Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 24. Juni 1903, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetze, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1903-08-11
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §. 15 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, wird verordnet:

I. Revisionsverzeichnis.

§. 1.

Zum Zwecke der Überwachung der periodischen Revision haben die Gerichtshöfe erster Instanz über sämmtliche in ihrem Firmenbuch eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein übersichtliches Verzeichnis nach dem Formular */1 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu führen.

In dieses Verzeichnis sind die Firmen der bei dem Gerichte registrirten Genossenschaften einzutragen und es ist ersichtlich zu machen, welche Genossenschaften einem Verbande angehören, dem von der Behörde das Recht zuerkannt wurde, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, und für welche Genossenschaften der Landesausschuss die Revision in Anspruch genommen hat.

Alle Änderungen, die sich durch Einführung oder Einstellung der Verbands- oder der Landesausschussrevision ergeben, sind ebenso wie die Errichtung neuer Genossenschaften und der Wegfall von Genossenschaften (infolge von Concurseröffnung, Beendigung der Liquidation) in dem Verzeichnisse ungesäumt einzutragen.

In das Verzeichnis ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann auf Verlangen Einsicht zu gestatten.

§. 2.

Ein gleiches Verzeichnis ist von jeder politischen Landesbehörde über diejenigen Vereine ihres Sprengels zu führen, welche die im §. 1. des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, bezeichneten Zwecke verfolgen, jedoch schon vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet und in das Firmenbuch nicht eingetragen wurden.

§. 3.

Ob die einzelne Genossenschaft (Verein) einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört oder ob Revision des Landesausschusses stattfindet, ist auf Grund der Anzeige des Verbandsvorstandes (§. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133) und des Landesausschusses (§. 14, Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes) in das Verzeichnis einzutragen. Dasselbe gilt betreffs der hierin eintretenden Veränderungen.

Außerdem haben zur Erleichterung der ersten Anlegung des Verzeichnisses die Gerichte sogleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, die im Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften und ebenso die politischen Landesbehörden die in ihrem Sprengel befindlichen Vereine aufzufordern, binnen vier Wochen anzuzeigen, welche Art Revision bei ihnen stattfinden wird.

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§. 4.

Bei den Genossenschaften (Vereinen), die sich einer Verbandsrevision unterwerfen, sowie bei denjenigen, für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, ist außerdem in das Verzeichnis die jeweilige Revision durch Angabe der Zeit einzutragen, während welcher sie der Revisor vorgenommen hat.

Die Eintragung hat von amtswegen zu erfolgen, sobald die Anzeige des Revisors über die Vollendung der Revision eintrifft (§. 7, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133). Diese Anzeige ist spätestens 14 Tage nach Abschluss der Revisionsarbeiten zu machen.

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§. 5.

Wenn in Ansehung einer Genossenschaft (Verein), die einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört, die Anzeige über die Vornahme der Revision nicht innerhalb des zweiten Jahres seit Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, oder in Hinkunft seit Vornahme der letzten Revision einlangt, so ist dies unverweilt, je nach der Sachlage, einer der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten Behörden mitzutheilen.

Diese hat dem Verbande eine angemessene Frist zur Vornahme der Revision zu bestimmen und diese Frist dem Gerichte oder der politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Letztere haben sodann, falls auch die Nachtragsfrist fruchtlos verstreichen sollte, unverweilt nach deren Ablauf hievon der nach §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, damit über die Entziehung des Rechtes zur Bestellung des Revisors (§. 5 des erwähnten Gesetzes) entschieden werden kann.

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§. 6.

Zu gleichem Zwecke hat das Gericht oder die politische Landesbehörde der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, wenn die Anzeigen über den Austritt von Genossenschaften (Vereinen) aus einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande es möglich erscheinen lassen, dass der Verband eine wirksame Thätigkeit zu entfalten nicht mehr imstande sein werde.

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§. 7.

Die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an die politische Landesbehörde haben zu unterbleiben, sofern die politische Landesbehörde im einzelnen Falle sowohl zur Überwachung der Revisionsvornahme als zur Entscheidung über die Entziehung des Rechtes zur Revisorsbestellung zuständig ist.

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II. Bestellung des Revisors durch das Gerichtoder die politische Landesbehörde.

§. 8.

Durch den Gerichtshof erster Instanz (§. 1 dieser Verordnung) oder die politische Landesbehörde (§. 2 dieser Verordnung) erfolgt die Bestellung des Revisors in der Regel nur auf Ansuchen der einzelnen Genossenschaft (Verein). Von amtswegen haben diese Behörden für Genossenschaften (Vereine), die nach dem Revisionsverzeichnisse weder der Verbandsrevision noch der Revision durch den Landesausschuss unterworfen sind, einen Revisor nur dann zu bestellen, wenn die Revisionsbestellung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist (§. 4, Absatz 1 dieser Verordnung) beantragt worden ist.

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§. 9.

Die gerichtlichen, sowie die von der politischen Landesbehörde zu bestellenden Revisoren sind einer Liste zu entnehmen, die für jeden Oberlandesgerichtssprengel vom Oberlandesgerichte angelegt und geführt wird. Die Liste, sowie deren etwaige Veränderungen sind den Gerichtshöfen erster Instanz und den politischen Landesbehörden im Sprengel des Oberlandesgerichtes mitzutheilen.

In der Liste sind nebst dem Wohnsitze des Revisors dessen etwaige besondere Eignung für die Revision bestimmter Arten von Genossenschaften und - wo es nöthig ist - seine Sprachkenntnisse anzugeben.

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§. 10.

In die Liste sind die Revisoren der im Oberlandesgerichtssprengel thätigen Revisionsverbände und mit Zustimmung des Landesausschusses, auch die Revisionsorgane des Landesausschusses derjenigen Länder aufzunehmen, über die sich der Sprengel des Oberlandesgerichtes erstreckt.

Nach Bedarf können noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden. Ob und in welchem Umfange dies stattfinden soll, hat das Oberlandesgericht nach Zahl und Art der in seinem Sprengel befindlichen Genossenschaften (Vereine), für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, nach der Zahl der Verbands- und Landesausschussrevisoren und deren Geschäftslast und Standort, nach dem Erfordernisse besonderer Kenntnisse in einem bestimmten Zweige des Genossenschaftswesens, sowie nach der erforderlichen sprachlichen Befähigung zu beurtheilen.

Auf den einzelnen Revisor soll weder eine zu große Anzahl von Genossenschaften (Vereinen) entfallen, noch soll ihm zu selten Gelegenheit zu Revisionsarbeiten geboten werden. Seine gründliche fachliche Befähigung muss außer Zweifel stehen und es ist auch darauf zu achten, dass nach Thunlichkeit Personen aus allen Theilen des Oberlandesgerichtssprengels in die Liste Aufnahme finden, um nicht die Kosten der Revision durch die Nothwendigkeit weiter Reisen des Revisors unverhältnismäßig zu steigern.

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§. 11.

Zum Zwecke der Aufnahme der Verbands- und Landesausschussrevisoren in die Liste sind diese jeweils sogleich nach ihrer Bestellung vom Verbandsvorstande oder vom Landesausschusse (§. 10, Absatz 1 dieser Verordnung) dem Oberlandesgerichte namhaft zu machen. Ebenso ist ihre Enthebung von diesem Amte anzuzeigen. Ob sie infolge dieser Enthebung aus der Liste zu streichen sind, hat das Oberlandesgericht nach Ermessen zu entscheiden.

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§. 12.

Sofern noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden sollen (§. 9, Absatz 2 dieser Verordnung) sind die im Sprengel des Oberlandesgerichtes thätigen Genossenschaftsverbände zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Hiebei ist ihnen die Zahl der vorzuschlagenden Personen zu bezeichnen; ferner können die Orte benannt werden, an welchen hauptsächlich Revisionen vorzunehmen sein dürften.

Das Oberlandesgericht ist bei der Auswahl der in die Liste aufzunehmenden Revisoren an diese Vorschläge nicht gebunden.

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§. 13.

Die Aufnahme in die Liste erfolgt in allen Fällen nur mit Zustimmung der fraglichen Personen.

Personen, die weder Revisoren eines Verbandes noch Revisionsorgane des Landesausschusses sind, haben gelegentlich ihrer erstmaligen Bestellung zum Revisor vor Beginn ihrer Thätigkeit bei der Behörde, die ihnen die Revision aufgetragen hat, mittels Handschlages zu geloben, die ihnen übertragenen Revisionen gewissenhaft vorzunehmen und alle ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten genau zu erfüllen. Über die Ablegung des Gelöbnisses ist dem Revisor ein Amtszeugnis einzuhändigen.

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§. 14.

Bei der Bestellung des Revisors für die Revision einer bestimmten einzelnen Genossenschaft (Verein) ist auf die Art der Genossenschaft (des Vereines), ihren Sitz und ihre Geschäftssprache Bedacht zu nehmen.

Vor Bestellung eines Verbandsrevisors oder eines Revisionsorganes des Landesausschusses ist der Verband oder Landesausschuss zu befragen, ob er den Revisor für diese Zeit entbehren könne.

Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Genossenschaft und dem Revisor zuzustellen. Die dem letzteren zugestellte Ausfertigung dient ihm zugleich als Legitimation.

Sollte der bestellte Revisor der Genossenschaft, zu deren Revision der berufen wird, als Mitglied angehören oder mit einem Mitgliede des Vorstandes so nahe verwandt oder verschwägert sein, dass aus diesem Grunde seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden könnte, so hat er dies der bestellenden Behörde behufs Ernennung eines anderen Revisors ungesäumt anzuzeigen.

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III. Vornahme der Revision.

§. 15.

Vorbehaltlich der Anleitung und Weisungen, die Landesausschüsse, Verbände oder die zur Bestellung des Revisors berufenen Behörden dem Revisor für die Revision überhaupt oder für die verschiedenen Gattungen von Genossenschaften (Vereine) oder für einzelne Revisionen zu ertheilen finden, hat sich der Revisor bei Vornahme der Revision, mag er von einem Landesausschusse, einem Verbande oder nach §. 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, von einer staatlichen Behörde bestellt worden sein, im allgemeinen an die folgenden Grundsätze zu halten.

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§. 16.

Der Revisor hat die Einrichtungen und die Geschäftsführung der Genossenschaft (Verein) in allen Zweigen der Verwaltung zu prüfen. Gegenstand seiner Controle bilden nicht bloß die rechnerische Gebarung, die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, die rechtzeitige und den Thatsachen entsprechende Aufstellung der Jahresrechnung u. dgl., sondern der Revisor hat sich auch zu überzeugen, ob die Genossenschaft in ihrer Anlage und gesammten Thätigkeit den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und den Zwecken und Zielen des Genossenschaftswesens entspricht.

Er hat deshalb festzustellen, ob einerseits die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen von den Organen der Genossenschaft (des Vereines) eingehalten werden und ob anderseits die Geschäftsgebarung der Genossenschaft (des Vereines) Bürgschaft für ein gedeihliches Wirken gibt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Revisor nicht bloß die vorgefundenen Mängel festzustellen und darüber zu berichten, sondern es liegt ihm auch ob, bei der Revision auf die Functionäre der Genossenschaft (des Vereines) belehrend einzuwirken, sie auf ihre Obliegenheiten, sowie auf die wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen, Rathschläge zur Erzielung eines zweckmäßigen Vorgehens zu ertheilen und nöthigenfalls darüber aufzuklären, in welcher Weise drohenden Gefahren begegnet werden könnte.

Bei Mängeln, die ohneweiters behoben werden können, hat der Revisor auf die sofortige Abstellung zu dringen. Im Revisonsberichte ist anzugeben, wie weit den darin angeführten Mängeln infolge des Eingreifens des Revisors schon unmittelbar abgeholfen wurde.

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§. 18.

Die Revision ist am Sitze der Genossenschaft (des Vereines) vorzunehmen. Falls nicht das Gegentheil empfehlenswert scheint, hat der Revisor der zu untersuchenden Genossenschaften (Verein) vorher mitzutheilen, dass und wann die Revision stattfinden werde. Der Vorstand hat hievon ungesäumt den Aufsichtsrath, wenn ein solcher bestellt ist, zu benachrichtigen, damit er an der Revision theilnehmen kann; die Benachrichtigung ist dem Revisor nachzuweisen.

Erfolgt die Revision ohne vorherige Anzeige, so hat der Revisor noch vor Beginn seiner Arbeiten den Vorstand aufzufordern, den Aufsichtsrath zu benachrichtigen und nach Vornahme der ersten einleitenden Revisionsacte mit der Fortsetzung der Revision solange innezuhalten, bis Mitglieder des Aufsichtsrathes erscheinen oder doch zu erscheinen in der Lage wären.

Der Revisor hat auf Verlangen den Functionären der Genossenschaft (Verein) seine Legitimations- oder Bestellungsurkunde vorzuweisen.

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§. 19.

Soweit es die Durchführung der Revision erheischt, hat der Revisor das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen. Er kann den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (Verein) die ihm zum Zwecke einer gründlichen und vollständigen Revision erforderlich scheinenden Auskünfte und Aufklärungen abverlangen, um ein möglichst vollständiges und richtiges Bild der Gebarung der Genossenschaft (Verein) zu gewinnen (§. 6, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Sollten dem Revisor bei seiner Thätigkeit Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so ist zunächst an die im Gesetze auf ein solches Verhalten angedrohten Ordnungsstrafen (§. 11 des eben gedachten Gesetzes) zu erinnern und, wenn dies fruchtlos bleibt, je nach der Sachlage dem Gerichtshofe erster Instanz oder der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.

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§. 20.

Die Feststellung des Cassebestandes hat in Gegenwart mindestens eines Functionärs der Genossenschaft (Verein), wo möglich im Beisein des mit der Casseführung betrauten Organes zu erfolgen.

Bei mangelhafter Buchführung ist der Revisor befugt, die seiner Ansicht nach richtigen Eintragungen neben die vorgefundenen zu setzen. Letztere dürfen dadurch in ihrer Leserlichkeit nicht beeinträchtigt werden, und es ist außerdem zu diesen Eintragungen des Revisors Tinte von anderer Farbe als die der sonstigen Eintragungen zu verwenden und in angemessener Weise ersichtlich zu machen, dass diese Eintragung durch den Revisor vorgenommen wurden.

Sollte sich dies im gegebenen Falle als nothwendig erweisen, so kann der Revisor behufs Überprüfung der Richtigkeit einzelner Rechnungsposten Auskünfte von Gläubigern oder Schuldnern der Genossenschaft (Verein) einholen; dabei ist jedoch stets mit der größten Vorsicht vorzugehen und insbesondere alles zu vermeiden, was den Credit der Genossenschaft schädigen könnte.

Zur Feststellung wichtiger Umstände kann der Revisor jederzeit während der Vornahme der Revision ein Protokoll aufnehmen, das von sämmtlichen anwesenden Functionären der Genossenschaft (Verein) zu unterschreiben ist.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

IV. Fragenschema für Revisionen durch die vomGerichte oder von der politischen Landesbehördebestellten Revisoren.

§. 21.

Das unten folgende Fragenschema hat als Richtschnur dafür zu dienen, auf welche Punkte der von einer staatlichen Behörde bestellte Revisor bei allen Arten von Genossenschaften (Vereinen) bei seiner controlirenden Thätigkeit namentlich achten soll. Daneben wird er jedoch seine volle Aufmerksamkeit stets auch denjenigen Seiten der materiellen und formellen Geschäftsgebarung zuzuwenden haben, die nach Gattung und Art der betreffenden Genossenschaft (Verein) bei deren Wirksamkeit hauptsächlich in Betracht kommen, und überhaupt jederzeit seine Controle den Besonderheiten des einzelnen Falles anpassen müssen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

V. Berichterstattung.

§. 22.

Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor einen Revisionsbericht zu verfassen, in dem alle für die Beurtheilung der Gebarung der Genossenschaft (Verein) wesentlichen Umstände darzulegen, die Frage, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden, zu beantworten und sämmtliche wahrgenommenen Mängel von Belang anzuführen sind (§. 16, Absatz 4 dieser Verordnung).

Im Berichte ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Revision anzugeben.

Wurde der Revisor vom einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt, so ist der Revisionsbericht dem Landesausschusse oder dem Verbandsvorstande, sonst dem Genossenschafts- (Vereins) Vorstande vorzulegen (§. 7 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Revisioren, die von einer gerichtlichen oder politischen Behörde bestellt wurden, haben mit ihrer Anzeige über die Vornahme der Revision das Verzeichnis der für die Revision angesprochenen Kosten vorzulegen oder, wenn darüber eine Einigung mit der revidirten Genossenschaft (Verein) zustande gekommen ist, unter Angabe des Betrages davon Mittheilung zu machen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

VI. Beseitigung wahrgenommener Mängel.

§. 23.

Wenn die Revision ergeben hat, dass gegen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen verstoßen wurde, ist der Genossenschaft (Verein) von dem Revisor eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Mängel zu beheben sind. Die Frist ist so zu bestimmen, dass die Genossenschaft (Verein) nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange in der Lage ist, die beanständeten Mängel innerhalb der ihr gewährten Frist zu beseitigen.

Wird dem Revisor die Behebung der Gebrechen nicht vor Ablauf der Frist nachgewiesen, so hat er, wenn er von einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Landesausschusses oder des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Handelsgerichte (der politischen Landesbehörde) vorzulegen (§. 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 24.

Anzeigen wegen Nichteinhaltung gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen, die gemäß §. 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, erstattet werden, verpflichten den zuständigen Gerichtshof oder die politische Landesbehörde, auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen hinzuwirken.

Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften hat der Gerichtshof insbesondere zu erwägen, ob Grund zu einem Einschreiten nach §§. 87 bis 89 des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, vorliegt.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

VII. Revisionskosten.

§. 25.

Wenn der Revisor Festsetzung der Revisionskosten durch die Behörde begehrt (§. 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133), hat er seine baren Auslagen, die angesprochene Vergütung und die für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Umstände mittels schriftlicher Eingabe bekanntzugeben. Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach Einvernehmung des Vorstandes der revidirten Genossenschaft (Verein). Nach Rechtskraft des Beschlusses sind die Revisionskosten von amtswegen einzuheben und dem Revisor auszufolgen.

Einhebung durch das Handelsgericht findet auf Verlangen des Revisors auch dann statt, wenn die Genossenschaft, die mit dem Revisor verabredeten Revisionskosten zu begleichen säumig ist und die Einigung auf einen bestimmten Kostenbetrag urkundlich nachgewiesen wird.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 26.

Behördlich bestellte Revisoren dürfen die Revisionskosten, selbst wenn sie sich über deren Betrag mit der Genossenschaft (Verein) geeinigt haben, nicht selbst einheben. Die Einhebung und Ausfolgung an den Revisor hat durch die Behörde zu geschehen, die den Revisor bestellt hat.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

VIII. Geheimhaltungspflicht des Revisors.

§. 27.

Jeder Revisor, ohne Unterschied der Art seiner Bestellung, ist zur Geheimhaltung der anlässlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Im Revisionsberichte darf er sie nur insoweit erörtern, als sie den Gegenstand einer Bemängelung bilden (§. 12 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Nebstdem hat der Revisor auch in allen anderen Beziehungen gegenüber Personen, denen er nicht zu Mittheilungen verpflichtet ist, über die Ergebnisse der Revision Stillschweigen zu bewahren und sich insbesondere aller Andeutungen zu enthalten, die den Credit der Genossenschaft (des Vereins) beeinträchtigen könnten.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 28.

Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Gesetze vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, in Kraft.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Anlage 1

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*/1

Revisionsverzeichnis

a)

für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

b)

für Vereine im Sinne des §. 2 der Verordnung vom 24. Juni 1903,

R. G. Bl. Nr. 134.

(Anm.: Das Revisionsverzeichnis ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

```

```

*/2

Fragepunkte für die

Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

verwandten Vereinen.

I. Allgemeine Verhältnisse. Statut.

1.

Seit wann besteht der Verein? Ist er eine registrirte Genossenschaft?

2.

Ist der Genossenschaftsvertrag in der vom Gesetze (§. 3 des Genossenschaftsgesetzes) vorgeschriebenen Weise errichtet worden? Ist der von den Mitgliedern, die sich an der Gründung betheiligten, unterschrieben?

3.

Enthält das Statut die im Genossenschaftsgesetze (§. 5) geforderten Bestimmungen?

4.

Entspricht es auch in seinen übrigen Bestimmungen dem Gesetze? Weicht es von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes nur insoferne ab, als dies in dem bezeichneten Gesetze für zulässig erklärt ist (§. 11 Gen.Ges.)?

5.

Ist das Originalstatut sammt dem Registrirungsbescheide vorhanden?

6.

Stimmt das mit dem gerichtlichen Registrirungsvermerke versehene Statut mit den vorräthigen Statutenexemplaren (§. 35 Gen. Ges.) überein?

7.

Sind allfällige Statutenänderungen in gesetz- und statutenmäßiger Weise zustande gekommen und wurden sie vorschriftsmäßig beim Handelsgerichte zur Registrirung angemeldet? Liegen die Registrirungsbescheide vor?

8.

Beruht die Genossenschaft auf unbeschränkter oder auf beschränkter Haftung? In letzterem Falle bis zu welchem Betrage haften die Genossenschafter?

9.

Wie hoch belaufen sich die Geschäftsantheile? Wie werden die Geschäftsantheile gebildet? Im Falle der Zulassung ratenweiser Einzahlung: Werden die Zahlungsfristen eingehalten?

10.

Hält sich die Thätigkeit der Genossenschaft innerhalb der durch Gesetze und Statut gezogenen Grenzen?

11.

Wieviele Mitglieder zählte die Genossenschaft am Ende des letzten Geschäftsjahres? Gründe für auffallende Zu- oder Abnahme.

12.

Befindet sich die Genossenschaft in Liquidation? Wurden die in diesem Stadium vorgeschriebenen Anmeldungen erstattet? Wickelt sich die Liquidation in vorschriftsmäßiger Weise ab?

1.

Wie erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder? Werden die im Statute hierüber enthaltenen Bestimmungen genau befolgt?

2.

Sind die Beitrittserklärungen allen Anforderungen entsprechend abgefasst, von den Beitretenden unterschrieben (§. 3 Gen. Ges.) und werden sie sorgfältig aufbewahrt?

3.

Sind die Genossenschaften in das Mitgliederregister (§. 14 Gen. Ges.) vorschriftsmäßig eingetragen?

4.

Liegt das Mitgliederregister zur Einsicht auf?

5.

Ist der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirkes geknüpft?

6.

Werden die Bestimmungen über das Ausscheiden der Mitglieder eingehalten?

7.

Wird die gesetzliche (§§. 54, 77 Gen. Ges.) und die im Statute etwa vorgesehene längere Kündigungsfrist beobachtet?

8.

Erfolgen die Kündigungen schriftlich?

9.

Wird der Zeitpunkt des Ausscheidens richtig festgestellt? Erfolgt die Rückzahlung des Geschäftsantheiles nicht vor Ablauf der gesetzlichen oder längeren statutarischen Frist?

10.

Wird die Kündigung von Geschäftsantheilen, ferner das Ausscheiden von Mitgliedern sofort in das Mitgliederregister eingetragen?

11.

Hat eine Auschließung von Mitgliedern stattgefunden? Aus welchen Gründen? Wurde dabei nach Vorschrift der Statuten vorgegangen?

III. Vorstand.

1.

Aus wieviel Mitgliedern besteht der Vorstand?

2.

Wird der Vorstand aus den Genossenschaftern gewählt?

3.

Versieht er sein Amt unentgeltlich oder bezieht er eine Entlohnung, eventuell in welcher Höhe?

4.

Erfolgt die Bestellung der Vorstandsmitglieder in vorschriftsmäßiger Weise und rechtzeitig?

5.

Werden die Mitglieder des Vorstandes jeweils sofort nach ihrer Bestellung zum Firmenbuch angemeldet? Sind die Unterschriften eingereicht?

6.

Erfolgen die Kundgebungen und Willenserklärungen des Vorstandes und die Zeichnung für die Genossenschaft in der durch Gesetz (§. 17 Gen. Ges.) und Statut vorgesehenen Weise?

7.

Sind die Obliegenheiten des Vorstandes durch das Statut und eine eventuell bestehende Geschäftsordnung oder Instruction in zweckmäßiger Weise geregelt?

8.

Kommt der Vorstand den ihm obliegenden Verpflichtungen nach?

9.

Hält der sich an die ihm durch das Statut, sowie durch eine allfällig bestehende Geschäftsordnung oder Instruction gezogenen Grenzen?

10.

Wie oft finden Vorstandssitzungen statt?

11.

Wird über diese ein Protokollbuch geführt? Sind darin die Beschlüsse des Vorstandes gehörig detaillirt verzeichnet und von den bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglieder unterfertigt?

12.

Hat die Genossenschaft angestellte Beamte? Zur Besorgung welcher Geschäfte? Sind die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zweckentsprechend? Wie werden die Beamten entlohnt? Haben sie Caution gestellt?

IV. Aufsichtsrath.

1.

Ist ein Aufsichtsrath bestellt?

2.

Aus wieviel Mitgliedern besteht der Aufsichtsrath?

3.

Ist er aus den Genossenschaftern gewählt?

4.

Sind die Functionen des Vorstandes und des Aufsichtsrathes strenge getrennt? Erfolgt auch bei gemeinschaftlichen Sitzungen die Abstimmung getrennt?

5.

Besteht eine Instruction für den Aufsichtsrath?

6.

Kommt der Aufsichtsrath den ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung, in allen Zweigen der Verwaltung die Controle zu üben, gehörig nach?

7.

Hält er regelmäßige Sitzungen ab?

8.

Überprüft er regelmäßig die Geschäftsgebarung der Genossenschaft, controlirt er die Buchführung, sieht er insbesondere die periodischen Rechnungsabschlüsse durch, nimmt der unvermuthet Revisionen der Cassebestände vor? In welchen Zeitabschnitten?

9.

Dringt er auf die Behebung der von ihm wahrgenommenen Mängel?

10.

Wird über die Sitzungen des Aufsichtsrathes ein besonderes Protokollbuch geführt? Sind darin die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen verzeichnet?

11.

Besorgt der Aufsichtrath insbesondere die im Gesetze vorgeschriebene Prüfung der Jahresrechnung sammt Bilanz und der Vorschläge für die Gewinnvertheilung und erstattet er hierüber der Generalversammlung Bericht?

V. Generalversammlung.

1.

Wird die Generalversammlung rechtzeitig innerhalb der vom Statute vorgesehenen Frist und mindestens alljährlich einberufen?

2.

Erfolgt die Berufung in der durch das Statut bestimmten Weise?

3.

Wird bei der Berufung der Zweck der Generalversammlung in vorschriftsmäßiger Weise bekannt gemacht?

4.

Wird dafür Sorge getragen, dass die Genossenschafter entsprechende Zeit vor der Generalversammlung in den vorbereiteten Rechnungsabschluss Einsicht nehmen können?

5.

Wird in der Generalversammlung nur über die bei der Berufung bekannt gemachten Gegenstände Beschluss gefasst?

6.

Wird das Protokollbuch über die Generalversammlungsbeschlüsse gehörig geführt und ist es nach Vorschrift des Statutes unterzeichnet?

7.

Lassen die Eintragungen die Vorgänge bei der Generalversammlung in allen wesentlichen Punkten erkennen und ersehen, dass die einzelnen Beschlüsse in gesetz- und statutenmäßiger Weise zustande gekommen sind?

8.

Ist das Protokollbuch den Genossenschaftern zugänglich?

1.

Wird bei der Geschäftsgebarung in sorgfältiger und wirtschaftlicher Weise vorgegangen? Besteht eine Geschäftsordnung, ist sie zweckmäßig und wird sie entsprechend gehandhabt? Werden gewagte Geschäfte möglichst vermieden? In welcher Richtung ergaben sich namentlich Anstände?

2.

Wie stellt sich das Verhältnis zwischen dem eigenen (Geschäftsantheile, Reservefond) und dem fremden Vermögen der Genossenschaft? Worin besteht das letztere? Ist die Gesammtsumme des fremden Vermögens verhältnismäßig zu hoch? Werden die durch das Statut oder durch Generalversammlungsbeschlüsse über die Eingebung von Verbindlichkeiten etwa festgesetzten Grenzen beobachtet?

3.

Kommt die Genossenschaft ihren Verbindlichkeiten ordentlich nach? Ist sie mit Leistungen im Rückstande oder befindet sie sich etwa gar im Zustande der Überschuldung?

4.

Wird strenge darauf gesehen, dass den Verbindlichkeiten der Genossenschaft stets auch die zu ihrer Deckung nöthigen Mittel gegenüberstehen? Festsetzung entsprechender Zahlungs-, Rückzahlungs- und Kündigungsfristen.

5.

Wird insbesondere im Auge behalten, dass die Mittel der Genossenschaft nicht durch schwer realisirbare Anlagen festgerannt werden?

6.

Werden die durch Statut oder Generalversammlungsbeschluss aufgestellten Normen über die Creditgewährung pünktlich eingehalten, die festgesetzten Cautelen beobachtet? Trifft dies insbesondere für die Creditgewährung an Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder, sowie für deren Annahme als Bürgen zu?

7.

Wird bei der Creditgewährung in jedem einzelnen Falle mit der nöthigen Vorsicht vorgegangen?

8.

Herrscht bei der Prolongirung von Credit keine zu nachsichtige Praxis? Wird namentlich auf die vorherige Bezahlung fälliger Zinsen gesehen? Wird Vorsorge getroffen, dass auch die Haftungsverbindlichkeit der Bürgen auf den Zeitraum, auf den der Credit prolongirt wird, verlängert werde?

9.

Wird das Eingehen der geschuldeten Leistungen gehörig überwacht? Finden sich Rückstände vor, deren Beitreibung aus Saumsal unterblieb, namentlich solche, bei denen Gefahr im Verzuge ist?

10.

Wird auf die gehörige Ausstellung der Schuldurkunden über Verpflichtungen gegen die Genossenschaft gedrungen? Werden die Schuldurkungen sicher verwahrt und nach erfolgter Zahlung zurückgestellt oder vernichtet?

11.

Ist für genügende Cautelen gegen Unterschleife Sorge getragen?

12.

Erfolgen die Einzahlungen und Auszahlungen stets nach Vorschrift der Statuten, Geschäftsordnung u.s.w. und auf Grund der erforderlichen Beschlüsse?

13.

Ist für entsprechende Trennung der Buchhaltung vom Cassedienste vorgesorgt?

14.

Ist die Buchführung der Art und dem Umfange der Geschäfte entsprechend eingerichtet? Welche Bücher werden geführt?

15.

Werden die Bücher nach Vorschrift des Handelsgesetzbuches geführt? Sind sie gebunden, paginiert, frei von Durchstreichungen, welche die ursprüngliche Eintragung unleserlich machen, sowie von Radirungen? Kommen Eintragungen mit Bleistift vor?

16.

Sind die Bücher und die Correspondenz gehörig verwahrt? Sind auch die Geschäftsbücher aus den früheren Jahren vorhanden?

17.

Erfolgt die Führung der Bücher laufend ohne Rückstand?

18.

Existirt ein gehörig und ohne Rückstände geführtes Cassebuch? Ist es übersichtlich angelegt und die Eintragungen gehörig specialisirt?

19.

Wird es in angemessenen Zeitabschnitten abgeschlossen und überprüft?

20.

Stimmen die Eintragungen in das Cassebuch mit den Vorstandsbeschlüssen und den sonstigen Belegen genau überein?

21.

Sind die einzelnen Posten in die Hauptbücher und Conten richtig und ohne Rückstand übertragen?

22.

Ergab die Prüfung der vom Revisor eingesehenen Forderungsbescheinigungen von Gläubigern der Genossenschaft und anderer den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft betreffenden Actenstücke und Belege die Übereinstimmung mit den Büchern der Genossenschaft?

23.

Sind bei verzinslichen Beträgen die Zinsen nach Stichproben richtig berechnet?

24.

Sind die Zinsen bei den einzelnen periodischen Abschlüssen richtig addirt?

25.

Ist die Einrichtung der Cassegebarung und der Cassecontrole zweckentsprechend?

26.

Welcher Cassebestand wurde zur Zeit der Revision vorgefunden? Wie setzt er sich zusammen? Stimmt er mit den Büchern überein? Aufklärung und Beseitigung allfälliger Differenzen.

27.

Hat die Genossenschaft zu große Cassenbestände, namentlich an barem Gelde?

28.

Sind die Cassenbestände sicher verwahrt? Wird Gegensperre geübt? Wird nach Schluss jedes Amtstages der Cassestand scontrirt?

29.

Sind der Genossenschaft gehörige Gebäude, Warenvorräthe u. dgl. entsprechend gegen Brandschaden versichert?

30.

Wird beim Jahresschlusse durch Vorstand und Aufsichtsrath eine Inventur sämmtlicher Vermögensobjecte vorgenommen und das Ergebnis durch ein von allen Gegenwärtigen unterfertigtes Protokoll bescheinigt?

31.

Werden Vermögenswerte der Genossenschaft (namentlich Liegenschaften, Mobilien, Wertpapiere) mit dem Werte eingestellt, der ihnen im gegebenen Zeitpunkte beizulegen ist? Werden die entsprechenden Abschreibungen vorgenommen?

32.

Werden insbesondere dubiose Forderungen nur nach ihrem wahrscheinlichen Werte unter die Activa eingestellt und uneinbringliche Forderungen gänzlich abgeschrieben?

33.

Wird der alljährliche Rechnungsabschluss rechtzeitig verfasst?

34.

Stimmt er mit den Büchern überein?

35.

Werden die Activa und Passiva richtig bilanzirt, insbesondere nicht Posten unter die Activen eingestellt, die zu den Passiven gehören?

36.

Ist das Gewinn- und Verlustconto richtig aufgestellt?

37.

Werden die Bestimmungen der Statuten über die Gewinnvertheilung und die Aufbringung von Verlusten genau beachtet?

38.

Wurden Dividenden auf die Geschäftsantheile vertheilt, eventuell in welcher Höhe? Bestehen diesbezüglich statutarische Beschränkungen? Werden sie beobachtet?

39.

Sind die Rechnungsabschlüsse der vergangenen Jahre von der Generalversammlung genehmigt worden und ist die Genehmigung aus dem Protokollbuche ersichtlich?

40.

Ist die Bekanntmachung des Rechnungsabschlusses rechtzeitig und mit dem vorgeschriebenen Inhalte (§. 22 Gen. Ges.) erfolgt?

41.

Wurde der politische Behörde rechtzeitig eine Abschrift des genehmigten Rechnungsabschlusses vorgelegt?

42.

Besteht ein Reservefond? Entspricht seine Höhe der Art und dem Umfange der Geschäfte?

43.

Fließen dem Reservefond die statutenmäßigen Beträge zu?

44.

Ist der Reservefond gemäß den Bestimmungen der Statuten angelegt? Wird er im Geschäftsbetriebe verwendet oder ist er anderweitig angelegt?

45.

Bestehen Specialreservefonde? Wie sind sie angelegt und verbucht?

46.

Werden die Steuern rechtzeitig entrichtet, die Stempelvorschriften beobachtet?

VII. Revision.

1.

Hat der Vorstand der Genossenschaft unmittelbar nach Empfang des Revisionsberichtes über die letzte Revision (in gemeinsamer Sitzung mit dem Aufsichtsrathe, wenn ein solcher bestellt ist) über den Bericht Beschluss gefasst?

2.

Wurde der Revisionsbericht bei Berufung der nächsten darauffolgenden Generalversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung angekündigt?

3.

Wurde der Bericht des Revisors in der Generalversammlung vollinhaltlich verlesen und hat sich der Aufsichtsrath (wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Vorstand) über das Ergebnis der Revision erklärt?

4.

Welche Beschlüsse wurden hierüber in der Generalversammlung gefasst und wie wurden sie ausgeführt?

5.

Wurden die bei der letzten Revision wahrgenommenen Mängel behoben?

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