(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1961-07-31
Letzte Aktualisierung 2022-12-06
Status Aufgehoben · 2020-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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„Die Ukraine wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Ungarn

„Die Ungarische Volksrepublik wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines der anderen Vertragsstaaten ergangen sind und Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen betreffen, die nach ungarischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Venezuela

Venezuela hat erklärt, daß es

a)

das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde, und

b)

das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Vereinigten Staaten

„Die Vereinigten Staaten von Amerika werden das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Die Vereinigten Staaten von Amerika werden das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach den nationalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika als Handelssachen angesehen werden, anwenden.“

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1971 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 359/1970) auf alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind, ausgedehnt.

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist bei diesem am 21. Jänner 1977 eine Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eingelangt, derzufolge das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 401/1976) auf Hongkong ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 356/1978) am 22. Feber 1979 auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 14. November 1979 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Bermuda ausdehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung, daß die Regierung Bermudas das Übereinkommen gemäß dessen Art. 1 Abs. 3 nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 52/1980) am 26. November 1980 auf die Cayman-Inseln und Belize ausgedehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung, daß die Regierung der Cayman-Inseln und die Regierung von Belize das Übereinkommen gemäß dessen Art. I Abs. 3 auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines änderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 19. April 1985 die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 460/1984) auf die Vogtei Guernsey ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/1997) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. Mai 2002 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt und nachstehende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 1 Abs. 3 findet das Übereinkommen auf die Vogtei Jersey nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche Anwendung, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 24. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommen auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.

Vietnam

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Vietnam erklärt, daß

1.

es davon ausgeht, daß das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwendbar ist. In bezug auf Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates ergangen sind, wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet;

2.

das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen angewendet wird, die nach vietnamesischer Gesetzeslage als Handelssache angesehen werden;

3.

die Auslegung des Übereinkommens bei vietnamesischen Gerichten oder zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Gesetzeslage in Vietnam erfolgen würde.

Zentralafrikanische Republik

„Die Zentralafrikanische Republik erklärt unter Bezugnahme auf die in Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens gebotene Möglichkeit, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Zypern

„Die Republik Zypern wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; des weiteren wird säe das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach ihren nationalen Gesetzen als Handelssachen angesehen werden, anwenden.“

Artikel I.

(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.

(2) Unter „Schiedssprüchen“ sind nicht nur Schiedssprüche von Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines ständigen Schiedsgerichtes, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen.

(3) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, ihm beitritt oder dessen Ausdehnung gemäß Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, daß er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Artikel II.

(1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.

(2) Unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.

(3) Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.

Artikel III.

Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.

Artikel IV.

(1) Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt:

a)

die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist,

b)

die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.

(2) Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefaßt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in dieser Sprache beizubringen. Die Übersetzung muß von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.

Artikel V.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt,

a)

daß die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hiezu nicht fähig waren oder daß die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder

b)

daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder

c)

daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder

d)

daß die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder

e)

daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt,

a)

daß der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder

b)

daß die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.

Artikel VI.

Ist bei der Behörde, die im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e zuständig ist, ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches begehrt, der anderen Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.

Artikel VII.

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt und nehmen keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen.

(2) Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1923 und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 treten zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß außer Kraft, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird.

Artikel VIII.

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel IX.

(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel X.

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

(2) Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; die Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist, oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt wirksam.

(3) Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.

Artikel XI.

Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind;

b)

hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen;

c)

ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechtes und der Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Maßnahmen wirksam geworden sind.

Artikel XII.

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XIII.

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.

(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird.

Artikel XIV.

Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.

Artikel XV.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:

a)

die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel VIII;

b)

die Beitrittserklärungen gemäß Artikel IX;

c)

die Erklärungen und Notifikationen gemäß den Artikeln I, X und XI;

d)

den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XII in Kraft tritt;

e)

die Kündigungen und Notifikationen gemäß Artikel XIII.

Artikel XVI.

(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.

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