Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über das Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Artikel I
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.
Artikel II
(Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)
Artikel III
(Anm.: Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
Artikel IV
(Anm.: Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.)
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1967 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
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