Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend die Anwendung des österreichisch-britischen Auslieferungsvertrages auf Sansibar und die britischen Salomonen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1937-07-18
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Der Bundespräsident hat mit Entschließung vom 21. Mai 1937 eine zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Britischen Majestät im Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland getroffene Vereinbarung ratifiziert, nach welcher die Bestimmungen des zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland abgeschlossenen und zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem britischen Reich in Geltung stehenden Auslieferungsvertrages vom 3. Dezember 1873 (R. G. Bl. Nr. 34/1874) samt der Additionalerklärung vom 26. Juni 1901 (R. G. Bl. Nr. 185/1902) und dem Zusatzabkommen vom 29. Oktober 1934 (R. G. Bl. Nr. 238/1935) auf das Protektorat von Sansibar und das Protektorat der britischen Salomonen Anwendung zu finden haben.

Nach dieser Vereinbarung, die am 7. Mai 1937 in Kraft getreten ist, ist hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslieferung nach und aus den Protektoraten von Sansibar und der britischen Salomonen so vorzugehen, als ob diese Gebiete Besitzungen Seiner Britischen Majestät und die Angehörigen oder Eingeborenen dieser Gebiete britische Untertanen wären.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.