Konkursordnung (KO)
§ 272. (1) Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.
(9) § 70 Abs. 2 erster Satz und § 254 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
Inkrafttreten
§ 272. (1) Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.
(9) § 70 Abs. 2 erster Satz und § 254 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(11) §§ 226, 230, 232 bis 234 und 243 in der Fassung des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I Nr. 98/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
IO
Inkrafttreten
§ 272. (1) Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.
(9) § 70 Abs. 2 erster Satz und § 254 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(10) § 243 Abs. 1, § 244 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) §§ 226, 230, 232 bis 234 und 243 in der Fassung des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I Nr. 98/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
IO
Inkrafttreten
§ 272. (1) Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.
(9) § 70 Abs. 2 erster Satz und § 254 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(10) § 243 Abs. 1, § 244 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) §§ 226, 230, 232 bis 234 und 243 in der Fassung des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I Nr. 98/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(12) § 20 Abs. 4 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
IO
Inkrafttreten
§ 272. (1) Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(7) § 176 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
(8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; § 29 Z 3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter.
(9) § 70 Abs. 2 erster Satz und § 254 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(10) § 243 Abs. 1, § 244 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) §§ 226, 230, 232 bis 234 und 243 in der Fassung des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I Nr. 98/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(12) § 20 Abs. 4 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(13) § 80 Abs. 5, § 210a Abs. 2, § 269 Abs. 2 und § 279 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.
(2) Auf Anschlusskonkurse, die auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren folgen, sind – soweit die Abs. 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
(4) § 31 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen bzw. eingegangen werden.
(5) §§ 140 bis 146 und 148 bis 165 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangt. § 142 Z 2 in der bisher geltenden Fassung ist auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 eröffnet werden, weiterhin anzuwenden.
(6) §§ 92 bis 94, 147 und 193 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn die Tagsatzung nach dem 30. Juni 2010 stattfindet. § 77a Abs. 2 letzter Satz und § 256 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Nichtgewährung der Einsicht anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen.
(7) § 25b in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auch auf vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
(8) § 115 Abs. 4, §§ 242 und 252 bis 263 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auch auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren anzuwenden.
Weitergeltung von Bevorrechtungen
§ 274. (1) Die auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 266 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.
(2) Die auf § 12 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 267 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.
Ersetzung von Begriffen und Verweisen
§ 275. (1) Soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert werden, werden folgende Begriffe in diesem Bundesgesetz (auch in den Überschriften), in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel, ersetzt:
Konkurseröffnung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Konkursmasse durch Insolvenzmasse,
Konkursgläubiger durch Insolvenzgläubiger,
Konkurs und Konkursverfahren durch Insolvenzverfahren,
Konkursgericht durch Insolvenzgericht,
Konkursforderung durch Insolvenzforderung,
Konkursvermögen durch Insolvenzvermögen,
Konkursantrag und Konkurseröffnungsantrag durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Konkursaufhebung durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
Konkursquote durch Insolvenzquote,
Konkursedikt durch Insolvenzedikt,
Gesellschaftskonkurs durch Gesellschaftsinsolvenzverfahren,
Konkursantragstellung durch Insolvenzantragstellung,
Masseverwalter durch Insolvenzverwalter,
Masseverwaltung durch Insolvenzverwaltung,
Verlassenschaftskonkurs durch Verlassenschaftsinsolvenzverfahren,
Zwangsausgleich durch Sanierungsplan,
Zwangsausgleichsvorschlag und Ausgleichsvorschlag durch Sanierungsplanvorschlag,
Zwangsausgleichsantrag durch Sanierungsplanantrag,
Zwangsausgleichstagsatzung durch Sanierungsplantagsatzung,
Ausgleichserfüllung durch Erfüllung des Sanierungsplans,
Sachwalter durch Treuhänder,
Gemeinschuldner durch Schuldner,
persönlich haftender Gesellschafter durch unbeschränkt haftender Gesellschafter und
Konkursordnung durch Insolvenzordnung.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen der Konkursordnung verwiesen ist, wird das Zitat „Konkursordnung“ durch das Zitat „Insolvenzordnung“ und das Zitat „KO“ durch das Zitat „IO“ ersetzt.
Inkrafttretensbestimmung zum GesRÄG 2013
§ 276. § 69 Abs. 3a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Inkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnungs-Novelle 2014
§ 277. § 20 Abs. 4 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
IO
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
§ 278. (1) § 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1, §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(2) § 63 Abs. 1, § 182 und § 258a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 bei Gericht einlangt.
(3) § 63a ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 25. Juni 2017 bei Gericht eingebracht wird.
(4) §§ 68 und 256 Abs. 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 ergeht.
(5) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem 25. Juni 2017 bestellt wird.
(6) § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3 und § 191 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.
(7) § 87a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Juli 2017 aufgehoben wird.
(8) §§ 180b und 180c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
(9) §§ 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
Abkürzung
IO
Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 279. (1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.
(2) §§ 193 und 194 sowie die Aufhebung des § 195a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 194 Abs. 2 Z 4 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(3) §§ 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 201 Abs. 1 Z 6 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(4) § 183 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.
Abkürzung
IO
Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 279. (1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, und die Aufhebung des § 195a treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.
(2) §§ 193 und 194 sowie die Aufhebung des § 195a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 194 Abs. 2 Z 4 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(3) §§ 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 201 Abs. 1 Z 6 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(4) § 183 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.
Abkürzung
IO
Anhängige Abschöpfungsverfahren
§ 280. Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.
Abkürzung
IO
Zahlungsplan
§ 281. Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.
Abkürzung
IO
Übergangsbestimmungen zur GREx
§ 282. (1) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 und § 205 Abs. 1 in der Fassung GREx sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 eröffnet werden.
Abkürzung
IO
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 283. (1) § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 2 Z 3, §§ 36a, 36b, 57a Abs. 3, § 80b Abs. 3, § 187 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 192, § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 1, § 199, § 201 Abs. 2, 3 und 4, § 202 Abs. 2, § 203 Abs. 2, §§ 204, 206 Abs. 3, § 207 Abs. 1, § 210, § 210a Abs. 4, § 213 Abs. 1, § 216 Abs. 1, § 243 Abs. 1, § 254 Abs. 4, § 258a Abs. 1a, § 265 Abs. 1 Z 1 und § 269 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.
(2) §§ 32, 57a, 187, 190 Abs. 1 und § 265 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 eröffnet oder wiederaufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.
(3) §§ 36a und 36b in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 vorgenommen bzw. eingegangen werden.
(4) §§ 194 und 197 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(5) § 198 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf neuerliche Abstimmung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(6) §§ 199, 201, 202, 203, 204 Abs. 1 dritter Satz, §§ 206, 207, 210, 210a, 213 und 216 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf die Einleitung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(7) § 204 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Vergütungen für Tätigkeiten nach dem 1. August 2021 anzuwenden.
(8) § 258a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem 31. Juli 2021 bei Gericht einlangt.
(9) Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (§§ 199, 201 Abs. 2, § 216 Abs. 1) treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist.
Abkürzung
IO
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 199/2021
§ 284. 95a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 7. Juli 2022 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.
Abkürzung
IO
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 77/2023
§ 285. § 254 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.
Abkürzung
IO
Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.
Abkürzung
IO
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 20, BGBl. Nr. 337/1914)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
Artikel 15
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 117, RGBl. Nr. 337/1914)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2014, zu den §§ 221, 226, 230, 232, 233, 234, 238, 243 und 246, RGBl. Nr. 337/1914)
Mit diesem Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, und
Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349,
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 243, 244 und 246, BGBl. Nr. 337/1914)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
Artikel IV
Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218, RGBl. Nr. 337/1914)
(1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Art. I und III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
(3) Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. §§ 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind §§ 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Art. I anzuwenden.
(4) Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. § 142 Z 1 KO ist nicht anzuwenden.
Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1999, zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a, RGBl. Nr. 337/1914)
(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3 (§ 76 KO), Z 7 (§ 114a Abs. 3 KO), Z 8 lit. b (§ 114b Abs. 2 KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z 2 (§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.
Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2002, zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 80, 80a, 80b, 83, 113a, 116, 117, 118, 122, 125, 130, 147, 152, 183, 185, 186, 197, 201, 202, 204 und 207, RGBl. Nr. 337/1914)
(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, § 4 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 29a, 29b AO in der Fassung des Artikels III und § 20 Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(4) § 71b Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird.
(5) § 83 Abs. 1, §§ 116, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande kommt.
(6) § 122 Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni 2002 über die Rechnung entscheidet.
(7) § 125 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II und § 33a Abs. 2 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem 30. Juni 2002 erlassen wird.
(8) § 130 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Verteilungsentwurf nach dem 30. Juni 2002 bekannt gemacht wird.
(9) § 147 Abs. 1 dritter Satz KO und § 42 Abs. 1 zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde.
(10) § 152 Abs. 2 und Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II sowie § 49 Abs. 2 und Abs. 3 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird.
(11) § 197 Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2002 bei Gericht eingelangt ist.
(12) § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird.
(13) § 204 KO in der Fassung des Artikels II ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 erbracht werden.
Artikel VI
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2003, zu den §§ 12b, 18a, 26a, 32, 57a, 67, 69, 70, 96, 141, 154 und 190, RGBl. Nr. 337/1914)
(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(3) § 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
(4) § 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.
(5) § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
(6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.
Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 77a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 221 bis 251, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden.
(3) §§ 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.
(4) §§ 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai 2004 eröffnet werden.
Artikel VIII
Inkrafttreten
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 25, 46, 141, 147, 150 und 154, RGBl. Nr. 337/1914)
(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.
(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.
(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
(6) § 31a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.
(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu den §§ 111, 178 und 179, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 2. Es sind anzuwenden
die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), 2 (§ 7 ASGG), 16 lit. a (§ 39 Abs. 5 ASGG), 17 lit. a (§ 40 Abs. 2 ASGG), 18 (hinsichtlich des § 44 Abs. 2 ASGG), 26 (§ 72 ASGG) und 28 lit. a (§ 75 Abs. 1 ASGG), III Z 3 (§ 35 EO) und 4 (§ 36 EO), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO) und IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 8a, 107 und 220a, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 2. §§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 3. § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 43, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 4. § 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 5. § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 196, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 6. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
Abkürzung
IO
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 200, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 7. § 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 370/1982, zu § 50, RGBL. Nr. 337/1914)
§ 8. (1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff „Ausgleichsforderung“.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 8. § 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 9. § 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 71b, 74, 80, 91, 91a, 107, 114a, 121, 130, 145, 148a, 152, 157c, 157d, 157g, 174, 200, 205, 211, 213 und 216, RGBl. Nr. 337/1914)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 und 3 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)
(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 3 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(Anm.: Abs. 7 bis 13 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 29 und 254, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 29 und 254, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu §§ 72, 100, 101, 141 und 177, RGBl. Nr. 337/1914.)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).
(Anm.: Abs. 4 bis 10 ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(11) Art. XXVI Z 2 bis 5 und Art. XXVII sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Art. XXVI Z 1 ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
(Anm.: Abs. 12 ÜR zur ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur EO, RGBl. Nr 79/1896.)
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu §§ 116, 169 KO, RGBl. Nr. 337/1914)
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 GEG 1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, der Art. X Z 3 (§ 54 a ZPO), wenn das Datum der Kostenentscheidung nach dem 31. Juli 1989 liegt.
Der Art. XVI Z 2 (§ 169 KO) ist auf Konkurs- und Anschlußkonkursverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 eröffnet worden sind; im Fall der Wiederaufnahme eines Konkurses (§ 158 Abs. 2 KO) ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 72a, 82, 82a, 82d, 116, 138, 169, 191 und 204, RGBl. Nr. 337/1914)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG), 49
Die Art. 40 (Ausgleichsordnung) sowie 63 Z 2 bis 4 und 8 (§§ 82 Abs. 1, 82a Abs. 1, 82d, 191 Abs. 1 KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.
Der Art. 63 Z 1 (§ 72a Abs. 1 KO) ist anzuwenden, wenn der Konkursantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist.
Der Art. 63 Z 5 (§ 116 KO) ist auf Geschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden.
Der Art. 63 Z 7 (§ 169 Abs. 1 KO) ist auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 eröffnet werden.
Der Art. 63 Z 9 (§ 204 Abs. 1 KO) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.
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