Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 5. November 1956, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu Spanien
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Spanien der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in Spanien hat, ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.
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