STATUT DER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT (Revidierte Fassung der in Den Haag stattgefundenen Siebenten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 9. bis 31. Oktober 1951)
BGBl. Nr. 21/1967
Vertragsparteien
Ägypten 21/1967 Albanien III 175/2002 Argentinien 391/1979 Australien 391/1979, III 16/2007 Belarus III 206/2001 Belgien 21/1967 Bosnien-Herzegowina III 220/2001 Brasilien 128/1972, 391/1979 K, III 102/2001 Bulgarien III 115/1999 Chile 280/1986 China 452/1987, III 78/2001 Dänemark 21/1967 Deutschland/BRD 21/1967 Estland III 108/1998 Finnland 21/1967 Frankreich 21/1967 Georgien III 151/2001 Griechenland 21/1967 Irland 21/1967 Island III 157/2005 Israel 21/1967 Italien 21/1967 Japan 21/1967 Jordanien III 151/2001 Jugoslawien 21/1967 Jugoslawien/BR III 151/2001 Kanada 128/1972 Korea/R III 171/1997 Kroatien 840/1995 Lettland 605/1992 Litauen III 12/2002 Luxemburg 21/1967 Malaysia III 260/2002 Malta 158/1995 Marokko 680/1993 Mazedonien 214/1994 Mexiko 225/1986 Monaco 604/1996 Neuseeland III 112/2002 Niederlande 21/1967 Norwegen 21/1967 Panama III 175/2002 Paraguay III 157/2005, III 157/2006 Peru III 78/2001 Polen 278/1984 Portugal 21/1967, III 78/2001 Rumänien 268/1991 Russische F III 45/2002, III 157/2005 Schweden 21/1967 Schweiz 21/1967 Serbien III 157/2006 Slowakei 549/1993 Slowenien 365/1993 Spanien 21/1967 Sri Lanka III 12/2002, III 45/2002 Südafrika III 112/2002 Suriname 391/1979 Tschechische R 365/1993 Tschechoslowakei 128/1972 Türkei 21/1967 Ukraine III 157/2005 Ungarn 50/1987 Uruguay 443/1983 USA 21/1967 Venezuela 391/1979 Vereinigtes Königreich 21/1967 *Zypern 424/1984
Ratifikationstext
Das vorliegende Statut ist gemäß seinem Artikel 14 am 15. Juli 1955 in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Statut angenommen: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN der nachstehend angeführten Staaten: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Schweden und Schweiz;
IN ANBETRACHT des ständigen Charakters der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, diesen Charakter zu betonen;
IN DER ERKENNTNIS, daß es sich zu diesem Zwecke empfiehlt, der Konferenz ein Statut zu geben;
HABEN DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 21/1967, III 205/2014 Albanien III 175/2002, III 205/2014 Andorra III 84/2015 Argentinien 391/1979, III 205/2014 Armenien III 56/2015 Aserbaidschan III 205/2014 Australien 391/1979, III 16/2007, III 205/2014 Belarus III 206/2001, III 205/2014 Belgien 21/1967, III 205/2014 Bosnien-Herzegowina III 220/2001, III 205/2014 Brasilien 128/1972, 391/1979 K, III 102/2001, III 205/2014 Bulgarien III 115/1999, III 205/2014 Burkina Faso III 205/2014 Chile 280/1986, III 205/2014 China 452/1987, III 78/2001, III 205/2014 Costa Rica III 205/2014 Dänemark 21/1967, III 205/2014 Deutschland III 205/2014 Deutschland/BRD 21/1967 Dominikanische R III 29/2020 Ecuador III 205/2014 El Salvador III 37/2022 Estland III 108/1998, III 205/2014 EU III 205/2014 Finnland 21/1967, III 205/2014 Frankreich 21/1967, III 205/2014 Georgien III 151/2001, III 205/2014 Griechenland 21/1967, III 205/2014 Guatemala III 37/2026 Honduras III 146/2021 Indien III 205/2014 Indonesien III 113/2026 Irland 21/1967, III 205/2014 Island III 157/2005, III 205/2014 Israel 21/1967, III 205/2014 Italien 21/1967, III 205/2014 Japan 21/1967, III 205/2014 Jordanien III 151/2001, III 205/2014 Jugoslawien 21/1967 Jugoslawien/BR III 151/2001 Kanada 128/1972, III 205/2014 Kasachstan III 95/2017 Korea/R III 171/1997, III 205/2014 Kroatien 840/1995, III 205/2014 Lettland 605/1992, III 205/2014 Litauen III 12/2002, III 205/2014 Luxemburg 21/1967, III 205/2014 Malaysia III 260/2002, III 205/2014 Malta 158/1995, III 205/2014 Marokko 680/1993, III 205/2014 Mauritius III 205/2014 Mexiko 225/1986, III 205/2014 Moldau III 59/2016 Monaco 604/1996, III 205/2014 Mongolei III 109/2021 Montenegro III 205/2014 Namibia III 12/2021 Neuseeland III 112/2002, III 205/2014 Nicaragua III 168/2020 Niederlande 21/1967, III 205/2014 Nordmazedonien 214/1994, III 205/2014 Norwegen 21/1967, III 205/2014 Panama III 175/2002, III 205/2014 Paraguay III 157/2005, III 157/2006, III 205/2014 Peru III 78/2001, III 205/2014 Philippinen III 205/2014 Polen 278/1984, III 205/2014 Portugal 21/1967, III 78/2001, III 205/2014 Ruanda III 46/2025 Rumänien 268/1991, III 205/2014 Russische F III 45/2002, III 157/2005, III 205/2014 Sambia III 205/2014 Saudi-Arabien III 193/2016 Schweden 21/1967, III 205/2014 Schweiz 21/1967, III 205/2014 Serbien III 157/2006, III 205/2014 Singapur III 205/2014 Slowakei 549/1993, III 205/2014 Slowenien 365/1993, III 205/2014 Spanien 21/1967, III 205/2014 Sri Lanka III 12/2002, III 45/2002, III 205/2014 Südafrika III 112/2002, III 205/2014 Suriname 391/1979, III 205/2014 Thailand III 48/2021 Tschechische R 365/1993, III 205/2014 Tschechoslowakei 128/1972 Tunesien III 219/2014 Türkei 21/1967, III 205/2014 Ukraine III 157/2005, III 205/2014 Ungarn 50/1987, III 205/2014 Uruguay 443/1983, III 205/2014 USA 21/1967, III 205/2014 Usbekistan III 29/2020 Venezuela 391/1979, III 205/2014 Vereinigtes Königreich 21/1967, III 205/2014 Vietnam III 205/2014 *Zypern 424/1984, III 205/2014
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde zur Änderung der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht1, beschlossen anlässlich der 20. Diplomatischen Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Den Haag, 14. bis 30. Juni 2005), wurde am 7. August 2006 bei der niederländischen Regierung hinterlegt.
Laut Mitteilung der niederländischen Regierung ist die Änderung der Satzung für alle Mitglieder am 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.
Neben Österreich waren mit Stand vom 1. Jänner 2007 nachstehende Staaten Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht:
Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Macao), Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Malaysia, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben seit dem Inkrafttreten folgende weitere Staaten sowie folgende internationale Organisation die geänderte Satzung angenommen:
| Staaten/Organisation: | Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde: |
|---|---|
| Aserbaidschan | 29. Juli 2014 |
| Burkina Faso | 16. Oktober 2013 |
| Costa Rica | 27. Jänner 2011 |
| Ecuador | 2. November 2007 |
| Europäische Union | 3. April 2007 |
| Indien | 13. März 2008 |
| Mauritius | 19. Jänner 2011 |
| Philippinen | 14. Juli 2010 |
| Sambia | 17. Mai 2013 |
| Singapur | 9. April 2014 |
| Vietnam | 10. April 2013 |
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 01]:
Europäische Union
Australien
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Australien am 4. Jänner 2007 nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Art. 6 des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:
Civil Justice Division
Commonwealth Attorney-General's Department
Robert Garran Offices
BARTON, ACT 2600
Brasilien
Brasilien hat das Statut gemäß seinem Art. 15 mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1978 gekündigt.
Volksrepublik China
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Statut auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Georgien
Georgien hat gemäß Art. 6 des Statuts das „Ministry of Justice of Georgia“ als das innerstaatliche Organ bestimmt.
Island
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Island gemäß Art. 6 des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:
Litauen
Anlässlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Litauen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Mitgliedern und dem Ständigen Büro das „Ministry of Justice“ als innerstaatliches Organ bestimmt.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge haben die Niederlande am 18. Oktober 2010 nachstehende Erklärung abgegeben:
„Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“
Paraguay
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Paraguay nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Art. 6 des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:
Ministerio de Relaciones Exteriores
Dirección de Asuntos Legales
Edificio Asubank
14 de mayo entre Palma y Estrella, Piso 6
ASUNCION
Paraguay
Portugal
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Statut auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Russische Föderation
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat die Russische Föderation gemäß Art. 6 des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:
The Ministry of Foreign Affairs of the Russian Federation
Legal Department
International Private Law Division
Smolenskaya-Sennaya pl. 32/34
121200 MOSCOW
Russian Federation
Serbien
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Serbien nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Art. 6 des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:
Ministry of Foreign Affairs of Serbia
c/o Embassy of Serbia
Groot Hertoginnelaan 30
2517 EG THE HAGUE
Netherlands
Ferner hat nach Mitteilung der Niederländischen Regierung Serbien folgende Erklärung abgegeben:
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Sri Lanka
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Sri Lanka am 12. Dezember 2001 gemäß Art. 6 des Statuts das „Ministry of Foreign Affairs, Republic Building, Colombo 1“ als innerstaatliches Organ bestimmt.
Ukraine
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat die Ukraine gemäß Art. 6 des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:
The Ministry of Justice of Ukraine
Gorodetskogo Street, 13
KYIV 01001
Ukraine
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1967.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der nachstehend genannten Staaten:
Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Schweden und Schweiz,
in Anbetracht des ständigen Charakters der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht,
von dem Wunsch geleitet, diesen Charakter zu betonen,
in der Einschätzung, dass es sich zu diesem Zweck empfiehlt, der Konferenz eine Satzung zu geben, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1
Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.
Artikel 1
Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.
Artikel 2
Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und dieses Statut annehmen.
Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitglieder entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten, auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befaßt worden sind.
Die Zulassung wird mit der Annahme dieses Statuts durch den betreffenden Staat wirksam.
Artikel 2
(1) Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen.
(2) Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitgliedstaaten entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst worden sind.
(3) Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat wirksam.
Artikel 3
Der Fortgang der Arbeiten der Konferenz wird durch die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission gesichert.
Diese Kommission sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit sie leitet.
Sie prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Sie entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.
Die Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Tagungen fest.
Sie wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande.
Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.
Nötigenfalls kann die Staatskommission, wenn die Mitglieder zugestimmt haben, die Niederländische Regierung bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten der Konferenz können in einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz, bei der die Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die beim Generalsekretär einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben, als Mitglied zuzulassen. In dieser Satzung schließen Bezugnahmen auf Mitglieder diese Mitgliedsorganisationen ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Zulassung wird mit der Annahme der Satzung durch die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wirksam.
(2) Um die Mitgliedschaft in der Konferenz beantragen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine ausschließlich von souveränen Staaten gebildete Organisation sein, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz fallenden Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.
(3) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Mitgliedschaft beantragt, gibt bei der Antragstellung eine Zuständigkeitserklärung ab, in der die Angelegenheiten bezeichnet sind, für die ihr von ihrenMitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde.
(4) Jede Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Änderung im Hinblick auf die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation oder auf ihre Zusammensetzung dem Generalsekretär notifiziert wird; dieser leitet derartige Informationen an die anderen Mitglieder der Konferenz weiter.
(5) Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten der Mitgliedsorganisation für alle Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer die Übertragung der Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt oder notifiziert worden ist.
(6) Jedes Mitglied der Konferenz kann die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation für eine bestimmte Frage, mit der die Konferenz befasst ist, zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auskunft auf solches Ersuchen hin erteilt wird.
(7) Die Mitgliedsorganisation übt ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Konferenz sind, in den Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit aus.
(8) Die Mitgliedsorganisation kann in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in jeder Sitzung der Konferenz, in der sie zur Teilnahme berechtigt ist, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die der Mitgliedsorganisation die Zuständigkeit für die betreffende Angelegenheit übertragen haben und die bei dieser Sitzung stimmberechtigt und für sie angemeldet sind. Wenn die Mitgliedsorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten das ihrige nicht aus, und umgekehrt.
(9) „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine ausschließlich von souveränen Staaten gebildete internationale Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.
Artikel 4
Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und zwei Sekretären, die verschiedenen Staaten angehören müssen und von der Niederländischen Regierung auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen.
Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung der Mitglieder der Konferenz erhöht werden.
Artikel 4
(1) Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz (im Folgenden als „Rat“ bezeichnet), der aus allen Mitgliedern besteht, sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz. Die Sitzungen des Rates finden grundsätzlich jährlich statt.
(2) Der Rat sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit er leitet.
(3) Der Rat prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Er entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.
(4) Die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt der diplomatischen Tagungen fest.
(5) Die Staatskommission wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande. Der Vorsitzende der Staatskommission leitet die Tagungen der Konferenz.
(6) Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.
(7) Erforderlichenfalls kann der Rat nach Befragung der Staatskommission die Regierung der Niederlande bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(8) Der Rat kann die Staatskommission in jeder anderen die Konferenz betreffenden Angelegenheit konsultieren.
Artikel 5
Unter der Leitung der Staatskommission ist das Ständige Büro beauftragt:
a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen der Sonderausschüsse;
b) mit den Arbeiten des Sekretariats der vorerwähnten Tagungen und Sitzungen;
c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Artikel 5
(1) Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und vier Sekretären, die von der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
(2) Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Bei ihrer Ernennung sind auch eine ausgewogene geographische Vertretung und juristisches Fachwissen zu berücksichtigen.
(3) Die Zahl der Sekretäre kann nach Konsultation des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhöht werden.
Artikel 6
Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates ein innerstaatliches Organ bezeichnen.
Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.
Artikel 6
Unter der Leitung des Rates ist das Ständige Büro beauftragt
mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse;
mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen;
mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Artikel 7
Sonderausschüsse können von der Konferenz und, in der Zeit zwischen den Tagungen, von der Staatskommission eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören.
Artikel 7
(1) Um die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeichnet die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein innerstaatliches Organ und jede Mitgliedsorganisation ein Verbindungsorgan.
(2) Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.
Artikel 8
Die Kosten für die Tätigkeit des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse werden auf die Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten der Sonderausschüsse, die von den vertretenen Regierungen zu tragen sind.
Artikel 8
(1) Sonderausschüsse können von den Tagungen und, in der Zeit zwischen den Tagungen, vom Rat eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören.
(2) Die Tagungen, der Rat und die Sonderausschüsse arbeiten, soweit irgend möglich, nach dem Konsensprinzip.
Artikel 9
Der Voranschlag des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse wird alljährlich den diplomatischen Vertretern der Mitglieder in Den Haag zur Genehmigung vorgelegt.
Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Voranschlag von den Mitgliedern zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zusammen.
Artikel 9
(1) Die im Jahreshaushalt der Konferenz vorgesehenen Kosten werden auf die Mitgliedstaaten der Konferenz umgelegt.
(2) Eine Mitgliedsorganisation ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten einen Beitrag zum Jahreshaushalt der Konferenz zu leisten; sie zahlt jedoch einen von der Konferenz in Konsultation mit der Mitgliedsorganisation festzusetzenden Betrag, um die zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, die durch ihre Mitgliedschaft entstehen.
(3) In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Rates und der Sonderausschüsse von den vertretenen Mitgliedern getragen.
Artikel 10
Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz verursachten Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden die Kosten auf die an dieser Tagung vertretenen Mitglieder der Konferenz umgelegt.
In jedem Falle werden jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von ihren Regierungen getragen.
Artikel 10
(1) Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
(3) Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zusammen.
Artikel 11
Die Gebräuche der Konferenz bleiben in Kraft, soweit sie diesem Statut oder der Geschäftsordnung nicht zuwiderlaufen.
Artikel 11
(1) Die durch die ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Konferenz entstehenden Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
(2) In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von den jeweiligen Mitgliedern getragen.
Artikel 12
Änderungen dieses Statuts bedürfen der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder.
Artikel 12
Die Gebräuche der Konferenz gelten weiter, soweit sie dieser Satzung oder den Geschäftsordnungen nicht zuwiderlaufen.
Artikel 13
Um die Durchführung sicherzustellen, sollen die Bestimmungen dieses Statuts durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Diese Geschäftsordnung ist durch das Ständige Büro auszuarbeiten und den Regierungen der Mitglieder zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 13
(1) Änderungen dieser Satzung müssen durch Konsens der bei einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz anwesenden Mitgliedstaaten angenommen werden.
(2) Diese Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate, nachdem sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt worden sind, frühestens jedoch neun Monate nach dem Tag ihrer Annahme, in Kraft.
(3) Die in Absatz 1 bezeichnete Sitzung kann die im Absatz 2 genannten Fristen durch Konsens ändern.
Artikel 14
Dieses Statut ist den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorzulegen. Es tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist.
Die Annahmeerklärung ist bei der Niederländischen Regierung zu hinterlegen, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen davon Kenntnis geben wird.
Das gleiche gilt bei der Zulassung eines weiteren Staates für seine Annahmeerklärung.
Artikel 14
Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsordnungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro ausgearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 15
Jedes Mitglied kann dieses Statut nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren kündigen, die vom Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 gerechnet wird.
Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, jedoch nur für den kündigenden Staat.
Artikel 15
(1) Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in Kraft, sobald sie von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist.
(2) Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen Regierung hinterlegt, welche die in Absatz 1 genannten Regierungen davon in Kenntnis setzt.
(3) Die niederländische Regierung informiert im Fall der Zulassung eines neuen Mitglieds alle Mitglieder über die Annahmeerklärung dieses neuen Mitglieds.
Artikel 16
(1) Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von fünf Jahren kündigen, der vom Tag ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 15 Absatz 1 gerechnet wird.
(2) Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Haushaltsjahrs der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des genannten Haushaltsjahrs wirksam, jedoch ausschließlich gegenüber dem Mitglied, das die Kündigung notifiziert hat.
Der englische und der französische Wortlaut dieser Satzung in der am 30. Juni 2005 geänderten Fassung ist gleichermaßen verbindlich.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.