Gesetz vom 22. März 1920 über die Parteienvertretung durch Frauen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1920-03-28
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2 Abs. 1

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2 Abs. 1

§ 1.

Frauen sind unter denselben Voraussetzungen, wie Männer zur Parteienvertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassen.

§ 2.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.

(2) (Anm.: Änderung der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.)

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2 Abs. 1

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern betraut.

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