Bundesgesetz vom 21. März 1947 über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes
§ 1. (1) Aufgehoben werden:
die Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens in Pachtschutzangelegenheiten vom 6. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 585,
die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtschaftungs- und Entschuldigungsrecht aus Anlaß des totalen Krieges vom 11. Oktober 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 245, soweit sie sich auf das Pachtrecht bezieht,
in der Verordnung zur Vereinheitlichung des Pachtnotrechtes (Reichspachtschutzordnung) vom 30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065, die Bestimmungen über Jagdpachtverträge.
(2) Die durch die im Abs. (1) angeführten Vorschriften aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen treten wieder in Kraft, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt.
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Abs. 2 Z 4 LPG, BGBl. Nr. 451/1969.)
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Abs. 2 Z 4 LPG, BGBl. Nr. 451/1969.)
§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Abs. 2 Z 4 LPG, BGBl. Nr. 451/1969.)
§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Abs. 2 Z 4 LPG, BGBl. Nr. 451/1969.)
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
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