Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz)
(2) § 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 18 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(4) Ob in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.
(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)
Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel XIII
(Anm.: zu § 21, BGBl. Nr. 106/1958)
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes die Länder in Angelegenheiten des bäuerlichen Anerbenrechtes ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, tritt die Bezeichnung „(Verfassungsbestimmung)“ in § 21 des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958, außer Kraft. Der Erlassung eines solchen Bundesgesetzes steht die Verfassungsbestimmung in § 21 des Anerbengesetzes nicht entgegen.
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 10, BGBl. Nr. 106/1958)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 10, BGBl. Nr. 106/1958)
§ 10. § 10 Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
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