(Nr. 2388.) Handelsgesetzbuch. Vom 10. Mai 1897
die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft oder Zweigniederlassung sowie – wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von § 243b Abs. 7 oder § 267a Abs. 8 handelt –, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der ESAP Verordnung;
die Größenklasse der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der ESAP Verordnung;
den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe e der ESAP-Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der ESAP-Verordnung und
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(4) Hat ein Unternehmen die in Abs. 1 genannten Informationen der Oesterreichischen Kontrollbank AG gemäß § 123a BörseG 2018 übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Abs. 3 festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen. Dieser Umstand ist anlässlich der Einreichung mitzuteilen.
(5) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(6) Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.
Abkürzung
UGB
Sammelstelle
§ 281b. (1) Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 281a über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (§ 89f GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach § 281a Abs. 1 bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt § 89d Abs. 1 GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt § 89e GOG.
(2) Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Bilanz-Richtlinie, die Unternehmen mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
Abkürzung
UGB
Überwachung der Übermittlungspflicht
§ 281c. (1) Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach § 281a Abs. 1 eingereicht werden müssen, ist zur Überwachung der Übermittlungspflicht nach § 281a zuständig.
(2) Ein Zwangsstrafverfahren zur Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach § 283 ist auch zur Erzwingung der Übermittlung nach § 281a zu führen. Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des § 281a Abs. 2 und 3 oder allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach § 281a Abs. 6 entsprechen, sind die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach § 283 zu führen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen. Das Gericht hat jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. Ist eine gebotene Bekanntmachung unterblieben, so ist diese Tatsache auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Im Fall des Unterbleibens einer gebotenen Bekanntmachung ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung in glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996).
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(2a) Das Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243c Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 243c beziehungsweise des § 267b fällt.
(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(2a) Das Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243c Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 243c beziehungsweise des § 267b fällt.
(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
Abkürzung
UGB
Abs. 2a ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen (vgl. § 906 Abs. 44).
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(2a) Das Gericht kann eine Gesellschaft zu folgenden Erklärungen auffordern:
ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243d Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist;
ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 189a Z 1 lit. a zugelassen sind.
Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 1 in den Anwendungsbereich des § 243d beziehungsweise des § 267c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 2 in den Anwendungsbereich des § 243b beziehungsweise des § 267a fällt.
(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
Abkürzung
UGB
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 58, BGBl. I Nr. 6/2026)
(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach Maßgabe des § 282 Abs. 2 dritter bis sechster Satz zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272, 277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach Maßgabe des § 282 Abs. 3 zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272, 277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. 6. 1996 beginnen;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 23
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.
(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist – ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).
(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.
(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen.
Abkürzung
UGB
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 37
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 277 und 280 vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis 3 600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro bis 1 800 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind. Eine Gesellschaft ist als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Vertreter zuletzt in plausibler Weise als solche eingestuft haben (§ 277 Abs. 4), es sei denn, es liegen Hinweise vor, dass die Schwellenwerte mittlerweile überschritten wurden. Ansonsten wird eine Kleinstkapitalgesellschaft nur über rechtzeitigen Einwand der Partei als solche behandelt, wobei § 282 Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist – ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro bis 1 800 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).
(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Zwischen dem Tag der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nach diesem Absatz und dem Tag der Erlassung einer vorangegangenen Zwangsstrafverfügung, die denselben Adressaten und denselben Bilanzstichtag betrifft, müssen mindestens sechs Wochen liegen.
(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 277 und 280 auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen.
Abkürzung
UGB
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 37
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der § 277 Abs. 1 und 6 und § 280 Abs. 1 und 2 vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis 3 600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro bis 1 800 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind. Eine Gesellschaft ist als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Vertreter zuletzt in plausibler Weise als solche eingestuft haben (§ 277 Abs. 4), es sei denn, es liegen Hinweise vor, dass die Schwellenwerte mittlerweile überschritten wurden. Ansonsten wird eine Kleinstkapitalgesellschaft nur über rechtzeitigen Einwand der Partei als solche behandelt, wobei § 282 Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist – ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro bis 1 800 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).
(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs. 1a) von 350 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Zwischen dem Tag der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nach diesem Absatz und dem Tag der Erlassung einer vorangegangenen Zwangsstrafverfügung, die denselben Adressaten und denselben Bilanzstichtag betrifft, müssen mindestens sechs Wochen liegen.
(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den § 277 Abs. 1 und 6 und § 280 Abs. 1 und 2 auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen.
§ 284. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
Abkürzung
UGB
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 37
§ 284. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 222 Abs. 1, 244, 245, 247, 270, 272, 281 und 283, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.
Abkürzung
UGB
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 37
Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung
§ 284. (1) Das Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des § 222 Abs. 1, des § 243b, des § 244 Abs. 1 bis 3, des § 247 Abs. 3, des § 249 Abs. 3, des § 265 Abs. 2, des § 267a, des § 270 Abs. 1 sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Abs. 4 dritter Satz, des § 272 Abs. 1 bis 3, des § 277 Abs. 4, des § 280 Abs. 3 und des § 281 Abs. 1 bis 3;
die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 Abs. 1 zweiter und sechster Satz;
im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a.
(2) § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Abs. 1 richtet, und im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
(3) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Abkürzung
UGB
Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung
§ 284. (1) Das Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des § 222 Abs. 1, des § 243b, des § 243c Abs. 2 Z 2a, des § 244 Abs. 1 bis 3, des § 247 Abs. 3, des § 249 Abs. 3, des § 265 Abs. 2, des § 267a, des § 270 Abs. 1 sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Abs. 4 dritter Satz, des § 272 Abs. 1 bis 3, des § 277 Abs. 4, des § 280 Abs. 3 und des § 281 Abs. 1 bis 3;
die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 Abs. 1 zweiter und sechster Satz;
im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a.
(2) § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Abs. 1 richtet, und im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
(2a) Abweichend von Abs. 2 ist bei Zwangsstrafen zur Befolgung des § 243c Abs. 2 Z 2a § 24 Abs. 4 FBG nicht anzuwenden.
(3) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 285. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 37
Ausnahmen, Stundung und Nachlass
§ 285. (1) Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sind keine Zwangsstrafverfügungen nach § 283 zu erlassen. Rechte von Gesellschaftern und Dritten, die Offenlegung einzufordern, bleiben unberührt.
(2) Auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe kann das Firmenbuchgericht den Zeitpunkt der Entrichtung einer Zwangsstrafe auch über mehr als sechs Monate hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Strafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Zwangsstrafe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Entrichtung in Raten darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Raten in Verzug ist.
(3) Auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe kann das Firmenbuchgericht bis zur vollständigen Entrichtung eine Zwangsstrafe ganz oder teilweise nachlassen, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
die Einbringung ist für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden,
alle Offenlegungspflichten sind inzwischen erfüllt oder ihre Erfüllung ist für den Antragsteller nicht mehr möglich,
dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen ist nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen, und
es bedarf der Einbringung nicht oder nicht in voller Höhe, um den Adressaten oder andere Unternehmen zur künftigen zeitgerechten Offenlegung anzuhalten.
§ 286. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
Abkürzung
UGB
Fünfter Abschnitt
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung
§ 286. (1) Der Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind.
(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
§ 287. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
Abkürzung
UGB
Umsetzung von Unionsrecht
§ 287. (1) Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198, § 200, § 201, §§ 203 bis 211, § 221 bis 227, §§ 231 bis 267c, § 268 Abs. 1 und 4, § 269 Abs. 3 und §§ 277 bis 280, § 281, § 283 und § 284 wird die Bilanz-Richtlinie umgesetzt.
(2) Durch § 268 Abs. 2 und 3, § 269 Abs. 2 und 5, §§ 269a bis 272, § 274, § 274a und § 275 Abs. 1 wird die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.
Abkürzung
UGB
Umsetzung von Unionsrecht
§ 287. (1) Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198, § 200, § 201, §§ 203 bis 211, § 221 bis 227, §§ 231 bis 267c, § 268 Abs. 1 und 4, § 269 Abs. 3 und §§ 277 bis 280, §§ 281 bis 281c, § 283 und § 284 wird die Bilanz-Richtlinie umgesetzt.
(2) Durch § 268 Abs. 2 und 3, § 269 Abs. 2 und 5, §§ 269a bis 272, § 274, § 274a und § 275 Abs. 1 wird die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.
§ 288. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 289. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 290. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 291. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
FÜNFTER TITELAuflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.
§ 292. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 293. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 294. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 295. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 296. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 297. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 298. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 299. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 300. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 301. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 302. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 303. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 304. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 305. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 306. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 307. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 308. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 309. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 310. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 311. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
SECHSTER TITELStrafvorschriften.
§ 312. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 313. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 314. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 315. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 316. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 317. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 318. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 319. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
Vierter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft auf Aktien.
§ 320. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 321. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 322. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 323. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 324. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 325. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 326. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 327. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 328. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 329. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 330. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 331. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 332. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 333. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 334. (Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
§ 335. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
§ 336. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
§ 337. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
§ 338. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
§ 339. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
§ 340. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
§ 341. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
§ 342. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10 BGBl. Nr. 475/1990.)
Viertes Buch.
Handelsgeschäfte.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 343. (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) Die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.
Viertes Buch
Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 343. (1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
(2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
§ 344. (1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.
(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
§ 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte
§ 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.
§ 346. Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Gebräuche im Geschäftsverkehr
§ 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
§ 347. (1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Sorgfaltspflicht
§ 347. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.
§ 348. Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 1336 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Haftung als Gesamtschuldner
§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
§ 349. Ein Bürge, für den die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Schadenersatz
§ 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
§ 350. Auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, sind die Formvorschriften des § 1346 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
§ 351. Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 finden auf die im § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung.
Verkürzung über die Hälfte
§ 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
§ 351a. Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten.
§ 352. (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
§ 352. Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ausgesprochen, so findet auf ihre Höhe, sofern nicht Besonderes festgesetzt ist, der gesetzliche Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB Anwendung.
Verzugszinsen
§ 352. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
§ 353. Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
§ 353. § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
§ 354. (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
Entgeltlichkeit
§ 354. (1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.
§ 355. (1) Steht Jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
Kontokorrent
§ 355. (1) Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so treten, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die in den folgenden Bestimmungen geregelten Rechtswirkungen ein.
(2) Die Rechnungsperiode beträgt ein Jahr.
(3) Zum Ende der Rechnungsperiode kommt es zur Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen. Die §§ 1415 und 1416 ABGB sind anzuwenden.
(4) Jeder Teil hat gegen den anderen einen Anspruch auf Feststellung des Rechnungsabschlusses. Liegt ein festgestellter Rechnungsabschluss vor, so kann derjenige, dem daraus ein Überschuss zusteht, sich zur Begründung seines Anspruchs auch auf diesen berufen. Die Einwendung des anderen Teils, der Gläubiger werde dadurch ungerechtfertigt bereichert, bleibt unberührt. Derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, kann vom Tag des Abschlusses an Zinsen vom Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(5) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, dem nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
(6) Das Sich-Berufen auf einen Rechnungsabschluss, der unter Verwendung einer gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßenden Bedingung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern für Verträge aufgestellt wurde, steht einem Sich-Berufen auf eine solche Bedingung im Sinn des § 28 Abs. 1 letzter Satz KSchG gleich.
§ 356. (1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Sicherheiten
§ 356. (1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, soweit die gesicherte Forderung nach § 355 Abs. 3 fortbesteht.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 357. Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
Pfändung des Saldos
§ 357. Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
§ 358. Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
§ 359. (1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.
§ 360. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.
§ 361. Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
§ 362. (1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
§ 363. (1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Unternehmerische Wertpapiere
§ 363. (1) Anweisungen, die auf einen Unternehmer über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Unternehmer über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Transportversicherungspolizzen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
§ 364. (1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Indossament
§ 364. (1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
(2) Dem legitimierten Inhaber der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
An die Stelle der in Abs. 1 genannten Artikel der Wechselordnung sind
die Art. 13, 14, 16 und 40 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr.
49/1955, getreten.
§ 365. (1) In Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.
Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung
§ 365. (1) Hinsichtlich der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers und der Prüfung der Legitimation sowie der Verpflichtung des Inhabers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Art. 13, 14, 16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt, vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde verlangen.
(3) Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der in § 363 bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.
§ 366. (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört oder daß der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen.
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses im Fall der Veräußerung mit dem Erwerb des Eigentums, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb in Ansehung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist; im Fall der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Anlehnung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
(4) An Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, wird auf Grund der vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht nicht erworben. Dies gilt jedoch weder für Geld oder Inhaberpapiere noch für Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
(5) Für den gutgläubigen Erwerber günstigere Vorschriften des österreichischen Rechts bleiben unberührt.
§ 367. (1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers in dem „Anzeiger“ bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung in dem „Anzeiger“ nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in den nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte
§ 367. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
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