Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962)
§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, soweit nicht hierüber besondere Vorschriften bestehen.
§ 16. Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
Abkürzung
GEG
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
Abkürzung
GEG
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
§ 17. Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
1.durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen, und zwar, soweit hiedurch der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien; (BGBl. Nr. 98/1960, Art. III Abs. 1 Z 4.)
die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen, darin noch nähere Bestimmungen zu treffen und die Geschäftsordnung neu zu erlassen.
§ 18. (1) Das Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:
Die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; die Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung;
der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
§ 18. (1) Das Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:
§ 25 Abs. 2 zweiter Satz, §§ 26 und 27 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden;
Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung;
der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
§ 18. Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
§ 19. Mit dem Inkrafttreten der §§ 1 bis 16 treten alle Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen oder die besondere Anordnungen für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten treffen, außer Kraft.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
das Gerichtliche Einhebungsgesetz (Art. XI der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 222, in der derzeit noch geltenden Fassung);
gegenstandslos geworden; (BGBl. Nr. 98/1960, Art. II Abs. 1 Z 4.)
die Justizkassenordnung vom 30. Jänner 1937, Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr. 13, in der geltenden Fassung;
die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung vom 20. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 406, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;
die Durchführungsverordnung zur Kriegsmaßnahmenverordnung und zur Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. I S. 292, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;
die Allgemeinen Verfügungen
vom 2. August 1938, Deutsche Justiz S. 1214, über Kostenansatz und Kosteneinziehung bei den Anerbenbehörden im Lande Österreich;
vom 10. Jänner 1939, Deutsche Justiz S. 136, über Durchführungsbestimmungen zu den im Lande Österreich eingeführten reichsrechtlichen Kostenvorschriften;
vom 15. Februar 1939, Deutsche Justiz S. 340, über Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Justizbehörden im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten;
vom 11. Februar 1939, Deutsche Justiz S. 305, und vom 7. Dezember 1939, Deutsche Justiz S. 1868, über die Anfechtung der Kostenentscheidung im Verfahren zur Bereinigung alter Schulden;
vom 24. September 1941, Deutsche Justiz S. 941, über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über den Kostenansatz in den Reichsgauen der Ostmark;
vom 7. Februar 1942, Deutsche Justiz S. 117, in der Fassung der Allgemeinen Verfügung vom 4. Juni 1942, Deutsche Justiz S. 388, über Kriegsvereinfachungen im Kostenwesen;
vom 12. Mai 1943, Deutsche Justiz S. 270, über Erinnerungen gegen den Kostenansatz;
vom 28. März 1935, Deutsche Justiz S. 480, in der Fassung der Allgemeinen Verfügungen vom 7. Februar 1942, Deutsche Justiz S. 117, vom 24. Juli 1944, Deutsche Justiz S. 219, und vom 8. September 1944, Deutsche Justiz S. 238, sowie die Allgemeinen Verfügungen vom 25. Oktober 1941, Deutsche Justiz S. 1022, vom 7. April 1943, Deutsche Justiz S. 231, und vom 6. August 1943, Deutsche Justiz S. 405, über den Erlaß von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben.
§ 19a. § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
Abkürzung
GEG
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
GEG
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(17) § 9 Abs. 2 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
GEG
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(17) § 9 Abs. 2 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(18) § 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Abkürzung
GEG
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(17) § 9 Abs. 2 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(18) § 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(19) § 4 samt Überschrift tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.
Abkürzung
GEG
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(17) § 9 Abs. 2 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(18) § 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(19) § 4 samt Überschrift tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.
(20) § 1, § 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 6b Abs. 1 und 3, § 6c, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft und sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt werden. § 6c Abs. 2 ist auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 entrichtet werden. § 8 Abs. 4 ist auf Fälle anzuwenden, die am 1. Mai 2022 nach den bis dahin geltenden Vorschriften noch nicht verjährt sind.
Abkürzung
GEG
§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
(7) § 1 Z 5 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
(10) §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 5 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
(14) § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.
(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(17) § 9 Abs. 2 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(18) § 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(19) § 4 samt Überschrift tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.