Bundesgesetz vom 29. April 1964 über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz)
I. ABSCHNITT.
Begriffsbestimmungen.
Nukleares Ereignis.
§ 1. (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das durch Kernumwandlungsvorgänge
bei der Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Kernanlage oder bei der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Kernmaterialien oder des Umgangs mit ihnen oder
bei der Gewinnung, der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Radionukliden oder des Umgangs mit ihnen verursacht wird.
(2) Als nukleares Ereignis im Sinne des Abs. 1 ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen, wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen oder physikalischen Eigenschaften anderer Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide verursacht wird.
(3) Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne der Abs. 1 und 2, von denen jeder für sich allein nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken einen Schaden oder hängen mehrere nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar miteinander zusammen, so gilt dies als ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Kernanlagen - Kernmaterialien - Radionuklide.
§ 2. (1) Kernanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kernreaktoren und Fabriksanlagen, die der Herstellung, der Bearbeitung, der Verwendung, der Aufbewahrung, der Wiederaufarbeitung, der Unschädlichmachung oder der Trennung der Isotope von Kernmaterialien dienen, sowie Anlagen, die zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe oder zur Teilchenbeschleunigung bestimmt sind; ausgenommen sind Anlagen, in denen Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung aufbewahrt werden.
(2) Kernmaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spaltbare Kernbrennstoffe und die aus solchen hervorgegangenen radioaktiven Erzeugnisse und Abfälle, nicht jedoch die Radionuklide (Abs. 3). Den Kernmaterialien werden sonstige natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe gleichgehalten, sofern sie sich in einer Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben, den Körper oder die Gesundheit von Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich sind.
(3) Radionuklide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe, die für die Verwendung zu industriellen, technischen, wirtschaftlichen einschließlich landwirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken außerhalb einer Kernanlage bestimmt sind oder zu solchen Zwecken verwendet werden, sofern sie sich nicht in einer Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben, den Körper oder die Gesundheit von Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich sind.
II. ABSCHNITT.
Kernanlagen und Kernmaterialien.
Haftung.
§ 3. (1) Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Betriebsunternehmer der Kernanlage, in der sich die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff, die das nukleare Ereignis verursacht haben, zur Zeit dieses Ereignisses befunden oder aus der sie zu dieser Zeit unmittelbar hergestammt haben, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
(2) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers der Kernanlage nach dem Abs. 1 bezieht sich auf alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage.
(3) Ausgenommen von der Haftpflicht nach dem Abs. 1, vorbehaltlich des § 35, sind Schäden an der Kernanlage sowie an Sachen, die sich in ihrem Bereich befinden und im Zusammenhang mit ihr verwendet werden oder verwendet werden sollen.
§ 4. (1) Ist ein nukleares Ereignis im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien, einschließlich der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung, eingetreten, so haftet im Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der Kernanlage in Österreich, von der die Kernmaterialien zur Zeit dieses Ereignisses unmittelbar hergestammt haben, für alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die Kernmaterialien
vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage im Sinne des § 3;
sofern sie ins Ausland versendet worden sind, von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, mit dem sie in das Ausland gelangt sind.
(2) Sind die Kernmaterialien aus dem Ausland nach Österreich versendet worden, so haftet im Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die sie bestimmt sind, von der Zeit an, zu der sie auf das Beförderungsmittel verladen werden, sofern die Versendung mit seinem schriftlichen Einverständnis geschehen ist.
(3) Der Beförderer haftet im Sinne des § 3, wenn
weder die Kernanlage, von der die Kernmaterialien unmittelbar hergestammt haben, noch die Kernanlage, für die sie bestimmt sind, in Österreich gelegen ist,
im Falle des Abs. 2 die Versendung nicht mit dem schriftlichen Einverständnis des Betriebsunternehmers der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die die Kernmaterialien bestimmt sind, geschehen ist, oder
die Kernmaterialien überhaupt nicht für eine Kernanlage bestimmt sind oder eine solche Kernanlage nicht feststellbar ist,
§ 5. Begründen mehrere Kernanlagen oder Kernmaterialien, die sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches befinden, die Haftpflicht derselben Person nach den §§ 3 oder 4 und ist das nukleare Ereignis, das die mehreren Kernanlagen oder Kernmaterialien betrifft, als ein einziges im Sinne des § 1 Abs. 3 anzusehen, so haftet der Haftpflichtige nur bis zu den Höchstbeträgen, die unter den in Betracht kommenden Höchstbeträgen das weiteste Ausmaß erreichen.
§ 6. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Haftpflicht mehrerer Personen nach den §§ 3 oder 4, so haften diese zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
(2) Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftung zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.
§ 7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Dem Verschulden des Geschädigten steht im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden dessen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.
Nichtige Vereinbarungen.
§ 8. Vereinbarungen, durch die
die Haftpflicht nach diesem Abschnitt für die Tötung und die Verletzung von Menschen im vorhinein ausgeschlossen oder beschränkt wird, oder
der Haftpflichtige auf die Schadloshaltung durch den Bund verzichtet,
Haftungsbefreiung.
§ 9. Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn das nukleare Ereignis durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht worden ist.
Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche mehrerer Haftpflichtiger.
§ 10. (1) Sind mehrere Haftpflichtige einem Dritten zum Ersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
Vermutung der Verursachung.
§ 11. (1) Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache eines Schadens mehrere nukleare Ereignisse in Betracht, die von verschiedenen Kernanlagen oder Kernmaterialien ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Ereignissen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch eines oder mehrere dieser nuklearen Ereignisse entkräftet werden.
(2) Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken eines nuklearen Ereignisses mit einem anderen Ereignis verursacht, so gilt, wenn sich die Anteile der beiden Ereignisse am Schaden nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, auch der durch das andere Ereignis hervorgerufene Schaden als durch das nukleare Ereignis verursacht.
Gegenstand des Ersatzes.
§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:
die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und
die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich getragen hat.
(2) Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen ist.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 Z 4 auf Schadensereignisse anzuwenden, die
sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Gegenstand des Ersatzes.
§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:
die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
ein angemessenes Schmerzengeld und
die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich getragen hat.
(2) Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen ist.
§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:
die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und
im Fall einer dauernden Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Z 4 auf Schadensereignisse anzuwenden, die
sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:
die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
ein angemessenes Schmerzengeld und
im Fall einer dauernden Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlich
der Aufhebung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
der Vermehrung der Bedürfnisse und
der Unterhaltsansprüche Dritter
(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gelten der § 1418 dritter Satz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes; soweit der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes nicht anzuwenden ist, kann der Ersatzberechtigte, falls er gegen den Haftpflichtigen schon einmal wegen eines verfallenen Rentenbetrags Zwangsvollstreckung führen hat müssen, hinsichtlich der innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Rentenbeträge Exekution zur Sicherstellung führen.
(3) Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlich
der Aufhebung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
der Vermehrung der Bedürfnisse und
der Unterhaltsansprüche Dritter
(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.
(3) Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
Haftungshöchstbeträge.
§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet
```
im Falle der Tötung oder der
```
Verletzung eines Menschen für alle
Ansprüche bis zu einem Betrag von ................... 1,200.000 S,
im Falle der Tötung oder der
Verletzung mehrerer Menschen durch
dasselbe nukleare Ereignis bis zu
einem Betrag von .................................... 375,000.000 S,
bei Anlagen zur Vereinigung
verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei
Teilchenbeschleunigern bis zu einem Betrag von ...... 2,400.000 S;
```
im Falle der Sachbeschädigung bis
```
zur Höhe des gemeinen Wertes der
beschädigten Sache zuzüglich der Kosten
der Beseitigung der von ihr ausgehenden
Strahlungsgefahren, höchstens aber bis
zu einem Betrag von ................................. 125,000.000 S,
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern
höchstens bis zu einem Betrag von ................... 600.000 S,
auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.
(2) Wird der im Abs. 1 für die Tötung oder die Verletzung mehrerer Menschen oder für die Beschädigung mehrerer Sachen jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden. Der Anspruch auf den Ersatz der Schäden an Beförderungsmitteln geht dem auf den Ersatz sonstiger Schäden im Range nach.
(3) Die im Abs. 1 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge schließen die Kosten für die Untersuchung, die Kosten außergerichtlicher Regelung von Ansprüchen und die Prozeßkosten sowie die Verzugszinsen nicht ein.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 Z 1 und 2 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Haftungshöchstbeträge.
§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet
```
im Falle der Tötung oder der
```
Verletzung eines Menschen für alle
Ansprüche bis zu einem Betrag von ................... 4 000 000 S,
im Falle der Tötung oder der
Verletzung mehrerer Menschen durch
dasselbe nukleare Ereignis bis zu
einem Betrag von .................................... 1 125 000 000 S
bei Anlagen zur Vereinigung
verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei
Teilchenbeschleunigern bis zu einem Betrag von ...... 7 200 000 S;
```
im Falle der Sachbeschädigung bis
```
zur Höhe des gemeinen Wertes der
beschädigten Sache zuzüglich der Kosten
der Beseitigung der von ihr ausgehenden
Strahlungsgefahren, höchstens aber bis
zu einem Betrag von ................................. 375 000 000 S,
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern
höchstens bis zu einem Betrag von ................... 1 800 000 S
auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.
(2) Wird der im Abs. 1 für die Tötung oder die Verletzung mehrerer Menschen oder für die Beschädigung mehrerer Sachen jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden. Der Anspruch auf den Ersatz der Schäden an Beförderungsmitteln geht dem auf den Ersatz sonstiger Schäden im Range nach.
(3) Die im Abs. 1 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge schließen die Kosten für die Untersuchung, die Kosten außergerichtlicher Regelung von Ansprüchen und die Prozeßkosten sowie die Verzugszinsen nicht ein.
Verteilungsordnung.
§ 16. (1) Ist innerhalb von vier Monaten seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festzustellen, ob die im § 15 für den Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen oder der Beschädigung von Sachen jeweils vorgesehenen Höchstbeträge zur Entschädigung aller möglicherweise in Betracht kommenden Ersatzberechtigten ausreichen, so sind diese Höchstbeträge gruppenweise wie folgt zu verwenden:
70 v. H. zur Deckung der Schäden, die innerhalb von vier Monaten seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses dem Haftpflichtigen zur Kenntnis gelangt sind;
weitere 14 v. H. sowie der von den vorgenannten 70 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch genommene Restbetrag zur Deckung der Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser vier Monate, jedoch innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden ist;
die restlichen 16 v. H. sowie der von den vorgenannten 84 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch genommene Restbetrag zur Deckung der Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser zwei Jahre, jedoch innerhalb von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden ist, wobei auf jeweils zwei Jahre 4 v. H. dieser Höchstbeträge und der jeweils verbliebene, nicht in Anspruch genommene Restbetrag entfallen.
(2) Würden die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten auf Grund desselben nuklearen Ereignisses zu leisten wären, insgesamt die sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Hundertsatzbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen innerhalb jeder der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gruppen in dem Verhältnis, in dem der gesamte Betrag der auf die jeweilige Gruppe entfallenden Entschädigungen zu dem auf diese Gruppe entfallenden Höchstbetrag steht. Innerhalb keiner der Gruppen des Abs. 1 Z. 2 und 3 dürfen jedoch die Entschädigungen nach höheren Verhältnissätzen bemessen werden, als der niedrigste Verhältnissatz einer der vorhergehenden Gruppen beträgt. Restbeträge sind nach Ablauf von zehn Jahren zur verhältnismäßigen Befriedigung der noch nicht voll befriedigten Ansprüche aller Ersatzberechtigten zu verwenden.
(3) Wird der Ersatz von Schäden nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht (Spätschäden), so sind solche Ansprüche nur insoweit zu befriedigen, als die vorgesehenen Höchstbeträge nicht durch die Deckung sämtlicher vorher geltend gemachter Ersatzansprüche verbraucht sind. Die Befriedigung ist in der Reihenfolge der Geltendmachung des Ersatzes der Spätschäden vorzunehmen; innerhalb von jeweils zwei Jahren nach Ablauf der zehn Jahre geltend gemachte Ansprüche sind als gleichzeitig erhoben anzusehen und, soweit der zur Verfügung stehende Restbetrag nicht ausreicht, verhältnismäßig zu befriedigen.
Sicherstellung.
§ 17. (1) Zur Deckung der Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 ist, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund ist, eine geeignete Sicherstellung einer oder verschiedener Arten zu erbringen; fällt die Sicherstellung ganz oder teilweise weg, so hat der Haftpflichtige für den Ausfall eine anderweitige geeignete Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses, sofern das nukleare Ereignis aber durch Kernmaterialien verursacht worden ist, die gestohlen, verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren sich der Haftpflichtige sonst begeben hatte (§ 362 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), höchstens bis zum Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Diebstahl, dem Verlust, dem Überbordwerfen oder der sonstigen Begebung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Sicherstellung muß folgende Beträge erreichen:
```
für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 1 .............. 97,500.000 S,
```
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ...... 2,400.000 S;
```
für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 2 .............. 32,500.000 S,
```
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ...... 600.000 S;
befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien und ist für diese die Haftpflicht derselben Person gegeben, so beziehen sich die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien gemeinsam.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag des Haftpflichtigen mittels Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie bestellt werden soll, daraus rasch und sicher befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist. Eines Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bedarf es insoweit nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung des Bundes gegenüber dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, solche Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung der Sicherstellung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar und als die Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 2 Z 1 und 2 und des Abs. 3 dritter
Satz auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem
Juni 1998 ereignet haben.
Sicherstellung.
§ 17. (1) Zur Deckung der Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 ist, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund ist, eine geeignete Sicherstellung einer oder verschiedener Arten zu erbringen; fällt die Sicherstellung ganz oder teilweise weg, so hat der Haftpflichtige für den Ausfall eine anderweitige geeignete Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses, sofern das nukleare Ereignis aber durch Kernmaterialien verursacht worden ist, die gestohlen, verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren sich der Haftpflichtige sonst begeben hatte (§ 362 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), höchstens bis zum Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Diebstahl, dem Verlust, dem Überbordwerfen oder der sonstigen Begebung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Sicherstellung muß folgende Beträge erreichen:
```
für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 1 .............. 292 500 000 S,
```
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ...... 7 200 000 S;
```
für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 2 .............. 97 500 000 S,
```
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ...... 1 800 000 S
befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien und ist für diese die Haftpflicht derselben Person gegeben, so beziehen sich die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien gemeinsam.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag des Haftpflichtigen mittels Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie bestellt werden soll, daraus rasch und sicher befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen und darauf österreichisches Recht anzuwenden ist; der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen. Eines Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bedarf es insoweit nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung des Bundes gegenüber dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, solche Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung der Sicherstellung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar und als die Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 18. (1) Besteht die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung, so wirkt, abgesehen vom Falle der Beförderung von Kernmaterialien, ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die nicht infolge Verbrauches der Versicherungssumme bedingte Beendigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses zur Folge hat, frühestens mit dem Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesministerium für Finanzen mittels eingeschriebenen Rückscheinbriefs angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Eine Gleichschrift dieser Anzeige hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln. Im Falle der Beförderung von Kernmaterialien wirkt ein im ersten Satze genannter Umstand nicht vor Beendigung der Beförderung.
(2) Auf einen Umstand, der den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise befreien würde, kann sich der Versicherer nicht berufen. Er kann jedoch wegen eines solchen Umstands das Versicherungsverhältnis mittels einer im Abs. 1 vorgesehenen Anzeige beenden; der Abs. 1 gilt für diesen Fall sinngemäß.
(3) Einen Schadensfall, der den Verbrauch der Versicherungssumme infolge Leistungen oder Rückstellungen ganz oder teilweise zur Folge hat oder voraussichtlich haben kann, hat der Versicherer dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich, nachdem er von diesem Schadensfall Kenntnis erlangt hat, mittels eingeschriebenen Rückscheinbriefs anzuzeigen. Eine Gleichschrift dieser Anzeige hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln. Die Anzeigepflicht entfällt, solange der Verbrauch der Versicherungssumme insgesamt ein Zwanzigstel ihres Gesamtausmaßes nicht erreicht oder voraussichtlich nicht erreichen wird.
§ 19. Der § 18 gilt für andere Personen als Versicherer, die für den Haftpflichtigen Sicherstellungen erbracht haben, sinngemäß.
§ 20. (1) Die im § 17 vorgesehene Sicherstellung ist vorzugsweise zur Befriedigung der Ansprüche zu verwenden, zu deren Sicherung sie bestellt worden ist. In einem über das Vermögen des Haftpflichtigen eröffneten Konkurs oder Ausgleichsverfahren steht dem Ersatzberechtigten das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Sicherstellung zu; Rückgriffsansprüche dürfen erst aus einem verbleibenden Überschuß befriedigt werden; für die Befriedigung der Rückgriffsansprüche gilt der § 16 sinngemäß.
(2) Rechtsgeschäftliche Verfügungen, die den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechen, sind nichtig. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der einstweiligen Verfügung gleich.
Schadloshaltung durch den Bund.
§ 21. (1) Soweit der Bund nicht selbst nach den §§ 3 oder 4 haftpflichtig ist, hat er den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren nach dem § 15 Abs. 3 insoweit schadlos zu halten, als die vorgesehene Sicherstellung nicht erbracht worden ist, die im § 15 Abs. 1 vorgesehenen Höchstbeträge oder infolge Verbrauches die im § 17 vorgesehenen Sicherstellungsbeträge nicht erreicht, infolge Zeitablaufs erloschen ist oder aus anderen Gründen keine Deckung bietet; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen. Die Verpflichtung des Bundes entsteht erst, wenn die Ersatzpflicht des Haftpflichtigen auf Grund eines Exekutionstitels oder eines außergerichtlichen Anerkenntnisses oder Vergleiches feststeht; gerichtliche sowie außergerichtliche Anerkenntnisse und Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Bundes. Dem Ersatzberechtigten erwächst aus der Verpflichtung des Bundes unmittelbar kein Recht; sein Recht, auf den Schadloshaltungsanspruch des Haftpflichtigen im Wege der Zwangsvollstreckung zu greifen, wird hierdurch nicht berührt.
(2) Soweit der Bund auf Grund seiner Verpflichtung zur Schadloshaltung Leistungen erbracht hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu:
gegen jeden nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen, dem oder dessen Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (§ 35 Abs. 3) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
gegen einen anderen nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen;
gegen jeden nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und
gegen die im § 37 genannten Personen, denen oder deren Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (§ 35 Abs. 3) Vorsatz zur Last fällt.
§ 22. (1) In gleicher Weise (§ 21 Abs. 1) hat der Bund den nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen, der nicht nach den §§ 3 oder 4 haftpflichtig ist, hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren schadlos zu halten; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen.
(2) Soweit der Bund auf Grund dieser Verpflichtung Leistungen erbracht hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu:
gegen den im Abs. 1 genannten Haftpflichtigen und
gegen den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen.
§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den §§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der § 16 sinngemäß.
(2) Sind die Entschädigungen nach dem § 16 gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß. Die Verpflichtung des Bundes wird erst nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.
(3) Der Haftpflichtige hat den Eintritt des nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz- oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung des Bundes nach den §§ 21 und 22 nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde Schadensersatz zu leisten.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 1 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den §§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der § 16 sinngemäß.
(2) Sind die Entschädigungen nach dem § 16 gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß. Die Verpflichtung des Bundes wird erst nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.
(3) Der Haftpflichtige hat den Eintritt des nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz- oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung des Bundes nach den §§ 21 und 22 nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde Schadensersatz zu leisten.
III. ABSCHNITT.
Radionuklide.
Haftung.
§ 24. Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einem Radionuklid in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, wer zur Zeit dieses Ereignisses Inhaber des Radionuklids gewesen ist, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens; er haftet nicht, sofern er beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt.
§ 25. (1) Nimmt jemand ein Radionuklid ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers an sich, so bleibt dessen Haftpflicht neben der des neuen Inhabers bestehen. Unabhängig von der Haftpflicht des bisherigen Inhabers haftet der neue Inhaber aber auch für jeden Schaden, der ohne sein Verhalten nicht eingetreten wäre.
(2) Geht ein Dritter mit dem Radionuklid ohne Zustimmung des Inhabers um, so haftet er neben dem Inhaber, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt. Der Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 26. Hat der bisherige Inhaber ein Radionuklid einem Dritten, von dem er gewußt hat oder wissen hat müssen, daß er zur Übernahme nicht befugt ist, überlassen, so bleibt seine Haftpflicht neben der des neuen Inhabers bestehen. Beide haften auch für jeden Schaden, der ohne die Überlassung nicht eingetreten wäre.
§ 27. Wird dem bisherigen Inhaber das Radionuklid gestohlen, verliert er es, wirft er es über Bord oder begibt er sich seiner sonst (§ 362 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), so bleibt seine Haftpflicht in jedem Falle bestehen.
Haftungsbefreiung.
§ 28. Vorbehaltlich der §§ 24 bis 27 ist die Haftpflicht des Inhabers ausgeschlossen, wenn er beweist, daß er und die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens beachtet haben. Ist aber
das Radionuklid gegenüber dem Verletzten von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Tierarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes, eines Zahnarztes oder eines Tierarztes bei der Ausübung der Heilkunde angewendet worden, oder hat
der Geschädigte die von dem Radionuklid ausgehenden Gefahren in Kauf genommen,
Haftungshöchstbeträge.
§ 29. (1) Der Haftpflichtige haftet
```
im Falle der Tötung oder der Verletzung
```
eines Menschen für alle Ansprüche bis zu
einem Betrag von ..................................... 1,200.000 S,
im Falle der Tötung oder der Verletzung
mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare
Ereignis
```
bei offenen oder umschlossenen
```
Radionukliden mit sehr hoher
Radiotoxizität und einer Aktivität
von mehr als 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als
10 Curie bis zu einem Betrag von ................ 18,000.000 S,
```
bei offenen Radionukliden mit sehr
```
hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Millicurie
bis 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 100 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 13,500.000 S,
```
bei umschlossenen Radionukliden mit
```
sehr hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Millicurie
bis 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 100 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 5,400.000 S,
```
bei offenen Radionukliden mit sehr hoher
```
Radiotoxizität und einer Aktivität bis
10 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis
bis 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie
oder mit niedriger Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 3,600.000 S,
```
bei umschlossenen Radionukliden mit
```
sehr hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität bis 10 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als
100 Millicurie bis 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 1 Curie
bis 100 Curie
oder mit niedriger Radiotoxizität
und einer Aktivität von mehr
als 10 Curie bis zu einem Betrag von ............. 1,350.000 S,
```
bei allen übrigen Radionukliden bis
```
zu einem Betrag von .............................. 1,200.000 S;
```
im Falle der Sachbeschädigung bis zur
```
Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache
zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von
ihr ausgehenden Strahlungsgefahren,
höchstens aber bis zu einem Betrag von ................ 900.000 S,
auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.
(2) Ob die Radiotoxizität im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sehr hoch, hoch, mäßig oder niedrig ist, richtet sich nach der in der Wissenschaft jeweils gebräuchlichen Klassifizierung. Ist ein Radionuklid durch diese Klassifizierung nicht erfaßt und ist seine Radiotoxizität in der Wissenschaft unbekannt oder umstritten, so ist es als ein solches von sehr hoher Radiotoxizität anzusehen.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 Z 1 und Z 2 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Haftungshöchstbeträge.
§ 29. (1) Der Haftpflichtige haftet
```
im Falle der Tötung oder der Verletzung
```
eines Menschen für alle Ansprüche bis zu
einem Betrag von ..................................... 4 000 000 S,
im Falle der Tötung oder der Verletzung
mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare
Ereignis
```
bei offenen oder umschlossenen
```
Radionukliden mit sehr hoher
Radiotoxizität und einer Aktivität
von mehr als 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als
10 Curie bis zu einem Betrag von ................ 54 000 000 S,
```
bei offenen Radionukliden mit sehr
```
hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Millicurie
bis 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 100 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 40 500 000 S,
```
bei umschlossenen Radionukliden mit
```
sehr hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Millicurie
bis 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 100 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 16 200 000 S
```
bei offenen Radionukliden mit sehr hoher
```
Radiotoxizität und einer Aktivität bis
10 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis
bis 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie
oder mit niedriger Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 10 800 000 S
```
bei umschlossenen Radionukliden mit
```
sehr hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität bis 10 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als
100 Millicurie bis 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 1 Curie
bis 100 Curie
oder mit niedriger Radiotoxizität
und einer Aktivität von mehr
als 10 Curie bis zu einem Betrag von ............. 4 050 000 S,
```
bei allen übrigen Radionukliden bis
```
zu einem Betrag von .............................. 4 000 000 S;
```
im Falle der Sachbeschädigung bis zur
```
Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache
zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von
ihr ausgehenden Strahlungsgefahren,
höchstens aber bis zu einem Betrag von ................ 2 700 000 S
auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.
(2) Ob die Radiotoxizität im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sehr hoch, hoch, mäßig oder niedrig ist, richtet sich nach der in der Wissenschaft jeweils gebräuchlichen Klassifizierung. Ist ein Radionuklid durch diese Klassifizierung nicht erfaßt und ist seine Radiotoxizität in der Wissenschaft unbekannt oder umstritten, so ist es als ein solches von sehr hoher Radiotoxizität anzusehen.
Geltung von Bestimmungen des II. Abschnitts.
§ 30. (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die §§ 5 bis 7, 8 Z. 1, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Halbsatz sinngemäß.
(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist, und daß sie die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen muß; befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 auf Schadensereignisse anzuwenden, die
sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Geltung von Bestimmungen des II. Abschnitts.
§ 30. (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die §§ 5 bis 7, 8 Z. 1, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Halbsatz sinngemäß.
(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abgeschlossen und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.
IV. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen; Schlußbestimmungen.
Zusammenwirken von Kernanlagen oder Kernmaterialien und
Radionukliden.
§ 31. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Ersatzpflicht sowohl eines oder mehrerer nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtiger als auch die eines oder mehrerer nach den §§ 24 bis 27 Haftpflichtiger, so haften alle diese Haftpflichtigen zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
(2) Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftpflicht zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.
Rechtsstellung der Ausländer; Schäden im Ausland.
§ 32. Ausländer, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Ansprüche vor österreichischen Gerichten geltend machen, sind von einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit und zur Verfahrenshilfe wie österreichische Staatsbürger zugelassen.
§ 33. (1) Ist infolge eines nuklearen Ereignisses, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich oder von einem Radionuklid in Österreich ausgeht, ein Schaden im Ausland eingetreten, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Ersatzberechtigte österreichischer Staatsbürger ist oder seine Ansprüche von einem österreichischen Staatsbürger ableitet oder der Getötete österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
(2) Durch den Abs. 1 werden weitergehende oder einschränkende Bestimmungen in Staatsverträgen nicht berührt.
Verjährung.
§ 34. (1) Ansprüche auf Schadensersatz auf Grund eines nuklearen Ereignisses verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und von der Person des nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 35. (1) Vorbehaltlich des § 37 bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Amtshaftungsgesetzes und anderer Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz genannten Haftpflichtigen in weiterem Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt, daß diesen Haftpflichtigen oder der anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses kann jedoch insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien ausgegangen, so gilt der § 16 sinngemäß.
(2) Auch dort, wo die Haftpflicht mehrerer Personen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften begründet ist, haften sie dem Ersatzberechtigten zur ungeteilten Hand.
(3) Bedient sich der Haftpflichtige anderer Personen als Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen, so haftet er auch dort, wo die Ersatzansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen sind, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dieser Personen, soweit sie mit seinem Willen für ihn tätig gewesen sind und ihre Tätigkeit für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 1 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 35. (1) Vorbehaltlich des § 37 bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Amtshaftungsgesetzes und anderer Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz genannten Haftpflichtigen in weiterem Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt, daß diesen Haftpflichtigen oder der anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses kann jedoch insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien ausgegangen, so gilt der § 16 sinngemäß.
(2) Auch dort, wo die Haftpflicht mehrerer Personen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften begründet ist, haften sie dem Ersatzberechtigten zur ungeteilten Hand.
(3) Bedient sich der Haftpflichtige anderer Personen als Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen, so haftet er auch dort, wo die Ersatzansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen sind, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dieser Personen, soweit sie mit seinem Willen für ihn tätig gewesen sind und ihre Tätigkeit für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist.
§ 36. Ist das im § 11 Abs. 2 genannte andere Ereignis durch ionisierende Strahlen verursacht worden, die nicht durch Kernumwandlungsvorgänge im Sinne des § 1 erzeugt worden sind, so wird eine gesonderte, in sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründete Haftung des für das andere Ereignis Verantwortlichen nicht ausgeschlossen.
§ 37. (1) Wer eine Kernanlage, einen ihrer Teile, Kernmaterialien oder verschmelzbare Kernbrennstoffe geliefert, für die Herstellung, die Errichtung oder die Änderung einer Kernanlage oder eines ihrer Teile Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen erbracht oder an deren Planung mitgewirkt hat, haftet, vom Falle des Rückgriffsrechts abgesehen, wenn seine Haftpflicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründet wäre, dem Ersatzberechtigten nicht.
(2) Dies gilt, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 3 und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, sinngemäß für den Beförderer von Kernmaterialien, ferner für denjenigen, der Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen für die Beförderung von Kernmaterialien erbracht hat, sofern es sich nicht um die Beförderung selbst, einschließlich der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung, handelt.
(3) Staatsverträge auf dem Gebiet der Beförderung, nach denen die Haftpflicht anderer Personen als des nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen begründet wird, werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Rückgriffsrecht.
§ 38. Dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen steht ein Rückgriffsrecht nur zu
wenn der Schaden aus einer in Schädigungsabsicht ergangenen Handlung oder Unterlassung herrührt, gegen die natürliche Person, der der Vorsatz zur Last fällt;
soweit es vertraglich ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 39. (1) Wer für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden auf Grund eines Staatsvertrags im Sinne des § 37 Abs. 3 oder eines ausländischen Gesetzes Ersatz leistet, tritt in die Rechte des Ersatzberechtigten gegen den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen innerhalb der für diesen vorgesehenen Höchstbeträge ein.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht gegen den Ersatzleistenden zusteht.
Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts.
§ 40. (1) Für eine im Sinne der §§ 17 und 30 als Sicherstellung bestehende Haftpflichtversicherung gilt folgendes:
Folgende Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 gelten nicht:
der § 152, soweit es sich um das vorsätzliche Verschulden des Versicherungsnehmers selbst handelt,
der § 156 Abs. 1,
der § 156 Abs. 3 hinsichtlich der im Sinne des § 17 bestehenden Haftpflichtversicherung,
der § 157,
die §§ 158b bis 158h hinsichtlich der im Sinne des § 17 bestehenden Haftpflichtversicherung.
Ist der Schaden vorsätzlich verursacht und aus diesem Grunde die Leistungspflicht des Versicherers in Anspruch genommen worden, so steht diesem ein Rückgriffsrecht gegen den Schädiger zu.
Hinsichtlich der im Sinne des § 30 bestehenden
(2) Der Abs. 1 gilt für andere Personen als Versicherer, die für den Haftpflichtigen Sicherstellungen erbracht haben, sinngemäß.
Vorschriften des Sozialversicherungsrechts.
§ 41. Vorschriften, die die Sozialversicherung regeln, bleiben, soweit nicht der § 20 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz etwas anderes bestimmt, unberührt.
Gerichtsstand.
§ 42. (1) Für alle Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften wegen Schäden infolge nuklearer Ereignisse gegen Haft-, Rückgriffs- oder Ausgleichspflichtige angebracht werden, ist ausschließlich das Landes- oder das Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel das nukleare Ereignis seinen Ausgang genommen hat; kämen danach bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3 mehrere Gerichte in Betracht, so ist nur dasjenige von ihnen ausschließlich zuständig, das von dem oder von einem der mehreren Ersatzberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird. Eine Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(2) Ist eine Klage oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich unzuständigen Gericht angebracht worden, so gilt der § 44 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß; im Falle der Überweisung bleiben die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen aufrecht. Im übrigen ist der § 261 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Gerichtsstand.
§ 42. (1) Für alle Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften wegen Schäden infolge nuklearer Ereignisse gegen Haft-, Rückgriffs- oder Ausgleichspflichtige angebracht werden, ist ausschließlich das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel das nukleare Ereignis seinen Ausgang genommen hat; kämen danach bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3 mehrere Gerichte in Betracht, so ist nur dasjenige von ihnen ausschließlich zuständig, das von dem oder von einem der mehreren Ersatzberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird. Eine Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(2) Ist eine Klage oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich unzuständigen Gericht angebracht worden, so gilt der § 44 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß; im Falle der Überweisung bleiben die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen aufrecht. Im übrigen ist der § 261 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Prozeßkosten.
§ 43. Erweist sich ein Teil eines gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus dem Grund als nicht berechtigt, weil dieser Anspruch nach dem § 16 Abs. 2 und 3 zu kürzen ist, so sind die Prozeßkosten für diesen Teil gegenseitig aufzuheben.
Strafen.
§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 180.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 und 2 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Strafen.
§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.
Inkrafttreten.
§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. September 1964 in Kraft.
Vollziehung.
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
bezüglich der §§ 17 Abs. 3 und 44 das Bundesministerium für Finanzen,
bezüglich der §§ 18, 19 und 21 bis 23 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz,
bezüglich der §§ 30 Abs. 2 und 40 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,
im übrigen das Bundesministerium für Justiz betraut.
Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 12, 13, 15, 17, 23, 29, 30, 35 und 44, BGBl. Nr. 117/1964)
(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz),
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 14, BGBl. Nr. 117/1964)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden.
(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)
(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
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