Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Abkürzung
EO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Abkürzung
EO
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge (Zahlungsbefehle), welche im Mandats- und Wechselverfahren oder in Gemäßheit des § 10 Abs. 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, erlassen wurden, wenn wider dieselben nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten ergangene Verfügungen der Civilgerichte, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können (§. 12 des kais. Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208);
die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 der Konkursordnung oder § 54 der Ausgleichsordnung vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
rechtskräftige Urteile, Zahlungsbefehle und Beschlüsse der Arbeitsgerichte und die vor ihnen geschlossenen Vergleiche;
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
die über directe Steuern und Gebüren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
rechtskräftige Entscheidungen der in Z. 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Zu Z 11: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 18,
BGBl. Nr. 624/1994
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge (Zahlungsbefehle), welche im Mandats- und Wechselverfahren oder in Gemäßheit des § 10 Abs. 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, erlassen wurden, wenn wider dieselben nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten ergangene Verfügungen der Civilgerichte, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können (§. 12 des kais. Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208);
die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 der Konkursordnung oder § 54 der Ausgleichsordnung vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
die über directe Steuern und Gebüren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
rechtskräftige Entscheidungen der in Z. 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge (Zahlungsbefehle), welche im Mandats- und Wechselverfahren oder in Gemäßheit des § 10 Abs. 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, erlassen wurden, wenn wider dieselben nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 der Konkursordnung oder § 54 der Ausgleichsordnung vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
die über directe Steuern und Gebüren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
rechtskräftige Entscheidungen der in Z. 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008
bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 der Konkursordnung oder § 54 der Ausgleichsordnung vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
rechtskräftige Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 der Insolvenzordnung oder § 54 der Ausgleichsordnung vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
rechtskräftige Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
rechtskräftige Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Abkürzung
EO
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Abkürzung
EO
Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.
§. 1.
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Abkürzung
EO
Erster Teil
Exekution
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel
Exekutionsvoraussetzungen
Exekutionstitel
§ 1. Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:
Endurteile und andere in Streitsachen ergangene Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die in § 3 NO bezeichneten Notariatsakt;
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)
Abkürzung
EO
Erster Teil
Exekution
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel
Exekutionsvoraussetzungen
Exekutionstitel
§ 1. Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:
Endurteile und andere in Streitsachen ergangene Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
die in § 3 NO bezeichneten Notariatsakt;
die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (§ 15 Abs. 3 ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 31 Abs. 2 ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (§ 40 Abs. 5 ReO) aufgetragen wird.
§. 2.
Den im § 1 Z. 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acten und Urkunden stehen in Ansehung der Execution die gleichartigen Acte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer Behörde unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat.
Abkürzung
EO
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 2).
Ausländische Exekutionstitel
§. 2.
(1) Den im § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acten und Urkunden stehen in Ansehung der Execution die gleichartigen Acte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer Behörde unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat.
(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
Abkürzung
EO
Ausländische Exekutionstitel
§ 2. (1) Den in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.
(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
Abkürzung
EO
Bewilligung der Execution.
§. 3.
(1) Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.
(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.
Abkürzung
EO
Sachliche Zuständigkeit
§ 3. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).
§. 4.
(1) Soweit nicht im Gesetze etwas anderes angeordnet wird, ist zur Bewilligung der Execution zuständig:
wenn der Antrag auf einen der im §. 1 Z. 1, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (§. 1 Z. 5) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;
wenn sich der Antrag auf die im §. 1 Z. 4 angeführten Executionstitel gründet, das Gericht bei welchem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes in erster Instanz gestellt wurde;
in Ansehung der in §. 1 Z. 6, angeführten Exekutionstitel und der in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen abgeschlossenen Vergleiche und ergangenen Strafbeschlüsse (§. 1 Z. 5 und 9) - sofern es sich nicht um Exekutionstitel eines Jugendgerichtshofes oder eines selbständigen Jugendgerichtes handelt - das Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit in erster Instanz anhängig war, in Pflegschaftssachen aber das zur Zeit der Anbringung des Exekutionsantrages die Pflegschaft führende Gericht;
bei Berufung auf einen der im §. 1 Z. 7 angegebenen Executionstitel das Konkurs- oder Ausgleichsgericht;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 3, BGBl. Nr. 135/1983)
In allen übrigen Fällen das in den §§ 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht.
(2) In den Fällen der Z. 1, 3 und 4 des vorhergehenden Absatzes kann um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgerichte angesucht werden, wenn dem Antrage eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist.
Abkürzung
EO
§ 4. Zur Bewilligung der Exekution ist das in den §§ 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht zuständig.
Abkürzung
EO
Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen
§ 4. (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.
§. 5.
Soll aus einem der im § 1 Z. 8 und 10 bis 17, bezeichneten Exekutionstitel, aus einem über privatrechtliche Ansprüche vor einem inländischen Strafgerichte abgeschlossenen Vergleiche (§ 1 Z. 5) oder aus dem Strafbeschlusse eines inländischen Strafgerichtes (§ 1 Z. 9) auf ein außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliches Vermögen Exekution geführt werden, so ist die Bewilligung der Exekution bei dem inländischen Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Sprengel die Behörde oder das öffentliche Organ, von welchem der Exekutionstitel herrührt, ihren Sitz haben oder der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich abgeschlossen wurde.
Abkürzung
EO
§ 5. Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.
Abkürzung
EO
Mehrere allgemeine Gerichtsstände
§ 5. (1) Hat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, so hat die anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht sie die Bewilligung der Exekution beantragt.
(2) Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.
(3) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.
Abkürzung
EO
Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands
§ 5a. Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so sind die Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen an das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zu überweisen. Innerhalb eines Ortes mit mehreren Sprengeln hat eine Überweisung nur stattzufinden, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist. Von der Überweisung nicht umfasst ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens eines bereits erzielten Erlöses.
Abkürzung
EO
Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen
§ 5b. (1) Wenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
(2) Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet.
Abkürzung
EO
Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 5c. (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig.
(2) Bei einer Exekution nach §§ 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 zuständig.
(3) Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.
§. 6.
Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und im Falle des § 18 Z. 3, derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat oder wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.
Abkürzung
EO
§ 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären
wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder
wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder
weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
Abkürzung
EO
Wahlrecht des Gläubigers
§ 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
Abkürzung
EO
Ersuchen um Vollzug
§ 6a. (1) Wenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen das Verfahren an das für den Vollzug zuständige Gericht (Vollzugsgericht) zu überweisen und dieses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Das Ersuchen erfasst auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.
(3) Das Vollzugsgericht hat die Parteien und Beteiligten über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren.“
§. 7.
(1) Die Execution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Executionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urtheile oder in einem anderen Executionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Execution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Executionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Executionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Thatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Thatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z. 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5) Mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z. 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Absatz 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(6) Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach § 36 anzufechten, bleibt unberührt.
Abkürzung
EO
§. 7.
(1) Die Execution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Executionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292k – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urtheile oder in einem anderen Executionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Execution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Executionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Executionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Thatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Thatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5) Mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Absatz 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(6) Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach § 36 anzufechten, bleibt unberührt.
Abkürzung
EO
Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
§ 7. (1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021)
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde (vgl. § 408 Abs. 3).
Europäischer Vollstreckungstitel
§ 7a. (1) Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei den in § 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.
(3) Bei den in § 1 Z 17 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Abs. 1 genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119, 146, 149 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (§ 4 NO).
Abkürzung
EO
§. 8.
(1) Die Bewilligung der Execution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem Nachweise, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig.
(2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn
die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und
der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.
(3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne daß hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß, als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
Abkürzung
EO
ZugumZug–Leistung – Wertsicherungsklausel
§ 8. (1) Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem Nachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig. Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.
(2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn
die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und
der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.
(3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne dass hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß, als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
Abkürzung
EO
Variable Zinsen
§ 8a. Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des Basiszinssatzes bedarf es nicht.
Abkürzung
EO
§. 9.
Zu Gunsten einer anderen als der im Executionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Executionstitel benannten Verpflichteten kann die Execution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Executionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Execution beantragt wird.
Abkürzung
EO
Exekution gegen und zugunsten Dritter
§ 9. Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird.
Abkürzung
EO
§. 10.
Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Execution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urtheiles vorausgehen.
Abkürzung
EO
Urteil über den Vollstreckungsanspruch
§ 10. Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.
§ 10a. (Anm: Aufgehoben durch Art I Z 3 BGBl. Nr. 628/1991.)
§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 Z 5, dRGBl. I S 1999/1938)
Abkürzung
EO
§. 12.
(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Executionsantrage anzugeben.
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