Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. Juli 1932, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens
Gemäß Artikel 15a des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 45 aus 1932 kundgemachten österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 25. Juni 1932 diesem Abkommen für Neuseeland beigetreten.
Die Erweiterung des Geltungsbereiches tritt gemäß Artikel 15a des Abkommens mit 25. Juli 1932 in Kraft.
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