunden wird, ist das Urtheil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendung der erstrichterlichen Verhandlung bloß zur neuerlichen Urtheilsfällung oder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urtheilsfällung an das Processgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Abkürzung

ZPO

§. 475.

(1) Hat im Falle des §. 471, Z 6, das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen oder eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei, so wird dem Gerichte erster Instanz vom Berufungsgerichte aufgetragen, sich der Urtheilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urtheilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft und vor Abschluss der Verhandlung zur Hauptsache erging.

(2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen (§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Wurde vom Gerichte erster Instanz auf die Streitanhängigkeit mit Unrecht keine Rücksicht genommen oder der Antrag, die Klage ohne Verhandlung zur Hauptsache zurückzuweisen, weil über den Klagsanspruch schon rechtskräftig entschieden sei, unrichtiger Weise verworfen, so ist die Klage unter Aufhebung des ergangenen erstrichterlichen Urtheiles vom Berufungsgerichte zurückzuweisen.

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 1 und 2 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

§. 475.

(1) Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen, eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliege, so wird dem Gericht erster Instanz vom Berufungsgericht aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges und vor Abschluß der Verhandlung zur Hauptsache erging.

(2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen (§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Wurde vom Gerichte erster Instanz auf die Streitanhängigkeit mit Unrecht keine Rücksicht genommen oder der Antrag, die Klage ohne Verhandlung zur Hauptsache zurückzuweisen, weil über den Klagsanspruch schon rechtskräftig entschieden sei, unrichtiger Weise verworfen, so ist die Klage unter Aufhebung des ergangenen erstrichterlichen Urtheiles vom Berufungsgerichte zurückzuweisen.

§. 476.

(1) Wenn das angefochtene Urtheil wegen Unzuständigkeit des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung an das zuständige Gericht verwiesen wird, ist diese neuerliche Verhandlung auf Grund des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen an das Berufungsgericht gelangten Processacten durchzuführen. Die neuerliche Verhandlung ist im Sinne des §. 138 einzuleiten.

(2) Alle von den Parteien bei der ersten Verhandlung abgelegten Geständnisse und alle sonstigen Erklärungen der Parteien behalten ihre Wirksamkeit auch für die neuerliche Verhandlung. Die Parteien können jedoch bei derselben auch solche thatsächliche Behauptungen und Beweise, Angriffs- und Vertheidigungsmittel vorbringen, welche von ihnen bei der ersten Verhandlung nicht geltend gemacht wurden; desgleichen können die Parteien die bei der früheren Verhandlung versäumten oder verweigerten Erklärungen über thatsächliche Behauptungen und Beweisanbietungen bei der späteren Verhandlung nachholen.

Abkürzung

ZPO

§. 477.

(1) Als nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:

1.

wenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;

2.

wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

3.

wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN);

4.

wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln,

durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;

5.

wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie

eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;

6.

wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt

wurde;

7.

wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise

ausgeschlossen wurde;

8.

wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteien

oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;

9.

wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen

Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.

(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Z. 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.

(3) Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.

Abkürzung

ZPO

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 Z 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

§. 477.

(1) Als nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:

1.

wenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;

2.

wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

3.

wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);

4.

wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;

5.

wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;

6.

wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde;

7.

wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde;

8.

wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;

9.

wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.

(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Z 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.

(3) Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.

Abkürzung

ZPO

§. 478.

(1) Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urtheiles wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erledigung der Sache eine weitere Verhandlung nothwendig wird (§. 477, Z 5 und 6), so ist, soweit die Nichtigkeit reicht, die Zurückweisung der Klage auszusprechen.

(2) Wird durch die gänzliche oder theilweise Aufhebung des erstrichterlichen Urtheiles wegen Nichtigkeit eine weitere Verhandlung nothwendig, so ist die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

(3) Wenn das erstrichterliche Urtheil wegen eines der in §. 477, Z 1 und 2, angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben wird, so kann die Sache zur neuerlichen Verhandlung statt an das Processgericht erster Instanz an ein anderes im Sprengel des Berufungsgerichtes gelegenes Gericht der gleichen Art verwiesen werden.

§. 479.

(1) Wenn die Rechtssache gemäß §. 478 an ein Gericht erster Instanz verwiesen wird, so hat dieses die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen. Mit der Anberaumung der Tagsatzung ist jedoch bis nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu warten, wenn letzteres ausgesprochen hat, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentscheidung aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Ein solcher Ausspruch kann von amtswegen oder auf Antrag erfolgen; gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Desgleichen ist im Falle des §. 474 Absatz 1, nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Fortsetzung des Verfahrens vor dem zuständigen Berufungsgerichte von diesem das Erforderliche von amtswegen anzuordnen.

Abkürzung

ZPO

§ 479a. (1) Außer in den Fällen des § 471 ist die Berufung vor Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungssenat zu bringen, wenn in einer vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofes oder vor einem Bezirksgericht verhandelten Rechtssache die Berufungsschrift, die Berufungsbeantwortung oder ein innerhalb der für diese offenstehenden Frist eingebrachter besonderer Schriftsatz des Berufungsgegners einen Antrag enthält, wodurch das Einschreiten eines Berufungsgerichtes in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung erwirkt oder abgelehnt werden soll. Wurde ein Beisatz über die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit nicht von Amts wegen in das angefochtene Urteil aufgenommen, so kann das erste Begehren nur von dem gestellt werden, der ohne Erfolg einen die Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. Das zweite Begehren kann dagegen nur von dem gestellt werden, der ohne Erfolg einen die Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz beantragt oder sich ohne Erfolg gegen einen die Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatz ausgesprochen hat. In anderer Weise kann die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatzes in das Urteil erster Instanz nicht angefochten werden.

(2) Der Berufungsenat entscheidet, wie das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zusammenzusetzen ist. Die Entscheidung ist nicht besonders auszufertigen, sondern in die Berufungsentscheidung aufzunehmen. Sie unterliegt keiner Anfechtung.

Anberaumung der Berufungsverhandlung.

§. 480.

(1) Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates oder wurde vom Berufungssenate die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung geeignet befunden, so ist letztere vom Vorsitzenden des Berufungssenates so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von vierzehn Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.

(2) Die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung hat auch dann zu erfolgen, wenn die wegen irriger Annahme einer Versäumung, wegen Unzuständigkeit des Gerichts, wegen der Entscheidung über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft oder wegen Nichtigkeit erhobene Berufung in nicht öffentlicher Sitzung vom Berufungsgerichte verworfen wurde, in der Berufungsschrift aber auch noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht sind.

(3) Haben die Parteien bereits die im Berufungsverfahren sie vertretenden Rechtsanwälte namhaft gemacht, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung an letztere zu richten.

Anberaumung der Berufungsverhandlung.

§. 480.

(1) Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates oder wurde vom Berufungssenat die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung geeignet befunden, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall, so etwa wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache, für erforderlich hält; sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn die wegen irriger Annahme einer Versäumung, wegen Unzuständigkeit des Gerichts, wegen der Entscheidung über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft oder wegen Nichtigkeit erhobene Berufung in nicht öffentlicher Sitzung vom Berufungsgerichte verworfen wurde, in der Berufungsschrift aber auch noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht sind.

(3) Haben die Parteien bereits die im Berufungsverfahren sie vertretenden Rechtsanwälte namhaft gemacht, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung an letztere zu richten.

§. 481.

Zeigt sich schon bei Anberaumung der Tagsatzung die Nothwendigkeit, in der Berufungsverhandlung die Wahrheit einzelner in der Berufungsschrift oder in einem vorbereitenden Schriftsatze angeführter Thatsachen, auf welche die Berufung gegründet wird, festzustellen, schon in erster Instanz vorgebrachte Beweise zu wiederholen, zu ergänzen oder bisher bloß angebotene Beweise aufzunehmen, so hat der Vorsitzende des Berufungssenates die namhaft gemachten Zeugen oder die in erster Instanz einvernommenen Sachverständigen zur Berufungsverhandlung vorzuladen, die Parteien behufs ihrer eidlichen Vernehmung zum Erscheinen aufzufordern und die Herbeischaffung aller sonstigen Beweismittel zu veranlassen.

Mündliche Berufungsverhandlung.

§. 482.

(1) In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte darf mit Ausnahme des Anspruches auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens weder ein neuer Anspruch, noch eine neue Einrede erhoben werden.

(2) Thatumstände und Beweise, die nach Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, dürfen von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Darthuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden; auf solches neues Vorbringen darf überdies nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es vorher im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung (§. 468) dem Gegner mitgetheilt wurde.

§. 483.

(1) In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch andere ersetzt werden. Das Gleiche gilt von den in der Berufungsschrift angegebenen Berufungsgründen.

(2) Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über die abgeänderten Anträge oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründe verhandelt.

(3) Bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder, in den Fällen des § 492, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2) können die Parteien vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluß festzustellen.

(4) Eine Änderung der dem angefochtenen Urtheile zugrunde liegenden Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.

§. 483.

(1) In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch andere ersetzt werden. Das Gleiche gilt von den in der Berufungsschrift angegebenen Berufungsgründen.

(2) Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über die abgeänderten Anträge oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründe verhandelt.

(3) Bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2) können die Parteien vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluß festzustellen.

(4) Eine Änderung der dem angefochtenen Urtheile zugrunde liegenden Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.

§ 483a. (1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

(2) Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4 nicht anzuwenden.

§ 483a. (1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

(2) Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4 nicht anzuwenden.

§. 484.

(1) Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Sie kann bei der mündlichen Verhandlung erklärt werden oder mittels Überreichung eines Schriftsatzes beim Berufungsgerichte erfolgen. Wird der Schriftsatz noch vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht, so kann der Vorsitzende des Senates als Einzelrichter anordnen, daß es von der anberaumten Tagsatzung abzukommen habe.

(2) Die Zurücknahme hat nebst dem Verluste des Rechtsmittels auch die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen und insbesondere auch alle hiedurch dem Gegner verursachten Kosten zu tragen.

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist vom Berufungsgerichte, wenn aber der Vorsitzende des Senates angeordnet hat, daß es von der anberaumten Tagsatzung abzukommen habe (Absatz 1), vom Vorsitzenden als Einzelrichter durch Beschluß zu entscheiden. Im ersten Falle kann die Festsetzung des Kostenbetrages einem Senatsmitgliede übertragen werden. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß bei der mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber eine solche nicht abgehalten worden ist, binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Verständigung des Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung durch das Gericht zu stellen.

§. 485.

Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß §. 423 beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.

§. 486.

(1) Die mündliche Berufungsverhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit dem Vortrage eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatter.

(2) Derselbe hat mit Hilfe der Processacten den Sachverhalt und den bisherigen Gang des Rechtsstreites, soweit dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Urtheiles und der Berufungsgründe erforderlich ist, dann das Wesentliche der von den Parteien im Berufungsverfahren erstatteten Schriften darzulegen und die sich daraus ergebenden Streitpunkte zu bezeichnen. Der Vortragende darf seine Ansicht über die zu fällende Entscheidung nicht äußern.

(3) Sodann sind die Anträge der Parteien und der durch die Berufung getroffene Theil des erstrichterlichen Urtheiles sammt den Entscheidungsgründen, und wenn es der Vorsitzende oder der Berufungssenat für zweckdienlich erachten, auch die bezüglichen Theile des Verhandlungsprotokolles erster Instanz durch den Schriftführer vorzulesen.

(4) Hierauf werden die Parteien mit ihren Vorträgen gehört. Stimmt der Vortrag einer Partei mit dem Inhalte der Processacten nicht überein, so hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen.

§. 487.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 6, BGBl. Nr. 554/1933)

§. 488.

(1) Der Berufungssenat kann nicht bloß die zur Unterstützung oder Bekämpfung der Berufungsgründe dienenden Beweise aufnehmen, sondern, wenn dies behufs Entscheidung über die Berufungsanträge nothwendig erscheint, auch eine bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme wiederholen oder ergänzen, und im erstrichterlichen Verfahren von den Parteien erfolglos angebotene Beweise nachträglich aufnehmen.

(2) Der Berufungssenat kann im letzteren Falle, sowie wenn ein Augenschein ergänzt werden soll, das Beweisverfahren nach den für dasselbe in erster Instanz geltenden Vorschriften selbst durchführen oder die Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vornehmen lassen.

(3) Wurde in erster Instanz ein Sachverständigenbeweis geführt, so kann der Berufungssenat denselben unter Bestellung anderer Sachverständiger neuerlich vornehmen lassen.

(4) Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen.

§. 489.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. IV Z 89, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Wird vom Berufungssenate die neuerliche eidliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zu vernehmen.

(3) Das Berufungsgericht kann die eidliche Vernehmung einer Partei, welche in erster Instanz die Vernehmung oder die eidliche Aussage verweigert hat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern, und dass diese Gründe seither weggefallen sind.

§. 490.

Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urtheil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Execution geeignet ist. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§. 491.

Im Fall des Ausbleibens einer Partei ist über die Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des in der Berufungsschrift und einer etwa erstatteten Berufungsbeantwortung Vorgebrachten zu entscheiden. Ob ein neues Vorbringen (§. 482 Absatz 2) als zugestanden oder als bestritten anzusehen sei, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des angefochtenen Urtheiles und aller sonstigen Processacten erster und zweiter Instanz zu entscheiden.

§. 492.

(1) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.

(2) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, eine mündliche Verhandlung anordnen.

Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, wenn das Datum der

Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§. 492.

(1) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß § 473a Abs. 2 zur Erstattung eines Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.

(2) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, eine mündliche Verhandlung anordnen.

§. 493.

(1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 13, BGBl. Nr. 743/1921)

Abkürzung

ZPO

Berufungsentscheidung.

§. 494.

Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das angefochtene Urtheil oder das Verfahren in erster Instanz an einer bisher unbeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide, so ist, sofern nicht ein durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung beseitigter Mangel der Vertretung (§. 477, Z 5) vorliegt, im Sinne der §§. 477 und 478 vorzugehen, wenn auch die Nichtigkeit von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.

§ 495. Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so ist die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen; im Fall des § 471 Z 3 jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert.

§. 496.

(1) Die Sache ist vom Berufungsgerichte an das Processgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urtheilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre:

1.

die Sachanträge durch das angefochtene Endurtheil nicht vollständig erledigt wurden;

2.

das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache verhinderten;

3.

nach Inhalt der Processacten dem Berufungsgerichte erheblich scheinende Thatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden.

(2) Das Verfahren vor dem Processgerichte hat sich im Falle der Z 1 auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Falle der Z 2 auf die durch den Mangel betroffenen Theile des erstrichterlichen Verfahrens und Urtheiles zu beschränken.

(3) Statt der Zurückweisung hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde.

§. 497.

(1) Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.

(2) Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.

(3) Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§. 498.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Processacten und im Urtheile der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit dieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren haben.

(2) Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegen einzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz oder gegen die in der Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urtheilsthatbestande enthaltenen Angaben über thatsächliches und Beweisvorbringen (§§. 444, 445) rechtzeitig erhoben wurde, hat das Berufungsgericht, nöthigenfalls nach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenen Feststellungen und Angaben (§. 488), unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zu beurtheilen.

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

§. 498.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Processacten und im Urtheile der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit dieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren haben.

(2) Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegen einzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz rechtzeitig erhoben wurde, hat das Berufungsgericht, nöthigenfalls nach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenen Feststellungen und Angaben (§. 488), unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zu beurtheilen.

Abkürzung

ZPO

§. 499.

(1) Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der §§. 494 und 496 mittels Beschlusses.

(2) Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder theilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung oder zur Durchführung des Berufungsverfahrens (§. 487) gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurtheilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.

(3) In Bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des §. 479 zur Anwendung zu kommen.

(4) Das Gleiche gilt, wenn das Berufungsgericht das Urtheil, durch welches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändert und die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.

Abkürzung

ZPO

§. 499.

(1) Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der §§. 494 und 496 mittels Beschlusses.

(2) Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder theilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung oder zur Durchführung des Berufungsverfahrens gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurtheilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.

(3) In Bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des §. 479 zur Anwendung zu kommen.

(4) Das Gleiche gilt, wenn das Berufungsgericht das Urtheil, durch welches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändert und die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.

§ 500.(1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichtes, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1.

wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;

2.

daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 3 - zutrifft;

3.

falls dies nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2) geltend gemacht werden.

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten

Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1.

wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a)

52 000 S übersteigt oder nicht;

b)

bei Übersteigen von 52 000 S auch 260 000 S übersteigt oder nicht;

2.

daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 -

3.

falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.

§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1.

wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a)

4 000 Euro übersteigt oder nicht;

b)

bei Übersteigen von 4 000 Euro auch 20 000 Euro übersteigt oder nicht;

2.

daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 -

3.

falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.

§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1.

wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a)

5 000 Euro übersteigt oder nicht;

b)

bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;

2.

daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 -

3.

falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.

§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1.

wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a)

5 000 Euro übersteigt oder nicht;

b)

bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;

2.

daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5

3.

falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann außer in einem Antrag nach § 508 nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.

§ 500a. In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. Der § 417a ist nicht anzuwenden.

§. 501.

(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 3 bezeichneten Streitigkeiten.

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder

verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember

1997 angebracht werden.

§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

Abkürzung

ZPO

§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

Abkürzung

ZPO

Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

§ 502.(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt.

(3) Der Abs. 2 gilt nicht

1.

für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten und

2.

für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Abkürzung

ZPO

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten

Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

1.

für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

2.

für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

3.

für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.

Abkürzung

ZPO

Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 4 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

1.

für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

2.

für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

3.

für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.

Abkürzung

ZPO

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach

dem 31. Dezember 2002 liegt. (vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr.

76/2002)

Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 4 000 Euro nicht übersteigt.

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