Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1106
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(2) Für die Besichtigung sind vom Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.

(3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EO

§. 177.

(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termine sind nebst den Versteigerungsbedingungen alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Catasterauszug, die Bestätigungen über die Steuerleistung, die Protokolle über die vorgenommenen Beschreibungen und Schätzungen, sowie die zum Nachweise der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsorgane, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Betheiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Ertheilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

§. 177.

(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termine sind nebst den Versteigerungsbedingungen alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Catasterauszug, die Bestätigungen über die Steuerleistung, die Protokolle über die vorgenommenen Beschreibungen und Schätzungen, sowie die zum Nachweise der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Betheiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Ertheilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Versteigerungstermin

§. 177.

(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Katasterauszug, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Betheiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Ertheilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

(4) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Versteigerungstermin

§. 177.

(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Katasterauszug, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Betheiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Ertheilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

(Anm.: Abs. 4 jetzt § 177a)

Abkürzung

EO

Versteigerungstermin

§ 177. (1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nötigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Beteiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Erteilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

Abkürzung

EO

Unzulässige Bieterabsprachen

§. 177a.

(1) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

(2) Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

(3) Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht.

Abkürzung

EO

§. 178.

(1) Nach Aufruf der Sache sind im Versteigerungstermine auf Verlangen die Versteigerungsbedingungen zu verlesen. Sodann hat der Richter bekannt zu geben:

1.

die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, deren Barzahlung verlangt wird (§. 172 Abs. 2);

2.

die von den Gläubigern in Bezug auf die Berichtigung ihrer Ansprüche oder die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (§. 171 Absatz 2);

3.

die Höhe der auf Grund eines Credit- oder Cautionsverhältnisses vom Gläubiger angemeldeten Forderungen (§. 171 Absatz 3).

(2) Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Antheile an Liegenschaften ausgeboten werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Verfahrensablauf

§. 178.

(1) Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:

1.

die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;

2.

die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;

3.

inwieweit von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;

4.

die Bestimmungen des § 148 und des § 177 Abs. 4.

(2) Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Antheile an Liegenschaften ausgeboten werden.

Abkürzung

EO

Verfahrensablauf

§. 178.

(1) Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:

1.

die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;

2.

die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;

3.

inwieweit von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;

4.

die Bestimmungen der §§ 148 und 177a.

(2) Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Antheile an Liegenschaften ausgeboten werden.

Abkürzung

EO

Verfahrensablauf

§ 178. (1) Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:

1.

die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;

2.

die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;

3.

inwieweit von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;

4.

die Bestimmungen der §§ 86 und 180.

(2) Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Akten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Anteile an Liegenschaften ausgeboten werden.

(3) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

Abkürzung

EO

§. 179.

(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Aufforderung zum Bieten

§. 179.

(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Der die Versteigerung leitende Richter kann Versteigerungsstufen vorgeben. Die vorgegebenen Versteigerungsstufen dürfen höchstens drei Prozent des Schätzwerts betragen.

Abkürzung

EO

Vadium

§ 179. (1) Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthält, vorzulegen.

(2) Personen, die sich namens einer unter staatlicher oder Landesverwaltung stehenden Anstalt an der Versteigerung beteiligen und eine Bestätigung der für die Verwaltung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde vorlegen, dass es sich um eine Anstalt der genannten Art handelt, sowie Personen, die sich namens des Staates oder eines Landes an der Versteigerung beteiligen, haben keine Sicherheitsleistung zu erlegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2008)

§. 180.

(1) Der Verpflichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Richter, dem Schriftführer und Ausrufer.

(2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind bei den Gerichtsacten zurückzubehalten. Wenn dieser Nachweis dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wird, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestatten, dass der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werde. Der Beglaubigung der Vollmacht bedarf es nicht, wenn als Bevollmächtigter ein dem Gerichte bekannter Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, der die Echtheit der Unterschrift unter Berufung auf seinen Amtseid bestätigt.

(3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(4) Anbote, welche den festgestellten Versteigerungsbedingungen nicht entsprechen, insbesondere die Anbote von Personen, welche, ohne vom Erlage eines Vadiums befreit zu sein, das in den Versteigerungsbedingungen geforderte Vadium nicht erlegt haben, sind nicht zuzulassen.

(5) Jeder Bieter, dessen Anbot von dem den Termin leitenden Richter zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Zulassung von Anboten und von Vertretern

§. 180.

(1) Der Verpflichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Richter, dem Schriftführer und Ausrufer.

(2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind bei den Gerichtsacten zurückzubehalten. Wenn dieser Nachweis dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wird, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestatten, dass der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werde. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(4) Angebote, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen.

(5) Jeder Bieter, dessen Anbot von dem den Termin leitenden Richter zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

Abkürzung

EO

Erlag des Vadiums; Veräußerungs- und Belastungsverbot

§ 180. (1) Vor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Erlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und über den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen.

(2) Das erlegte Vadium ist bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.

(2a) Haftet für den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Umfang zu erlassen, in dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.

(3) Insoweit dem Ersteher die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den Ersteher sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.

Abkürzung

EO

§. 181.

(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Hierauf sind die Anwesenden vom Richter aufmerksam zu machen.

(3) Vor dem Schlusse der Versteigerung hat der den Termin leitende Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Schluss der Versteigerung

§. 181.

(1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(2) Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird und der Meistbietende das Vadium erlegt hat.

(3) Vor dem Schlusse der Versteigerung hat der den Termin leitende Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

Abkürzung

EO

Verwahrung des Vadiums

§ 181. (1) Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

(2) Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.

Abkürzung

EO

§. 182.

(1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§. 171 bis 173 vom Versteigerungstermine zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.

(2) Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Ertheilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

Widerspruchserhebung

§. 182.

(1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§. 171 bis 173 vom Versteigerungstermine zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.

(2) Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Ertheilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

EO

Widerspruchserhebung

§. 182.

(1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.

(2) Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Ertheilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

EO

Widerspruchserhebung

§ 182. (1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Tatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.

(2) Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

EO

Widerspruchserhebung

§ 182. (1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermin selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Tatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.

(2) Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

Ertheilung des Zuschlages.

§. 183.

(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu ertheilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag ertheilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf die bei Gericht liegenden Beschreibungs- und Schätzungsprotokolle, die Angabe der Bedingungen des Zuschlages durch Bezugnahme auf die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Ertheilung des Zuschlages ist innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine durch Anschlag an der Gerichtstafel zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken (§ 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). In der Verlautbarung der Zuschlagsertheilung ist die Höhe des erzielten Meistbotes, die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbotes bekanntzumachen.

(4) Wer vom Versteigerungstermine zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches ertheilt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,

hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.

59/2000.

Ertheilung des Zuschlages.

§. 183.

(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu ertheilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag ertheilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen.

(4) Wer vom Versteigerungstermine zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches ertheilt wird.

Abkürzung

EO

Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Ertheilung des Zuschlages.

§. 183.

(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu ertheilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag ertheilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. §§ 170 und 170b Abs. 3 sind anzuwenden.

(4) Wer vom Versteigerungstermine zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches ertheilt wird.

Abkürzung

EO

Erteilung des Zuschlages

§ 183. (1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. §§ 168 und 170 Abs 3 sind anzuwenden.

(4) Wer vom Versteigerungstermine zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches erteilt wird.

Abkürzung

EO

Erteilung des Zuschlages

§ 183. (1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. §§ 168 und 170 Abs 3 sind anzuwenden.

(4) Wer vom Versteigerungstermin zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches erteilt wird.

Abkürzung

EO

§. 184.

(1) Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1.

die Frist zwischen dem Tage, an welchem der Versteigerungstermin anberaumt wurde, und dem Versteigerungstermine nicht einmal einen Monat betragen hat;

2.

die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3.

nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4.

das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5.

bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6.

die Bedingungen, unter welchen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den festgestellten Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für welches der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7.

dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde;

8.

das höchste Anbot nicht ausreicht, um die pfandrechtlich sichergestellte, dem betreibenden Gläubiger vorausgehende Forderung des Widerspruch erhebenden Gläubigers sammt ihren Nebengebüren voll zu berichtigen.

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,

hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.

59/2000.

Widerspruchsgründe

§. 184.

(1) Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1.

die Frist zwischen dem Tage, an welchem der Versteigerungstermin anberaumt wurde, und dem Versteigerungstermine nicht einmal einen Monat betragen hat;

2.

die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3.

nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4.

das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5.

bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6.

die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7.

dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum von Abs. 1 Z 6 und zum Ende des Bezugszeitraums von Abs. 1 Z 8 vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 9/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Widerspruchsgründe

§. 184.

(1) Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1.

die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;

2.

die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3.

nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4.

das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5.

bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6.

die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7.

dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

Abkürzung

EO

Widerspruchsgründe

§ 184. (1) Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1.

die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;

2.

die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3.

nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4.

das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5.

bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6.

die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7.

dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

Abkürzung

EO

§. 185.

(1) Über einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu entscheiden.

(2) Versagt der Richter infolge des Widerspruches den Zuschlag, so ist nach Anhörung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des geltend gemachten Mangels darüber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nöthigenfalls nach vorheriger Behebung des Mangels, sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchführung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. Ersterenfalls sind, soweit nicht die Gründe des für berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschlossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre früher abgegebenen, nicht durch ein höheres Anbot entkräfteten Anbote gebunden.

(3) Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermine entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Recurse berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (§. 183 Absatz 2) zuzustellen.

Abkürzung

EO

Entscheidung über den Widerspruch

§. 185.

(1) Über einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu entscheiden.

(2) Versagt der Richter infolge des Widerspruches den Zuschlag, so ist nach Anhörung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des geltend gemachten Mangels darüber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nöthigenfalls nach vorheriger Behebung des Mangels, sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchführung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. Ersterenfalls sind, soweit nicht die Gründe des für berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschlossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre früher abgegebenen, nicht durch ein höheres Anbot entkräfteten Anbote gebunden.

(3) Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermine entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Recurse berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (§. 183 Absatz 2) zuzustellen.

Abkürzung

EO

Entscheidung über den Widerspruch

§ 185. (1) Über einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu entscheiden.

(2) Versagt der Richter infolge des Widerspruches den Zuschlag, so ist nach Anhörung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des geltend gemachten Mangels darüber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nötigenfalls nach vorheriger Behebung des Mangels, sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchführung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. Ersterenfalls sind, soweit nicht die Gründe des für berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschlossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre früher abgegebenen, nicht durch ein höheres Anbot entkräfteten Anbote gebunden.

(3) Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermine entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (§ 183 Abs. 2) zuzustellen.

Abkürzung

EO

Entscheidung über den Widerspruch

§ 185. (1) Über einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu entscheiden.

(2) Versagt der Richter infolge des Widerspruches den Zuschlag, so ist nach Anhörung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des geltend gemachten Mangels darüber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nötigenfalls nach vorheriger Behebung des Mangels, sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchführung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. Ersterenfalls sind, soweit nicht die Gründe des für berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschlossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre früher abgegebenen, nicht durch ein höheres Anbot entkräfteten Anbote gebunden.

(3) Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermin entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (§ 183 Abs. 2) zuzustellen.

§. 186.

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im §. 184 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.

(2) Wegen des im §. 184 Abs. 1 Z. 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im §. 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.

(3) Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Versteigerung (§ 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Versagung des Zuschlags

§. 186.

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im §. 184 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.

(2) Wegen des im §. 184 Abs. 1 Z 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im §. 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.

(3) Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 72 GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

Abkürzung

EO

Versagung des Zuschlags

§ 186. (1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im § 184 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.

(2) Wegen des im § 184 Abs. 1 Z 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im § 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.

(3) Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 72 GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

Abkürzung

EO

Versagung des Zuschlags

§ 186. (1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im § 184 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.

(2) Wegen des im § 184 Abs. 1 Z 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermin erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im § 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.

(3) Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 72 GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

§. 187.

(1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Recurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im §. 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im §. 184 angeführten Mängel Recurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermine erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in §. 184 Abs. 1 Z. 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine von den gemäß § 171 Absatz 1, von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermine nicht anwesend waren.

(2) Die vom Gerichte als Ersteher bezeichnete Person kann die Ertheilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu ertheilen gewesen wäre.

(3) Der Recurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Recurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermine gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.

(4) Von der Erledigung des Recurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.

(5) Die nach der Recursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder –versagung

§. 187.

(1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Recurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im §. 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im §. 184 angeführten Mängel Recurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermine erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in §. 184 Abs. 1 Z 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine von den gemäß § 171 erster Satz von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermine nicht anwesend waren.

(2) Die vom Gerichte als Ersteher bezeichnete Person kann die Ertheilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu ertheilen gewesen wäre.

(3) Der Recurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Recurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermine gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.

(4) Von der Erledigung des Recurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.

(5) Die nach der Recursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

Abkürzung

EO

Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung

§ 187. (1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im § 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im § 184 angeführten Mängel Rekurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermine erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in § 184 Abs. 1 Z 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 erster Satz von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermine nicht anwesend waren.

(2) Die vom Gerichte als Ersteher bezeichnete Person kann die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre.

(3) Der Rekurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetz angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Rekurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermine gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.

(4) Von der Erledigung des Rekurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.

(5) Die nach der Rekursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

Abkürzung

EO

Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung

§ 187. (1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im § 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im § 184 angeführten Mängel Rekurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in § 184 Abs. 1 Z 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 erster Satz von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.

(2) Die vom Gericht als Ersteher bezeichnete Person kann die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre.

(3) Der Rekurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetz angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Rekurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermin gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.

(4) Von der Erledigung des Rekurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.

(5) Die nach der Rekursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

Abkürzung

EO

Aufhebung des Zuschlags

§ 187a. (1) Auf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber das Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn sie

1.

während des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde,

2.

bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und

3.

bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat.

(2) Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass

1.

sie in diesem Verfahren einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und

2.

die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Forderung nicht besteht.

(3) Der Zuschlag ist nicht aufzuheben, wenn der Umstand, dass die verpflichtete Partei einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war, bereits im Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.

(4) Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(5) Vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags findet keine Rückabwicklung statt.

Abkürzung

EO

§. 188.

(1) Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Anlangen zurückzugeben, oder in dem Falle des §. 148 Absatz 2, das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.

(2) Ist eine erneuerte Versteigerung zulässig, so wird hiezu auf Antrag des betreibenden Gläubigers neuerlich ein Versteigerungstermin anberaumt. Dieser Antrag muss jedoch innerhalb eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung beim Executionsgerichte angebracht werden, widrigens das Versteigerungsverfahren auf Antrag des Verpflichteten mit der Wirkung einzustellen ist, dass wegen derselben vollstreckbaren Forderung vom betreibenden Gläubiger vor Ablauf eines halben Jahres eine neuerliche Versteigerung der in Execution gezogenen Liegenschaft nicht beantragt werden kann. Diese Rechtsfolgen sind dem betreibenden Gläubiger bei der Verständigung von der Versagung des Zuschlages bekanntzugeben.

(3) Der neue Versteigerungstermin ist unter Beobachtung der Vorschriften über die Bestimmung und Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermines anzuberaumen, und es ist bei demselben die Versteigerung auf Grund der für den früheren Termin festgestellten Versteigerungsbedingungen vorzunehmen. Die Bestimmung des §. 170 Z 4 gilt auch in Bezug auf die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines.

(4) Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Neuerliche Versteigerung

§. 188.

(1) Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des § 148 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.

(2) Ist eine neuerliche Versteigerung zulässig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung neuerlich ein Versteigerungstermin anzuberaumen.

(3) Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.

Abkürzung

EO

Neuerliche Versteigerung

§ 188. (1) Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des § 180 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.

(2) Ist eine neuerliche Versteigerung zulässig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung neuerlich ein Versteigerungstermin anzuberaumen.

(3) Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.

(4) Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so ist auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.

Abkürzung

EO

§. 189.

(1) Die durch rechtskräftige Ertheilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Executionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.

(2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die in den Versteigerungsbedingungen oder in den vor der Versteigerung mitgetheilten Acten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung

§. 189.

(1) Die durch rechtskräftige Ertheilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Executionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.

(2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die im Versteigerungsedikt oder in den vor der Versteigerung mitgetheilten Acten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.

Abkürzung

EO

Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung

§ 189. (1) Die durch rechtskräftige Erteilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Exekutionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.

(2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die im Versteigerungsedikt oder in den vor der Versteigerung mitgeteilten Akten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.

Abkürzung

EO

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr.

59/2000.

Besondere Bestimmungen über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche.

§. 190.

(1) Aus dem im §. 184 Abs. 1 Z 8 angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß §. 164 angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.

(2) Wenn mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren betreiben, können nur diejenigen Gläubiger Widerspruch erheben, deren pfandrechtlich sichergestellte Forderungen dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.

(3) Bei der Wiederversteigerung ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (§. 184 Abs. 1 Z 8) unzulässig.

Abkürzung

EO

Einstweilige Verwaltung

§ 190. (1) Ab Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.

(2) Eine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist.

Abkürzung

EO

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 191.

(1) Der Berechnung, ob die Forderung des dem Zuschlage widersprechenden Gläubigers im höchsten Anbote volle Deckung findet, ist die vorläufige Feststellung des Lastenstandes (§§. 167 und 206) unter Berücksichtigung der zum Versteigerungstermine angemeldeten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, sowie der nachträglich etwa noch vorgekommenen, in das Grundbuch eingetragenen Änderungen zugrunde zu legen.

(2) Über einen gemäß §. 184 Abs. 1 Z 8 erhobenen Widerspruch ist immer gleich im Versteigerungstermine zu entscheiden.

(3) Wegen Berücksichtigung oder Abweisung eines solchen Widerspruches kann die Entscheidung über den Zuschlag nicht angefochten werden.

Abkürzung

EO

Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen

§ 191. Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;

2.

die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebührt in gleichem Maß dem Gläubiger, der die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, wenn er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, so lange er mit dem Erlag des Meistbots nicht säumig ist;

3.

die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (§ 207 Abs. 2); das Exekutionsgericht hat in diesen Fällen die nach § 130 erforderlichen Aufträge zu erlassen, außer der Ersteher wurde im zweiten Fall zum Verwalter bestellt;

4.

aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die in § 120 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die danach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach dem Erlag des gesamten Meistbots ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse;

5.

anstelle des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit dem Erlag des Meistbots säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen notwendig oder zweckmäßig erscheint.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 192.

Der Widerspruch kann dadurch entkräftet werden, dass der Meistbietende oder derjenige, der nächst ihm das höchste Anbot im Versteigerungstermine gemacht hat, sich sogleich im Termine bereit erklärt, die Liegenschaft um das höchste Anbot sammt dem zur vollen Deckung des widersprechenden Gläubigers noch fehlenden Betrage zu erwerben. Wenn von beiden Personen solche Anerbieten gemacht werden, ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu ertheilen.

Abkürzung

EO

Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags

§ 192. Eine gemäß § 190 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. Wenn auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze die erneute Versteigerung bewilligt wird, so ist dem Meistbietenden der ersten Versteigerung die einstweilige Verwaltung erst dann abzunehmen, wenn im neuerlichen Versteigerungstermin einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt worden ist. Anstelle des früheren Verwalters kann unter den in § 191 Z 1 angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 193.

Wird infolge des Widerspruches der Zuschlag versagt, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses das Versteigerungsverfahren von amtswegen einzustellen. Der betreibende Gläubiger hat in diesem Falle auf den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens keinen Anspruch; mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten nach Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.

Abkürzung

EO

Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung

§ 193. (1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§ 190 bis 192). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An dessen Stelle kann unter den im § 190 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.

(2) Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§ 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschluss eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.

Abkürzung

EO

Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung

§ 193. (1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§ 190 bis 192). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An dessen Stelle kann unter den im § 190 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.

(2) Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tag des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§ 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschluss eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.

Abkürzung

EO

Protokoll über den Versteigerungstermin.

§. 194.

(1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:

1.

die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren;

2.

die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;

3.

die Namen der Bieter und die von jedem derselben geleistete Sicherheit;

4.

alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;

5.

die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;

6.

bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Ertheilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Betheiligten sich ergebende Sachverhältnis;

7.

die Rückstellung des Vadiums an die Bieter.

(2) Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsacte als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.

(3) Der Meistbietende hat auch die vorliegenden Versteigerungsbedingungen zu unterfertigen.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Protokoll über den Versteigerungstermin.

§. 194.

(1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:

1.

die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren;

2.

die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;

3.

die Namen der Bieter und jeweils deren Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit sowie beim Ersteher zusätzlich die von ihm geleistete Sicherheit;

4.

alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;

5.

die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;

6.

bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Ertheilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Betheiligten sich ergebende Sachverhältnis.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsacte als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Abkürzung

EO

Protokoll über den Versteigerungstermin

§ 194. (1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:

1.

die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren;

2.

die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;

3.

die Namen der Bieter und jeweils deren Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit sowie beim Ersteher zusätzlich die von ihm geleistete Sicherheit;

4.

alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;

5.

die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;

6.

bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Erteilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Beteiligten sich ergebende Sachverhältnis.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsakt als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Abkürzung

EO

Protokoll über den Versteigerungstermin

§ 194. (1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:

1.

die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren;

2.

die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;

3.

die Namen der Bieter und jeweils deren Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit sowie beim Ersteher zusätzlich die von ihm geleistete Sicherheit;

4.

alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;

5.

die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;

6.

bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Erteilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Beteiligten sich ergebende Sachverhältnis.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsakt als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Abkürzung

EO

Überbot.

§. 195.

(1) Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag ertheilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

(2) Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermine ausschließendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen, das frühere Meistbot mindestens um den vierten Theil übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.

Abkürzung

EO

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Überbot.

§. 195.

(1) Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag ertheilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

(2) Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

Abkürzung

EO

Überbot

§ 195. (1) Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

(2) Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

Abkürzung

EO

§. 196.

(1) Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (§. 183 Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,

hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.

59/2000.

Anbringung des Überbots

§. 196.

(1) Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

Anbringung des Überbots

§. 196.

(1) Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Abkürzung

EO

Anbringung des Überbots

§. 196.

(1) Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Abkürzung

EO

Anbringung des Überbots

§ 196. (1) Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

§. 197.

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