Kaiserliche Verordnung vom 10. Dezember 1914 über die Einführungeiner Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einerAnfechtungsordnung
Abkürzung
IEG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Abkürzung
IEG
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis
zu anderen Gesetzen.
Artikel I.
(1) Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft.
(2) Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1869, aufgehoben. Zugleich treten alle übrigen Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die mit den Vorschriften der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung und der Anfechtungsordnung im Widerspruche stehen, insbesondere die Gesetze vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 36, und das Hofdekret vom 3. Februar 1821, J. G. S. Nr. 1737, über vor der Konkurseröffnung verfallene Steuerbeträge, außer Kraft.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
Artikel II.
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Konkursordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.
Artikel III.
Unberührt bleiben insbesondere:
die Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wiederbefähigung ausgeschlossen ist, erlöschen diese Nachteile am 1. Jänner 1915, wenn der Konkurs vor diesem Tage aufgehoben worden ist. Wird der Konkurs erst später aufgehoben, so erlöschen diese Nachteile mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden ist;
die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, einschließlich des Handelsrechtes, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, und des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf den Bestand und die Rechtsverhältnisse von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten zustehenden Rechte in bezug auf die Exekutionsführung während des Konkurses oder auf vorzugsweise Befriedigung im Konkurse;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
Behandlung bevorrechteter Schuldverschreibungen
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
Artikel IV.
Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.
Artikel V.
Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:
Die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.
Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.
Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.
Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.
Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.
Artikel VI.
(1) Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.
Artikel VII.
(Anm.: betrifft d. Gesetz vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111/1877).
Übergangsbestimmungen.
Artikel VIII.
(1) Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden:
Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 140 bis 165 K. O. beendigt werden;
über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren;
die Bestimmungen der §§ 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.
Artikel IX.
(1) Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden sind.
(2) In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (§§ 10, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.
(3) Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der §§ 12, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.
Geschäftsverteilung in Konkurs-
und Ausgleichssachen
Artikel X
(1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70
Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs )Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Artikel XI
(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat.
(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Änderung der Strafprozeßordnung.
Artikel XII.
(Anm.: betrifft die Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975).
Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle
Art. XII. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese
nicht auf Gewinn gerichtet ist,
verläßlich ist,
im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Mitarbeiter ganztägig beschäftigt,
über eine zeitgemäße technische Ausstattung verfügt und
sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.
(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung'' kundzumachen.
(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Unzulässige Bezeichnungen
Artikel XIII
(1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen "Konkurs", "Ausgleich", "Insolvenz" geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.
(2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.
Artikel XIV.
(Anm: Aufgehoben durch § 49, RGBl. Nr. 279/1915 und Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
Schlußbestimmung.
Artikel XV.
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
Abkürzung
IEG
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis zu anderen Gesetzen.
§ 1. (1) Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft.
(2) Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1869, aufgehoben. Zugleich treten alle übrigen Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die mit den Vorschriften der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung und der Anfechtungsordnung im Widerspruche stehen, insbesondere die Gesetze vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 36, und das Hofdekret vom 3. Februar 1821, J. G. S. Nr. 1737, über vor der Konkurseröffnung verfallene Steuerbeträge, außer Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
§ 2. Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Konkursordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.
§ 2. Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Insolvenzordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.
Abkürzung
IEG
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
§ 3. Unberührt bleiben insbesondere:
die Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wiederbefähigung ausgeschlossen ist, erlöschen diese Nachteile am 1. Jänner 1915, wenn der Konkurs vor diesem Tage aufgehoben worden ist. Wird der Konkurs erst später aufgehoben, so erlöschen diese Nachteile mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden ist;
die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, einschließlich des Handelsrechtes, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, und des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf den Bestand und die Rechtsverhältnisse von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten zustehenden Rechte in bezug auf die Exekutionsführung während des Konkurses oder auf vorzugsweise Befriedigung im Konkurse;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
Abkürzung
IEG
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Behandlung bevorrechteter Schuldverschreibungen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
§ 4. Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
§ 5. Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:
Die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.
Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.
Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.
Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.
Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.
Abkürzung
IEG
§ 5. Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:
Die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.
Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.
Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.
Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.
Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.
Abkürzung
IEG
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
§ 6. (1) Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
§ 7. (Anm.: betrifft d. Gesetz vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111/1877).
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren -
Insolvenzedikt
§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ergibt;
Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Verwalters;
die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
EU-Insolvenzverordnung - Insolvenzedikt
§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;
Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;
die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Übergangsbestimmungen.
§ 8. (1) Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden:
Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 140 bis 165 K. O. beendigt werden;
über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren;
die Bestimmungen der §§ 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung
§ 8. (1) Wird auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekanntzumachen.
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.
Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung
§ 8. (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
§ 9. (1) Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden sind.
(2) In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (§§ 10, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.
(3) Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der §§ 12, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Vorabentscheidungsersuchen
§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder eines Rechtsmittelgerichts kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Vorabentscheidungsersuchen
§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 Z 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Geschäftsverteilung in Konkurs- und Ausgleichssachen
§ 10. (1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;
Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs )Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands
§ 11. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen.
(2) Ein Gläubigerschutzverband muß verläßlich, in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet und imstande sein, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen; er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muß zahlreiche Mitglieder haben oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.
(3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.
(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle
§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese
nicht auf Gewinn gerichtet ist,
verläßlich ist,
im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Mitarbeiter ganztägig beschäftigt,
über eine zeitgemäße technische Ausstattung verfügt und
sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.
(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung'' kundzumachen.
(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle
§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese
nicht auf Gewinn gerichtet ist,
die Beratung unentgeltlich anbietet,
verlässlich ist,
im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldnerberater ganztägig beschäftigt,
über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und
sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.
(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist. Der Dachverband der Schuldnerberatungsstellen hat dem Bundesminister für Justiz über den Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu berichten.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung” kundzumachen.
(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle
§ 12. (1) Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie
nicht auf Gewinn gerichtet ist,
die Beratung unentgeltlich anbietet,
verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,
eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,
über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und
sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.
(2) Ist eine Schuldenberatungsstelle als anerkannte Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, so hat sie
im Rahmen der Überprüfung von Beschwerdefällen der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Schuldners Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren,
die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen und
das Schuldenberatungszeichen (§ 12a) zu führen.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Abs. 2 verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.
(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldenberatungsstelle. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung in der Ediktsdatei mitzuteilen.
(6) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
Schuldenberatungszeichen
§ 12a. (1) Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“; es ist in der Anlage A festgelegt.
(2) Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß § 12 Abs. 1 als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.
(3) Wer ein Schuldenberatungszeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein (Abs. 2), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Unzulässige Bezeichnungen
§ 13. (1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen „Konkurs“, „Ausgleich“, „Insolvenz“ geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.
(2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Insolvenzdatei
§ 14. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
der Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oder
Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und - im Fall des Ausgleichsverfahrens - dieses nicht fortgesetzt wird, oder
Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder
Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder
Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Schlußbestimmung.
§ 15. (1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
Insolvenzverwalterliste
§ 15. (1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
Ausbildung;
berufliche Laufbahn;
eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
besondere Branchenkenntnisse;
Infrastruktur
Gesamtzahl der Mitarbeiter,
Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
EDV-Insolvenzprogramm,
Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);
angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
bei juristischen Personen
Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,
Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
(3) Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4) § 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.
Schlußbestimmung.
§ 16. (1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
Schlußbestimmung.
§ 16. (1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
(3) Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Abkürzung
IEG
Schlußbestimmung.
§ 16. (1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
(3) Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die §§ 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
Abkürzung
IEG
Schlußbestimmung.
§ 16. (1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
(3) Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die §§ 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
(5) §§ 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab 1. Jänner 2008 – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab 1. Jänner 2008 – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(3) § 14 ist auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
IEG
Anlage A
Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 7, 8, 9 und 9a, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 370/1982, zu Art. XI, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 3. Die auf § 23a AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. c vorliegen.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu RGBl. Nr. 337/1914)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.
(3) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(4) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(5) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(7) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(8) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(9) Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
(10) Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt worden sind, § 11 IEG anzuwenden.
(11) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(12) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(13) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
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