Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 15. Mai 1962, betreffend die Erweiterung des Geltungsbereiches des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 7/1948
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien sind seit der Kundmachung BGBl. Nr. 46/1960 folgende Staaten dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 7/1948, beigetreten:
Tag des Inkrafttretens:
San Marino 4. März 1960
Vatikanstadt 29. September 1960
Island 5. Mai 1962
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