Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April 1967, betreffend zwei kanadische Hoheitszeichen
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf zwei kanadische Hoheitszeichen Anwendung findet.
Diese Hoheitszeichen sind
die kanadische Staatsfahne, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt,
das Emblem, das aus dem roten Ahornblatt besteht, wie es im Mittelfeld der kanadischen Staatsfahne ersichtlich ist.
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