Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)
Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Kreditunternehmungen binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Kreditunternehmung entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Kreditunternehmung gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Über Anmeldungen der gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Gemäß Z. 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
(4) Für die gemäß Z. 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Soweit sich aus Z. 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:
Die im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
Die gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Bank entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Bank gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Über Anmeldungen der gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Gemäß Z. 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
(4) Für die gemäß Z. 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Soweit sich aus Z. 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:
Die im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Kreditinstituten für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
Die gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Kreditinstitute binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jedes ausländische Kreditinstitut entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jedes ausländische Kreditinstitut gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Über Anmeldungen der gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Gemäß Z. 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
(4) Für die gemäß Z. 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Soweit sich aus Z. 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.
Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu BGBl. Nr. 188/1954)
Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditunternehmungen sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Z. 1 gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.
Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu BGBl. Nr. 188/1954)
Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Banken sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Z. 1 gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.
Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu BGBl. Nr. 188/1954)
Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditinstituten sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Z. 1 gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.
Artikel IV.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Kreditunternehmung mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Kreditunternehmung aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.
Artikel IV.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Bank mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Bank aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.
Artikel IV.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.
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