Gesetz vom 31. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 – RAO. 1945)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1945-08-09
Letzte Aktualisierung 1956-07-29
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Abkürzung

RAO 1945

Präambel/Promulgationsklausel

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

Abkürzung

RAO 1945

I. Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.

§ 1. (1) Die Rechtsanwaltsordnung (Gesetz vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96) und das Gesetz vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sowie die mit diesen Gesetzen zusammenhängenden Vorschriften treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit.

(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine die Rechtsanwaltschaft regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

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RAO 1945

II. Überleitungsbestimmungen.

§ 2. (1) Die Mandate der Organe der Rechtsanwaltschaft, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestanden, sind erloschen. Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt für die Wahl der nunmehr gemäß den im § 1 bezeichneten Vorschriften zu bestellenden Organe. Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgang näher zu regeln.

(2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amtsantritt gewählter Organe kann das Staatsamt für Justiz Organe durch Ernennung bestellen. Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident der Rechtsanwaltskammer erstattet für die Ernennung der weiteren Organe Vorschläge, die doppelt so viele Personen enthalten sollen, wie zu bestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an die Vorschläge nicht gebunden. Wie viele Personen bestellt werden, bestimmt das Staatsamt für Justiz. Es kann die von ihm bestellten Organe jederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wirkungskreis des durch Ernennung bestellten Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gehören auch die der Rechtsanwaltskammer zukommenden Geschäfte.

(3) Die durch das Staatsamt für Justiz in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestellungen von Standesorganen gelten als im Sinne des Abs. (2) vollzogen.

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RAO 1945

§ 3. (1) Für die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:

1.

Rechtsanwälten, die zu den im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehören, ist die Eintragung in die Liste zu verweigern.

2.

(Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren und nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören, sind in die Liste einzutragen. Die Eintragung ist jedoch zu verweigern, wenn der Rechtsanwalt zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde.

3.

(Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, sind auf Antrag in die Liste einzutragen, wenn sie nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören und den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Vertrauensunwürdigkeit ist insbesondere auch anzunehmen, wenn der Bewerber nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] absehen.

(2) Abs. (1) gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.

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RAO 1945

§ 3. (1) Für die Eintragung in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:

1.

Den belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.

2.

Den minderbelasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien bis zum 30. April 1950 verboten [in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.

3.

Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind in die Liste einzutragen, wenn sie schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren.

4.

Die Bestimmungen in Z. 2 und 3 sind auf Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, mit den nachfolgenden Änderungen anzuwenden: Die Eintragung in die Liste wird nur auf Antrag vorgenommen. Die Rechtsanwälte müssen den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] absehen.

(2) Abs. (1) gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.

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RAO 1945

§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Vorschriften in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwalt tätig ist, zu. Dieser kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.

(2) In dem Bescheid, womit die Eintragung in die Liste verweigert wird, kann die im § 5, Abs. (6), RAO. vorgesehene Frist von drei Jahren für ein neuerliches Eintragungsansuchen bis auf ein Jahr herabgesetzt werden.

(3) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5, Abs. (3), Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

(4) Die Verweigerung der Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

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RAO 1945

§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen.

(2) Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5, Abs. (3), Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

(3) Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

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RAO 1945

§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.

(2) Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden.

(3) Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

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RAO 1945

§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragung in die Liste zu verweigern sein wird, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.

(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 4, Abs. (3), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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RAO 1945

§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.

(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 4, Abs. (2), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Abkürzung

RAO 1945

§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.

(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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RAO 1945

§ 6. (1) Vor Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte hat der Rechtsanwalt das im § 7 RAO. vorgesehene Gelöbnis zu leisten. In der Gelöbnisformel treten an die Stelle der Worte „der Deutschösterreichischen Republik“ die Worte „der Republik Österreich“.

(2) Das Gelöbnis wird vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in die Hände des Staatssekretärs für Justiz, von den übrigen Rechtsanwälten in die Hände des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter abgelegt. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.

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RAO 1945

§ 7. (1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.

(2) Für die Eintragung der in Abs. (1) bezeichneten Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 entsprechend.

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RAO 1945

§ 7. (1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.

(2) Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

2.

Personen, die nicht unter Z. 1 aufgezählt sind, sind in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, in ihrer am 13. März 1938 gültigen Fassung erfüllen.

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RAO 1945

§ 8. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetze bewilligt oder ergeht gemäß § 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, deren Benützung im Verfahren nach § 4 [§ 7, Abs. (2)] dieses Gesetzes eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

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RAO 1945

§ 8. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, deren Benützung eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder nach § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

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RAO 1945

§ 9. Der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärter stehen zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 ergangene behördliche Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere auch disziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich auf nationale, sogenannte rassische oder politische Gründe zurückgehen.

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RAO 1945

§ 10. Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

a)

inwieweit den Rechtsanwaltsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach § 2 RAO. und nach § 31, Abs. (3), ZPO. erforderliche Dauer der Praxis eingerechnet werden;

b)

inwieweit die nach § 1, Abs. (2), lit. c und e, RAO. zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat;

c)

inwieweit es eines Nachweises der erlangten juridischen Doktorwürde nicht bedarf.

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RAO 1945

§ 10. Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

a)

inwieweit den Rechtsanwaltsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach § 2 RAO. und nach § 31, Abs. (3), ZPO. erforderliche Dauer der Praxis eingerechnet werden;

b)

inwieweit die nach § 1, Abs. (2), lit. c und e, RAO. zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat;

c)

inwieweit es eines Nachweises der erlangten juridischen Doktorwürde nicht bedarf;

d)

inwieweit Personen, welche die Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Auslande erlangt haben, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach der Rechtsanwaltsordnung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden können, ohne daß es der tatsächlichen Vollstreckung der Praxis nach § 2 RAO. und der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung bedarf;

e)

inwieweit Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter bewilligt werden kann, wenn das Bundesministerium für Unterricht nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 82, über die Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen die von ihnen an einer ausländischen Hochschule abgelegten akademischen oder staatlichen Prüfungen an Stelle der durch die inländische Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen anerkennt, vorausgesetzt, daß sie die übrigen Bedingungen der RAO. erfüllen;

f)

inwieweit Personen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (die Praxis als Rechtsanwaltsanwärter) aufgeben mußten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nach der Rechtsanwaltsordnung gegen nachträgliche Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft [§ 1, Abs. (2), lit. a, RAO.] in die Liste der Rechtsanwälte (der Rechtsanwaltsanwärter) eingetragen werden können. Für die Beibringung des Nachweises ist eine Frist von mindestens einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) aus der Liste der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) zu streichen. Die Gültigkeit der in der Zwischenzeit vorgenommenen Rechtshandlungen bleibt unberührt.

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RAO 1945

§ 11. Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige die Rechtsanwaltschaft betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, der nach den gemäß § 1 nunmehr anzuwendenden Vorschriften das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die zuständige Stelle zu veranlassen hat.

Abkürzung

RAO 1945

§ 12. (1) Wird einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter, der zur Wehrdienstleistung eingerückt war, ein Disziplinarvergehen zur Last gelegt, das vor seiner Einrückung begangen worden sein soll, so kann der Disziplinarrat auf Antrag des Kammeranwaltes beschließen, daß das Verfahren eingestellt wird oder die Einleitung des Verfahrens unterbleibt.

(2) Für die Anwendung des Abs. (1) ist Voraussetzung, daß nach den Feststellungen des Disziplinarrates gegen den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung keine schwerere Strafe als die des schriftlichen Verweises oder eine geringfügige Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, und daß die Sache noch in erster Instanz anhängig ist. Gegen solche Beschlüsse des Disziplinarrates findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Abkürzung

RAO 1945

§ 13. Bis zum 31. Dezember 1945 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im § 21 RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt.

Abkürzung

RAO 1945

§ 13. Bis zum 31. Dezember 1946 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im § 21 RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt.

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RAO 1945

§ 14. Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den im § 1 angeführten Vorschriften in der Wiener- oder in der Amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen sind.

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RAO 1945

III. Vollzugsklausel.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut.

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