Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. August 1962, betreffend die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu der Republik der Philippinen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht:
§ 1. (1) In der Republik der Philippinen genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische Marken) denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in der Republik der Philippinen.
(2) In der Republik der Philippinen ist der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik der Philippinen haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken in der Republik der Philippinen registriert sind, nicht zu erbringen.
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