Konkursordnung (KO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1090
Änderungshistorie JSON API

§ 72d. Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.

Einstweilige Vorkehrungen

§ 73. (1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.

(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.

(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat.

(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Dritter Unterabschnitt

Verfügungen des Gerichts

Einstweilige Vorkehrungen

§ 73. (1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.

(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.

(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat.

(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Abkürzung

IO

Dritter Unterabschnitt

Verfügungen des Gerichts

Einstweilige Vorkehrungen

§ 73. (1) Wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.

(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.

(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.

(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Abkürzung

IO

Dritter Unterabschnitt

Verfügungen des Gerichts

Einstweilige Vorkehrungen

§ 73. (1) Wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.

(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden. Die Bestellung eines einstweiligen Verwalters und seine Befugnisse sind öffentlich bekanntzumachen; § 74 Abs. 2 Z 6 ist anzuwenden. Die Eintragung in der Insolvenzdatei ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, zu löschen.

(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.

(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3.

Namen und Anschrift des Masseverwalters;

4.

Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5.

die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);

7.

Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über vierzehn Tage, die Anmeldungsfrist in der Regel auf dreißig bis neunzig Tage nach der Konkurseröffnung und die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf vierzehn Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 2 Z 2, 3 und 3a und Abs. 3 auf Verfahren

anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird

der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters;

3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;

4.

Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5.

die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);

7.

Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

Abs. 2 Z 3 und Z 5a sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen

(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Masseverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt;

3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;

4.

Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5.

die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

5a. die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);

7.

Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

Abs. 2 Z 3 und Z 5a sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen

(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Masseverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt;

3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;

4.

Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5.

die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

5a. die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist;

7.

Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

Abkürzung

IO

Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Gerichtes;

2.

Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Geburtsdatum;

3.

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt;

3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;

4.

Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5.

die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

5a. die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;

6.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist;

7.

Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

Abkürzung

IO

Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

2.

das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,

3.

die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,

4.

bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,

5.

bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,

6.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht,

7.

den Ort, die Zeit und den Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen,

8.

die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden,

9.

die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen,

10.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist und

11.

den Ort und die Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

Abkürzung

IO

Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 74. (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

2.

das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,

3.

die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,

4.

bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,

5.

bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,

6.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht,

7.

den Ort, die Zeit und den Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen,

8.

die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden,

9.

die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen,

10.

eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist und

11.

den Ort und die Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

§ 75. (1) Das Edikt ist anzuschlagen:

1.

am Tag der Konkurseröffnung an der Gerichtstafel des Konkursgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;

2.

an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts

a)

des gewöhnlichen Aufenthalts des Gemeinschuldners,

b)

des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;

3.

im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.

(2) Ein auf die Angaben nach § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

2.

im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

6.

dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt;

7.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Arbeitsamt.

(4) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

§ 75. (1) Das Edikt ist anzuschlagen:

1.

am Tag der Konkurseröffnung an der Gerichtstafel des Konkursgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;

2.

an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts

a)

des gewöhnlichen Aufenthalts des Gemeinschuldners,

b)

des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;

3.

im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.

(2) Ein auf die Angaben nach § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

2.

im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.

(3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

6.

der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice;

7.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(4) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

6.

der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice;

7.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

8.

der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher ist.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;

3.

der Finanzprokuratur;

4.

jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;

5.

dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;

6.

der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice;

7.

dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

8.

der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher ist;

9.

Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

3.
    1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)
9.

Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Abs. 1 Z 3 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen

(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

3.

auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1.

jedem Insolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2.

jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

3.

auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

und des Landesarbeitsamts

§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) und das Landesarbeitsamt (§ 75 Abs. 3 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

und des Landesarbeitsamts

§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 75 Abs. 3 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

und des Landesarbeitsamts

§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 75 Abs. 1 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

Anmerkung der Konkurseröffnung.

§ 77.

Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.

Abkürzung

IO

Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 77.

Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.

Abkürzung

IO

Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 77. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77a. (1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.

die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;

2.

die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.

die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;

4.

einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.

den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;

6.

die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen.

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,

BGBl. I Nr. 73/1999).

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77a. (1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.

die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;

2.

die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.

die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;

4.

einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.

den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;

6.

die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Abkürzung

IO

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77a. (1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.

die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;

2.

die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.

die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;

4.

einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.

den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;

6.

die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens;

7.

die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77a. (1) Ist die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Insolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1.

die Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;

2.

die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3.

die Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans;

4.

einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5.

den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des Treuhänders;

6.

die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

7.

die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen

von der Konkurseröffnung

§ 78. (1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.

(2) Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

(3) Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.

(4) Banken und Verwahrungsanstalten, bei denen der Gemeinschuldner allein oder gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der Konkurseröffnung mit dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen.

(5) Steht der Gemeinschuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen.

Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung

§ 78. (1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.

(2) Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

(3) Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.

(4) Kreditinstitute und Verwahrungsanstalten, bei denen der Gemeinschuldner allein oder gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der Konkurseröffnung mit dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen.

(5) Steht der Gemeinschuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen.

Abkürzung

IO

Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 78. (1) Zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen.

(2) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

(3) Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.

(4) Kreditinstitute und Verwahrungsanstalten, bei denen der Schuldner allein oder gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen.

(5) Steht der Schuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen.

Abkürzung

IO

Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 78. (1) Zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen.

(2) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

(3) Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 33 Z 2, BGBl. I Nr. 24/2020)

Verständigung der Arbeitnehmer

§ 78a. Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.

Verständigung der Arbeitnehmer

§ 78a. Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Insolvenzgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.

Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses

§ 79. (1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses ist den Behörden und Stellen zu übermitteln, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses

§ 79. (1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses ist den Behörden und Stellen zu übermitteln, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

Abs. 1 und Abs. 2 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen

(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses

§ 79. (1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses.

(2) Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 79. (1) Ist der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Die Beendigung der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

Dritter Abschnitt.

Organe des Konkursverfahrens.

Masseverwalter

§ 80. (1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein.

(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.

(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Dritter Abschnitt.

Organe des Konkursverfahrens.

Masseverwalter

§ 80. (1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.

(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

Abs. 2 bis Abs. 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen

(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses

maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Dritter Abschnitt.

Organe des Konkursverfahrens.

Masseverwalter

§ 80. (1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Konkurs- und Ausgleichswesen hat.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Konkursverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.

(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt.

Abkürzung

IO

Dritter Abschnitt.

Organe des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverwalter

§ 80. (1) Das Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Der Insolvenzverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.

(5) Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Abkürzung

IO

Dritter Abschnitt.

Organe des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverwalter

§ 80. (1) Das Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Der Insolvenzverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.

(5) Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Abkürzung

IO

Dritter Abschnitt.

Organe des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverwalter

§ 80. (1) Das Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Dem Insolvenzverwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

(5) Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Abkürzung

IO

Dritter Abschnitt

Organe des Insolvenzverfahrens

Insolvenzverwalter

§ 80. (1) Das Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Dem Insolvenzverwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

(5) Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. VI

Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Auswahl des Masseverwalters

§ 80a. (1) Das Konkursgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Konkursverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

1.

allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

2.

die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Masseverwalter und

3.

deren Berufserfahrung.

(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Masseverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Konkursgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

Auswahl des Insolvenzverwalters

§ 80a. (1) Das Insolvenzgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

1.

allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

2.

die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Insolvenzverwalter und

3.

deren Berufserfahrung.

(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Insolvenzverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Insolvenzgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. VI

Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Unabhängigkeit des Masseverwalters

§ 80b. (1) Der Masseverwalter muss vom Gemeinschuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(2) Der Masseverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Konkursgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

1.

den Gemeinschuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung getan hat,

2.

einen Gläubiger des Gemeinschuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner innerhalb von drei Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat oder

3.

einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Masseverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Konkursgericht bekannt zu geben.

(4) Die vom Masseverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

Abkürzung

IO

Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters

§ 80b. (1) Der Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(2) Der Insolvenzverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Insolvenzgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

1.

den Schuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getan hat,

2.

einen Gläubiger des Schuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertreten oder beraten hat oder

3.

einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Insolvenzverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Insolvenzgericht bekannt zu geben.

(4) Die vom Insolvenzverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

Abkürzung

IO

Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters

§ 80b. (1) Der Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(2) Der Insolvenzverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Insolvenzgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

1.

den Schuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getan hat,

2.

einen Gläubiger des Schuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertreten oder beraten hat oder

3.

einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Insolvenzverwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder dieser eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Insolvenzgericht bekannt zu geben.

(4) Die vom Insolvenzverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters.

§ 81.

(1) Der Masseverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und unverzüglich zu prüfen, ob ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Der Masseverwalter kann ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortführen. Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.

(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.

(3) Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters.

§ 81.

(1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.

(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.

(3) Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

Abkürzung

IO

Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters.

§ 81.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.

(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.

(3) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(4) Der Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

Abkürzung

IO

Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters

§ 81. (1) Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.

(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.

(3) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(4) Der Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Tätigkeit des Masseverwalters

§ 81a. (1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über

1.

die wirtschaftliche Lage,

2.

die bisherige Geschäftsführung,

3.

die Ursachen des Vermögensverfalls,

4.

das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,

5.

das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und

6.

alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.

(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.

(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob

1.

eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und

2.

ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Tätigkeit des Insolvenzverwalters

§ 81a. (1) Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über

1.

die wirtschaftliche Lage,

2.

die bisherige Geschäftsführung,

3.

die Ursachen des Vermögensverfalls,

4.

das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,

5.

das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und

6.

alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.

(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob

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