Gesetz vom 12. Juni 1900, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol
Präambel/Promulgationsklausel
Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Allgemeine Bestimmung.
§ 1.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigenthümers.
§ 2.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 3.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 4.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 5.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 6.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 7.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 8.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache. Aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 36/1962.)
Behörden und Verfahren
§ 9.
§ 10.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 11.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 12.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 13. (Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 14.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
Erbtheilungs-Vorschriften.
§ 15.
Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigenthümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen, so kann der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben zufallen.
Was als Zugehör eines Hofes anzusehen sei, bestimmt das a. b. Gesetzbuch. Zum Hofe gehört insbesondere auch das Betriebs-Inventar, soweit es zur ordentlichen Bewirtschaftung erforderlich ist. Falls sich die Miterben hierüber nicht einigen können, ist der Umfang des erforderlichen Betriebs-Inventars durch das Gericht nach Einvernahme von Sachverständigen festzustellen.
Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers, so gehen die Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Erblassers Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen, so gehen die Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Verstorbenen Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
Hat der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen, so gehen die Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Verstorbenen Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
Hat der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
§ 16.
Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigenthum mit dem Vorbehalte einzuantworten, dass der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann.
Hiedurch wird die Erbtheilung (§§ 18 bis 21) zwischen den gemeinsamen Besitzübernehmern auf so lange hinausgeschoben, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht.
Will ein anderer Theilhaber aus der Gemeinschaft austreten oder stirbt während der Dauer derselben eines der Geschwister ohne Nachkommenschaft, so sind die anderen Theilhaber berechtigt, den erledigten Miteigenthumsantheil nach den Bestimmmungen der §§ 19 und 21 zu übernehmen. Machen sie von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder sind nach dem verstorbenen Theilhaber Nachkommen vorhanden, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbtheilung vorzugehen.
Jene Miterben, die der im Absatze 2 und 3 vorgesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbtheilen gemäß den Bestimmungen der §§ 18 - 21 sofort abzufertigen.
§ 16. (1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Erblassers nach § 15 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.
§ 16. (1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nach § 15 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.
§ 17.
Der Hofübernehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden:
Nach dem Grade nähere Verwandte gehen den entfernteren voraus.
Leibliche Kinder gehen stets Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor. Legitimierte Kinder stehen den ehelichen gleich.
Wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist und ihm der Hof ganz oder zum größten Theile durch Erbfall von Seite eines Elterntheiles zugekommen war, so sind vor Allem jene Erbbetheiligten als Anerben berufen, die ihr Erbrecht von dem betreffenden Elterntheile ableiten.
Von der Uebernahme des Hofes sind in der Regel Personen ausgeschlossen:
denen das Recht der freien Vermögensverwaltung vom Gerichte entzogen wurde;
die sonst wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes unfähig erscheinen;
die einen auffallenden Hang zur Verschwendung bethätigen;
die durch ihren Beruf verhindert sind, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften;
die über zwei Jahre abwesen sind, ohne von ihrem Aufenthalte Nachricht zu geben, wenn deren Abwesenheit von Umständen begleitet ist, die es zweifelhaft machen, ob der Abwesende binnen einer angemessen Zeit zurückkehrt.
Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits
Geschwisterhöfe
§ 17. (1) Treten Geschwister als Miterben ein, so kann die Erbteilung (§§ 20 bis 22) zwischen ihnen und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des berufenen Anerben und mindestens eines weiteren Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist der Hof den Geschwistern und dem überlebenden Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann.
(2) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil nach den §§ 21 und 22 übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die Erbteilung ebenfalls durchzuführen.
(3) Miterben, die der Miteigentumsgemeinschaft nicht angehören können oder wollen, sind mit ihren Erbteilen nach den §§ 20 bis 22 abzufinden.
§ 18.
Bei der Erbtheilung wird der Hof (§ 15) dem Anerben zugewiesen, der bis zur Höhe des lastenfreien Wertes des Hofes Schuldner der Verlassenschaft wird.
Ausschließungsgründe
§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;
infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;
über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Hof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde einzuholen.
Ausschließungsgründe
§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;
infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;
über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Hof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde einzuholen.
Ausschließungsgründe
§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;
infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;
über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Hof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde einzuholen.
§ 19.
Hat der Erblasser in Betreff des Uebernahmswertes des Hofes keine Verfügung getroffen und kommt auch keine Vereinbarung der Betheiligten hierüber zu Stande, so bestimmt das Gericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen, so dass der Uebernehmer wohl bestehen kann.
Der gerichtlichen Entscheidung hat die Schätzung des Hofes durch Sachverständige und die Einvernehmung des Gemeinde-Vorstandes voranzugehen.
Bei der Schätzung ist auf den Ertragswert angemessene Rücksicht zu nehmen. Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben. Auf das vorhandene Betriebs-Inventar ist bei Feststellung des Hofwertes zwar angemessene Rücksicht zu nehmen, doch soll es, insoweit es ein Zugehör des Hofes bildet, nicht selbständig geschätzt werden.
Den Betheiligten steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen Vertreter beizuziehen. Haben nicht eigenberechtigte Miterben denselben gesetzlichen Vertreter, wie der Anerbe, so ist für ihre gesonderte Vertretung Sorge zu tragen.
Zurücktreten des Anerben
Wahlrecht der Miterben
§ 19. (1) Ein nach § 15 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 21 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.
(2) Wenn zu einem Nachlaß mehrere geschlossene Höfe gehören und mehrere Miterben nach § 15 eintreten, sind diese in der dort festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.
Zurücktreten des Anerben
Wahlrecht der Miterben
§ 19. (1) Ein nach § 15 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 21 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.
(2) Wenn zu einer Verlassenschaft mehrere geschlossene Höfe gehören und mehrere Miterben nach § 15 eintreten, sind diese in der dort festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.
§ 20.
Bei der Theilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Uebernehmer nach § 18 als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen.
Diese Theilung geschieht unter den Miterben einschließlich des Uebernehmers nach den Bestimmungen des a. b. Gesetzbuches und des Verfahrens außer Streitsachen. Doch ist die Erbtheilung bei Gericht vorzunehmen, oder dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen.
Erbteilung
§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung durchzuführen.
(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Erblassers gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen, welche Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden.
Ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 7, BGBl. I Nr. 112/2003).
Erbteilung
§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.
(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Erblassers gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen, welche Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden.
Erbteilung
§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.
(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen, welche Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden.
§ 21.
Wenn die Miterben sich über die Art der Verzinsung und Auszahlung mit dem Anerben nicht einigen können, hat darüber das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden.
In jedem Falle muss jedoch dem Uebernehmer des Hofes über dessen Verlangen zur Bezahlung dieser Erbtheile eine Frist von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung an gewährt werden.
Andererseits darf gegen den Willen der Miterben diese Frist nicht über drei Jahre verlängert werden.
Ebenso ist eine gütliche Einigung über die Sicherstellung der Erbtheile der Miterben zu versuchen.
Kommt eine solche nicht zu Stande, so ist in der Einantwortungsurkunde zu verfügen, dass die grundbücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes für den Anerben nur gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Erbtheile der Miterben erfolgen dürfe.
Wird der übernommene Hof vor Ablauf der obigen dreijährigen Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden einem nicht zu den Nachkommen des Anerben gehörigen Dritten ins Eigenthum übertragen, so sind die Miterben berechtigt, die Bezahlung ihrer Erbtheile ohne Rücksicht auf die dreijährige Zahlungsfrist mittels gerichtsüblicher Kündigung zu fordern.
Übernahmswert
§ 21. (1) Hat der Erblasser keine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes (des erledigten Anteils) angemessen zu berücksichtigen. Das Zugehör (§ 20 Abs. 4) ist bei der Feststellung des Übernahmswertes zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.
(2) Ein Unternehmen, das auf dem geschlossenen Hof betrieben wird und wirtschaftlich nicht unbedeutend ist, ist jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat der Schätzung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen. Die Miterben können der Schätzung beiwohnen und ihre Einwendungen vorbringen.
Übernahmswert
§ 21. (1) Hat der Verstorbene keine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes (des erledigten Anteils) angemessen zu berücksichtigen. Das Zugehör (§ 20 Abs. 4) ist bei der Feststellung des Übernahmswertes zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.
(2) Ein Unternehmen, das auf dem geschlossenen Hof betrieben wird und wirtschaftlich nicht unbedeutend ist, ist jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat der Schätzung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen. Die Miterben können der Schätzung beiwohnen und ihre Einwendungen vorbringen.
§ 22.
Auf einen geschlossenen Hof, der im Eigenthum mehrerer Personen steht, finden die „Erbtheilungs-Vorschriften“ dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigenthümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommenschaft gestorben ist.
In diesem Falle ist der überlebende Miteigenthümer, soweit nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers oder Verträge entgegenstehen, berechtigt, den erledigten Antheil des Hofes nach den Bestimmungen der §§ 19 und 21 zu übernehmen.
Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat jedoch hierauf keinen Anspruch.
Abfindungsansprüche
§ 22. (1) Können sich die Miterben über die Auszahlung und die Verzinsung der Abfindungen nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Anerben sind die Abfindungsansprüche um höchstens drei Jahre ab der Rechtskraft der Einantwortung zu stunden. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf diese Frist nicht verlängert werden.
(2) Können sich die Miterben auch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum des Anerben gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherung dieser Ansprüche einzuverleiben ist.
(3) Überträgt der Anerbe das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1 vereinbarten oder bestimmten Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen, so werden die Abfindungsansprüche ohne Rücksicht auf die dem Anerben gewährte Frist sogleich fällig. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Anerben das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen erwirbt.
§ 23.
Wenn zu einem Nachlasse mehrere geschlossene Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der §§ 15 und 17 dieses Gesetzes als Erben eintreten, so sind diese nach der durch dieses Gesetz festgestellten Reihenfolge zur Uebernahme je eines Hofes berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge die Wahl zwischen den Höfen frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind.
Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat Jener die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorzug gebürt.
Wenn einer oder mehrere der zum Nachlasse gehörenden Höfe zur Erhaltung je einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreichen, so kann auf Antrag die Vereinigung von zwei oder aber von je zwei Höfen zu einem Hofe verfügt werden, wenn der Vereinigung nicht eine verschiedene Hypothekarbelastung der Höfe entgegensteht, wenn von der Vereinigung erhebliche wirtschaftliche oder landesculturelle Vortheile zu erwarten sind und wenn der neu zu bildende Hof das nach § 3 zulässige Höchstausmaß nicht überschreitet. Zur Antragstellung und zur Uebernahme des vereinigten Hofes sind die eintretenden Erben nach der vorbezeichneten Reihenfolge berufen. Vor der Entscheidung über den Antrag hat das Gericht das Gutachten der Höfebehörde einzuholen.
Das dem überlebenden Ehegatten nach § 22 zustehende Recht zur Uebernahme des erledigten Hofantheiles ist in dem Falle, als er im Miteigenthume mehrerer im Nachlasse vorhandenen Höfe gestanden wäre, auf einen dieser Höfe beschränkt; jedoch steht dem überlebenden Ehegatten die Wahl unter den im Miteigenthums-Verhältnisse gestandenen Höfen zu.
Versorgungsansprüche
§ 23. (1) Minderjährige Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Erblassers auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Erblassers, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(3) Wenn minderjährige Nachkommen des Erblassers (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 22) im Rang vorgehen.
Versorgungsansprüche
§ 23. (1) Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Verstorbenen auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(3) Wenn minderjährige Nachkommen des Verstorbenen (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 22) im Rang vorgehen.
Versorgungsansprüche
§ 23. (1) Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Verstorbenen auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(3) Wenn minderjährige Nachkommen des Verstorbenen (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 22) im Rang vorgehen.
Versorgungsansprüche
§ 23. (1) Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Verstorbenen auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(3) Wenn minderjährige Nachkommen des Verstorbenen (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 22) im Rang vorgehen.
§ 24.
Wenn der Anerbe den Hof innerhalb sechs Jahren nach dem Tode des Erblassers oder falls er minderjährig ist, innerhalb sechs Jahren nach erlangter Eigenberechtigung freiwillig veräußert, so ist er verpflichtet, jenen Betrag zur Nachtrags-Erbtheilung herauszugeben, um den der erzielte Veräußerungswert den Uebernahmswert übersteigt. Von dem Veräußerungswerte ist der durch Sachverständige zu schätzende Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
Das Recht, eine solche Nachtrags-Erbtheilung zu fordern, ist auf die Miterben und deren Leibeserben beschränkt.
§ 24. (1) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Erblassers, der nicht Anerbe ist, gebührt ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann. Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen infolge einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr auskommen kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem geschlossenen Hof nicht mehr zugemutet werden kann.
(2) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Erblassers steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Erblassers oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Rechtes zur Bewirtschaftung des Hofes verpflichtet. Solange er das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (Abs. 1) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Erblassers zu versorgen (§ 23) und aus den Erträgnissen des Hofes die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.
(3) § 23 Abs. 4 gilt für die in den Abs. 1 und 2 genannten Ansprüche des überlebenden Ehegatten sinngemäß. Das Fruchtgenußrecht (Abs. 2) ist jedoch als Dienstbarkeit einzuverleiben.
§ 24. (1) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann. Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen infolge einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr auskommen kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem geschlossenen Hof nicht mehr zugemutet werden kann.
(2) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Rechtes zur Bewirtschaftung des Hofes verpflichtet. Solange er das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (Abs. 1) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (§ 23) und aus den Erträgnissen des Hofes die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.
(3) § 23 Abs. 4 gilt für die in den Abs. 1 und 2 genannten Ansprüche des überlebenden Ehegatten sinngemäß. Das Fruchtgenußrecht (Abs. 2) ist jedoch als Dienstbarkeit einzuverleiben.
§ 25.
Durch die vorstehenden Erbtheilungs-Vorschriften wird der Eigenthümer eines geschlossenen Hofes in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichttheilrechtes weder unter Lebenden noch von Todeswegen beschränkt.
Das Pflichttheilrecht (§ 765 und § 766 a. b. Gesetzbuch) wird durch die Erbtheilungs-Vorschriften nicht berührt.
Der Pflichttheilberechnung ist der nach § 19 bestimmte Wert des Hofes zu Grunde zu legen. Doch kann dieser Wert niemals geringer angenommen werden, als jener Betrag, nach dem gemäß § 12 des Geseäes (Anm.: richtig: Gesetzes) vom 1. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 52, die an den Staat zu entrichtende Vermögens-Uebertragungsgebür zu bemessen ist.
Als eine Beschränkung oder Verkürzung des Pflichttheils ist es nicht anzusehen:
wenn das Gericht im Sinne des § 21 über die Zahlungstermine eine Verfügung trifft;
wenn der Erblasser letztwillig verfügt:
dass dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des Anerben das Recht zustehe, den Hof bis zur Großjährigkeit des Anerben zu verwalten und zu genießen mit der Verpflichtung, während der Dauer dieses Genusses den Anerben und dessen minderjährige Miterben, letztere bis zur Fälligkeit des Erbtheiles, oder wenn ein Miterbe vor diesem Zeitpunkte großjährig wird, bis zur erreichten Großjährigkeit zu erziehen und für den Nothfall auf dem Hofe zu erhalten;
daß die Erbtheile erst bei erreichter Großjährigkeit der Miterben, fällig werden, wogegen der Anerbe die Miterben bis dahin angemessen zu erziehen und für den Nothfall zu erhalten hat.
Nachtragserbteilung
§ 25. (1) Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes zu jenem des ganzen Hofes zu berechnen. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
(2) Abs. 1 ist bei einer Zwangsversteigerung des Hofes oder seiner Teile sinngemäß anzuwenden, soweit ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbotes dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
(4) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, oder sonst zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes verwendet oder
durch Tausch das Eigentum an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, erwirbt; dabei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.
(5) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können die übrigen Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentums des Erwerbers.
Nachtragserbteilung
§ 25. (1) Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes zu jenem des ganzen Hofes zu berechnen. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
(2) Abs. 1 ist bei einer Zwangsversteigerung des Hofes oder seiner Teile sinngemäß anzuwenden, soweit ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbotes dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
(4) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, oder sonst zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes verwendet oder
durch Tausch das Eigentum an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienen, erwirbt; dabei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.
(5) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können die übrigen Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentums des Erwerbers.
§ 26.
Die besonderen Erbtheilungs-Vorschriften dieses Gesetzes kommen bei der testamentarischen oder vertragsmäßigen Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehört.
Verfügungen des Hofeigentümers
Pflichtteilsrecht
§ 26. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden, wenn
der Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25 eingeräumten Rechte stehen auch den Noterben und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile anzusehen ist.
Verfügungen des Hofeigentümers
Pflichtteilsrecht
§ 26. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden, wenn
der Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25 eingeräumten Rechte stehen auch den Pflichtteilsberechtigten und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile anzusehen ist.
Schlußbestimmungen.
§ 27.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Theilung von Gemeindewäldern und der solchen gleichzuhaltenden Waldungen, sowie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Beschränkungen des Verfügungsrechtes in Bezug auf die Theilung des Gemeindeeigenthums nicht berührt.
Auf Güter, die mit dem Fideicommiss- oder Lehenbande behaftet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 28.
Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tage der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.
Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbtheilungs-Vorschriften keine Anwendung.
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. October 1795 und die Statthalterei Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.
§ 28.
Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tage der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.
Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbtheilungs-Vorschriften keine Anwendung.
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. October 1795 und die Statthalterei Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.
(4) §§ 15, 16, 19, 20, 21, 23, 24, und 26 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
§ 28.
Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tage der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.
Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbtheilungs-Vorschriften keine Anwendung.
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. October 1795 und die Statthalterei Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.
(4) §§ 15, 16, 19, 20, 21, 23, 24, und 26 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) §§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
§ 28.
Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tage der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.
Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbtheilungs-Vorschriften keine Anwendung.
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. October 1795 und die Statthalterei Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.
(4) §§ 15, 16, 19, 20, 21, 23, 24, und 26 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) §§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
§ 29.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern, der Justiz und der Finanzen beauftragt.
Wien, am 12. Juni 1900.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1989, zu den §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme seines § 25 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(2) § 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 24 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 20, GVBlTirVbG. Nr. 47/1900)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 20, GVBlTirVbG. Nr. 47/1900)
§ 7. § 20 Tiroler Höfegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
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