(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1968-01-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2014-07-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15

BGBl. Nr. 27/1968

Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 61/1992, III 111/2009, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012 Albanien III 114/2004 Andorra III 6/1997, III 7/1998, III 54/2002, III 29/2003, III 22/2006, III 81/2006, III 103/2009, III 180/2011, III 7/2013 Antigua/Barbuda 400/1986, 559/1987, 61/1992, III 41/2000 Argentinien 80/1988, 61/1992, III 79/2005 Armenien 346/1995 Aserbaidschan III 79/2005 Australien 111/1995 Bahamas 264/1979, 377/1982, 45/1985, 174/1988, 61/1992, 328/1994, 346/1995, III 116/1999 Bahrain III 306/2013 Barbados 259/1996, III 210/1997 Belarus 215/1993, 328/1994, III 180/2011 Belgien 100/1976, 61/1992, III 111/2009, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012 Belize 215/1993 Bosnien-Herzegowina 328/1994, III 184/2000, III 133/2003 Botsuana 231/1970, 434/1971, 61/1992 Brunei 251/1988, 61/1992, III 118/2006 Bulgarien III 103/2001, III 172/2013 China III 172/1997, III 41/2000, III 81/2006, III 7/2013 Costa Rica III 180/2011 Dänemark III 183/2006 Deutschland 61/1992, 111/1995, III 79/2005, III 111/2009, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012 Deutschland/BRD 27/1968 Dominica III 121/2004 Dominikanische R III 180/2011 Ecuador III 79/2005, III 22/2006 El Salvador III 24/1997, III 7/1998 Estland III 4/2002 idF III 53/2005 (VFB), III 79/2005 Fidschi 434/1971, 61/1992, III 180/2011 Finnland 446/1985, 61/1992, 328/1994, III 42/1997, III 103/2001, III 8/2010 Frankreich 27/1968, 231/1970, 61/1992, III 41/2007 Georgien III 158/2006, III 180/2011 Grenada III 168/2002 Griechenland 307/1985, 61/1992, III 136/2008, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012 Honduras III 79/2005 Indien III 154/2005 Irland III 116/1999, III 43/2007 Island III 79/2005 Israel 264/1979, 61/1992, 144/1996 Italien 264/1979, 61/1992, III 180/2011 Japan 231/1970, 61/1992 Jugoslawien 27/1968, 61/1992 Jugoslawien/BR III 168/2002 Kap Verde III 180/2011 Kasachstan III 4/2002 idF III 53/2005 (VFB) Kirgisistan III 180/2011 Kolumbien III 72/2001, III 79/2005, III 154/2005, III 7/2013 Korea/R III 1/2007 Kroatien 764/1993 Lesotho 368/1972, 61/1992 Lettland 38/1996 Liberia 99/1996 Liechtenstein 368/1972, 420/1972, 61/1992 Litauen III 172/1997 Luxemburg 264/1979, 61/1992 Malawi 27/1968, 61/1992 Malta 38/1969, 61/1992 Marshallinseln 550/1992, III 123/2007 Mauritius 231/1970, 434/1971, 592/1973, 61/1992 Mazedonien 346/1995, III 189/1997 Mexiko 604/1995, 38/1996 Moldau III 158/2006 Monaco III 29/2003, III 11/2006 Mongolei III 180/2011 Montenegro III 41/2007 Namibia III 103/2001, III 59/2006 Neuseeland III 167/1999, III 4/2002 idF III 53/2005 (VFB), III 79/2005 Nicaragua III 7/2013 Niederlande 27/1968, 494/1985, 577/1986, 61/1992, 690/1996, III 158/2006, III 111/2009, III 180/2011, III 7/2013, III 137/2013, III 6/2014 Norwegen 350/1983, 630/1988, 61/1992 Oman III 180/2011 Panama 61/1992, 707/1992 Peru III 180/2011 Polen III 154/2005 Portugal 129/1969, 231/1970, 61/1992, 259/1996, III 41/2000 Rumänien III 103/2001, III 79/2005, III 154/2005, III 180/2011 Russische F 606/1992, III 205/2005, III 136/2008, III 103/2009, III 180/2011 Samoa III 167/1999, III 41/2007 San Marino 111/1995 São Tomé/Príncipe III 136/2008 Schweden III 116/1999, III 79/2005 Schweiz 157/1973, 377/1982, 61/1992, III 168/2002 Serbien III 158/2006, III 79/2007, III 103/2009 Seychellen 264/1979, 61/1992, 469/1996 Slowakei 54/2002, III 220/2002, III 79/2005, III 123/2007 Slowenien 215/1993, III 81/2006 Spanien 264/1979, 61/1992, III 180/2011, III 7/2013 St. Kitts/Nevis 111/1995, III 180/2011 St. Lucia III 220/2002, III 121/2004 St. Vincent/Grenadinen III 121/2004, III 8/2007 Südafrika 346/1995 Suriname 264/1979, 61/1992 Swasiland 264/1979, 61/1992, III 69/1998 Tonga 368/1972, 61/1992, III 180/2011 Trinidad/Tobago III 184/2000, III 4/2002 Tschechische R III 116/1999 Türkei 446/1985, 61/1992 Ukraine III 4/2004, III 137/2013 Ungarn 368/1972, 61/1992, III 180/2011 Uruguay III 7/2013 USA 462/1981, 377/1982, 477/1984, 90/1985, 577/1986, 61/1992, 144/1996, III 22/1998, III 167/1999 Usbekistan III 180/2011, III 88/2012 Vanuatu III 103/2009 Venezuela III 116/1999 Vereinigtes Königreich 27/1968, 38/1969, 231/1970, 420/1972, 245/1973, 531/1973, 463/1983, 477/1984, 247/1985, 404/1985, 49/1986, 215/1987, 272/1989, 204/1990, 61/1992, III 172/1997 Zypern 368/1972, 61/1992

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. August 1967

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 6/2014)

Die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1967 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist somit gemäß Artikel 11 zweiter Absatz des Übereinkommens am 13. Jänner 1968 für Österreich in Kraft getreten.

Das Übereinkommen gilt derzeit für die weiteren, nachstehend angeführten Staaten und abhängigen Gebiete; diese Vertragsstaaten haben, einer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zufolge, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens die jeweils angeführten Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 erster Absatz auszustellen, bestimmt:

Österreich

1.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich aller Urkunden, die

a)

vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,

b)

vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,

c)

von der Bundesregierung,

d)

von einem Bundesministerium,

e)

vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof,

f)

vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder

g)

vom Rechnungshof ausgestellt worden sind.

2.

Die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer — insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden — im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind.

3.

Hinsichtlich aller anderen Urkunden

a)

die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und

b)

die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Dominikanische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik.

Der Einspruch wurde am 24. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Dominikanischen Republik nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Mongolei hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt in Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei.

Der Einspruch wurde am 18. September 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Mongolei nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Kirgisische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik.

Der Einspruch wurde am 19. Mai 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Kirgisischen Republik nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Republik Usbekistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan.

Der Einspruch wurde am 3. Februar 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Usbekistan nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Albanien

Albanien hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde die Konsularabteilung des albanischen Außenministeriums bestimmt.

Andorra

Die zuständigen Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens sind:

Antigua/Barbuda

Einzige zur Ausstellung der Apostille zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:

The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda, St. John’s, Antigua

Argentinien

Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto,Reconquista 1088,1003 Buenos Aires.

Das argentinische Außenministerium hat eine Vereinbarung mit dem Bundesnotariatsrat geschlossen, durch welche die verschiedenen öffentlichen Notariatsbehörden Argentiniens ermächtigt wurden, Unterschriften mit Apostille zu beglaubigen. Diese Bestimmung ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Das Außenministerium verbleibt weiterhin die für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.

Armenien:

Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

Ministry of Justice

Aserbaidschan

Der Präsident der Republik Aserbaidschan hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens durch Dekret No. 544 vom 10. Dezember 2004 das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für Urkunden von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden, einschließlich notariell beglaubigter Urkunden und staatlicher Urkunden über Zivilrechtsakte und das Außenministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für andere Urkunden bestimmt.

Zuständige Behörden:

Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Azerbaijan4, Sh. Gurbanov strBAKU, AZ1009, Azerbaijan

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan1, Inshaatchilar avnBAKU, 370073, Azerbaijan

Australien

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Australien gemäß Art. 13 erklärt, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.

Gemäß Art. 6 wurde als zuständige Behörden bestimmt:

The Secretary to the Department of Foreign Affairs and Trade of the Commonwealth

Bahamas

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

a)

Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

b)

Director General, Ministry of Foreign Affairs;

c)

Under Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

d)

Senior Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

e)

Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs;

f)

First Assistant Secretary, Ministry of Foreign Affairs.

Bahrain

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Bahrain [..] setzt gem. Art. 7 des Übereinkommens ein e-Register System ein.

Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:

Barbados

Barbados hat zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens folgende zuständige Behörden bestimmt:

Solicitor-General;

Deputy Solicitor-General;

Registrar of the Supreme Court;

Registrar of Corporate Affairs;

Permanent Secretary in the Ministry responsible for Foreign Affairs;

Chief of Protocol.

Belarus

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Belgien

Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Belize

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

Der Leitende Registerbeamte

Bosnien-Herzegowina

Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:

Municipal Courts in the Federation of Bosnia and Herzegovina and in the Republic of Srpska

Diese Apostillen bedürfen der Bestätigung des „Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina und des Ministry of Foreign Affairs of Bosnia and Herzegovina“.

Botswana

Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

a)

Personen, die derzeit die Funktion ausüben des

i)

Permanent Secretary,

ii) Registrar of High Court,

iii) District Commissioner,

b)

jedermann, der zum Richter an einem untergeordneten Gericht erster Klasse ernannt oder zur Ausübung dieses Amtes ermächtigt worden ist,

c)

jede andere Person, die der Präsident durch Verlautbarung im Gesetzesblatt (Gazette) ernennt.

Bulgarien:

Behörden zur Ausstellung von Beglaubigungen nach Art. 3 Abs. 1:

Brunei

Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

Oberster Gerichtshof von Brunei Darussalam

Gebäude des hohen Gerichts

Km 1½, Jalan Tutong

Bandar Seri Begawan, BA1910

Brunei Darussalam

China

Hongkong:

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Ferner hat China am 3. März 2006 folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:

Das Apostille-Amt der Justizverwaltung der Sonderverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille System computergestützt.

Aufgrund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt, und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht.

Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert.

Am 18 April 2012 hat China folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:

Das Büro des Staatsekretärs für Verwaltung („Office of the Chief Secretary for Administration”) der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong ("HKSAR") der Volksrepublik China hat die weitere Ehre mitzuteilen, dass, zur Befolgung der Empfehlung der Sonderkommission über die praktische Anwendung des Haager Apostillen Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2012 das „Apostille Service Office“ der Justiz der Sonderverwaltungsregion Hongkong durch die Anbringung folgenden Vermerks am oberen Rand der Apostille die beschränkte Wirkung der Apostille angibt:

„Diese Apostille bestätigt nur die Unterschrift, die Berechtigung des Unterzeichners und das darauf angebrachte Siegel oder den darauf angebrachten Stempel. Sie bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde, für die sie ausgestellt wurde.“

Abgesehen von der Einfügung der obgenannten Erklärung gibt es keine weitere Änderung der Apostille.

Macao:

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/1999) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Die Volksrepublik China hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden in der Sonderverwaltungsregion Macao bestimmt:

„the Chief Executive, the Secretary for Administration and Justice, and the Director of Justice Affairs Department of the Macau Special Administrative Region“.

Costa Rica:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde die Abteilung für Beglaubigungen der Generaldirektion des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus (Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto) von Costa Rica als zuständige Behörde bestimmt.

Dänemark

In Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreiches Dänemark das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benannt, um Beglaubigungen gemäß Art. 3 Abs. 1 auszustellen.

Weiters teilte die Regierung des Königreiches Dänemark mit, dass das Übereinkommen nicht auf Grönland und die Färöer Inseln Anwendung findet.

Bundesrepublik Deutschland:

1. Bund
a) Urkunden aller Bundesbehörden und -gerichte (außer den unter Buchstabe b erwähnten Urkunden) Bundesverwaltungsamt in Köln
b) Urkunden des Bundespatentsgerichts und des Deutschen Patentamtes Präsident des Deutschen Patentamtes
2. Länder
a) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare Ministerium (Senator) für Justiz Land-, (Amts-)gerichtspräsident
b) Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden) Ministerium (Senator) für Inneres; Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks)
c) Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a) Ministerium (Senator) für Inneres Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks) Ministerium (Senator) für Justiz; Land-(Amts-)gerichtspräsident

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Deutschland am 22. November 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt und gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden für die „neuen Länder“ Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestimmt:

a)

für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare: die Ministerien für Justiz sowie die Präsidenten der Landgerichte (Bezirksgerichte)

b)

für Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden): die Ministerien für Inneres sowie die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen) und das Landesverwaltungsamt (Thüringen)

c)

für Urkunden anderer Gerichte als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a): die Ministerien für Inneres, die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen), die Ministerien für Justiz sowie die Präsidenten der Landgerichte (Bezirksgerichte).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens werden im Land Baden-Württemberg nachstehende Behörden als zuständig notifiziert:

1.

Das Justizministerium für von diesem, vom einem Oberlandesgericht und von Oberlandesgerichten zugeordneten Justizverwaltungsbehörden ausgestellte öffentliche Urkunden;

2.

Der Präsident eines Landesgerichts für in seinem Bezirk von anderen ordentlichen Gerichten und von Justizverwaltungsbehörden ausgestellte öffentliche Urkunden, von anderen Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, von Notaren und von Bezirksnotaren ausgestellte Urkunden und für im Zusammenhang mit der Justizverwaltung ausgestellte andere Urkunden;

3.

Der Bezirksrat von Tübingen für von Ministerien ausgestellte öffentliche Urkunden, mit Ausnahme der vom Justizministerium ausgestellten;

4.

Die Bezirksräte für die von allen anderen Verwaltungsbehörden in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden und Urkunden der Gerichte aller Bereiche des Justizsystems außer der ordentlichen Gerichte.

Gemäß Punkt 3 dieser Erklärung wird die zu notifizierende Behörde geändert. Bisher war das Innenministerium die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Dominica

Zuständige Behörde:

The Attorney General, the Solicitor General, the Registrar, and the Deputy Registrar, Roseau, Commonwealth of Dominica

Dominikanische Republik:

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Dominikanische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik.

Der Einspruch wurde am 24. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Dominikanischen Republik nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist die zuständige dominikanische Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des genannten Übereinkommens das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Dominikanischen Republik, Sektion für Beglaubigungen der konsularischen Abteilung.

Ecuador

Zuständige Behörde:

Departamento de Legalizaciones

Dirección General de Asuntos Consulares y Legalizaciones

Ministerio de Relaciones Exteriores

Carrión 10-40 y Av. 10 de Agosto

QUITO, Ecuador

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haager Beglaubigungsübereinkommens hat die Regierung von Ecuador als die einzige zuständige Nationale Behörde die Allgemeine Abteilung für Konsularangelegenheiten und Legalisation im Außenministerium bestimmt.

Weiters hat das oben erwähnte ecuadorianische Außenministerium beschlossen, das gegenwärtig in Ecuador verwendete Muster der „Apostille“ gegen ein neues, praktischeres und vereinfachtes Muster auszutauschen. Dieses neue Siegel wird mit einem Stempel von 10 amerikanischen Dollar herausgegeben und ab dem 2. Quartal 2006 im Einsatz sein.

El Salvador

Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:

The Ministry of Foreign Affairs

Estland

Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

Ministry of Foreign Affairs

Legal Division

Consular Department

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Estonian Ministry of Education

Administrative Department

Tònismägi 11

EE0100 Tallinn

Administrative Department

Munga 18

EE 2400 Tartu

Monitoring Department

Munga 18

Tartu

Ministry of Justice

Courts’ Department

Tartu mnt 85

EE0100 Tallinn

Ministry of International Affairs

General Administrative Department

Legal Services Office

Lai 40

EE0100 Tallinn

Ministry of Social Affairs

Public Relations and Training Department

Gonsiori 29

EE0100 Tallinn

Bei allen in Estland ausgestellten öffentlichen Urkunden, die in einem diesem Übereinkommen angehörenden Staat verwendet werden, wird eine entsprechende Bescheinigung (Apostille) angebracht. Diese Bestätigungen (Apostillen) werden in Estland vom Ministerium für Erziehung und Forschung, vom Justizministerium, vom Innenministerium, vom Sozialministerium und vom Außenministerium, die Urkunden wie folgend beglaubigen, ausgestellt:

Innenministerium: Bestätigungen über das Fehlen von Ehehindernissen; Geburts-, Ehe-, Scheidungs, Todesbestätigungen, Bestätigungen der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde, Polizeibestätigungen, Bestätigungen und Urkunden, die von Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt werden, Bestätigungen aus dem Bevölkerungsregister.

Justizministerium: Gerichts- und notarielle Urkunden, notarielle Abschriften und Übersetzungen von Urkunden, Urkunden aus dem Registrierungs- und Liegenschaftsbereich.

Ministerium für Erziehung und Forschung: Diplome, Zeugnisse, akademische Evidenz und Noten.

Sozialministerium: Pensionsbestätigungen, medizinische Bestätigungen, Auszüge aus dem Arbeitsregister, Urkunden über Arbeitszeiten.

Das Außenministerium wird weiterhin solche Dokumente beglaubigen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsstaat nicht Partei dieses Übereinkommens ist.

Fidschi

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens folgende zuständige Behörde bestimmt:

Finnland

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz :

Der „Notary Public“ beim Registeramt eines Kreisgerichtes.

Finnland hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens die nachstehend aktualisierte Liste der zuständigen Behörden vorgelegt und hinzugefügt, dass die in der Liste verwendeten Sprachen Finnisch und Schwedisch die offiziellen Sprachen Finnlands sind:

Magistraten i Esbo Käsityökatu 43
Itätuulentie 2 A PL 1348
PL 49 70101 Kuopio
02101 Espoo
Salininkatu 3
Magistraten i Helsingfors 15100 Lahti
Albertinkatu 25
PL 309
00181 Helsinki Valtion virastotalo
99100 Kittilä
Urakankatu 1
PL 70 Pormestarinkatu 1 A
05901 Hyvinkää PL149
53101 Lappeenranta
Birger Jaarlin katu 13
PL 64 Magistraten i Lojo
13101 Hämeenlinna Postikatu 3
PL 37
08101 Lohja
Kauppakatu 40 B
PL 82
80101 Joensuu Raatihuoneenkatu 5 B
PL 293
50101 Mikkeli
Väinönkatu 10
PL 253 Isokatu 4
40101 Jyväskylä PL 78
90101 Oulu
Keskuskatu 17
42100 Jämsä Onninpolku 1
PL 10
83901 Juuka
Kalliokatu 2
PL 221
87101 Kajaani Isalinnankatu 28
PL 191
28101 Pori
Valtakatu 28
94100 Kemi
Magistraten i Borgå
Piispankatu 34
Magistraten i Karleby 06100 Porvoo
Torikatu 40
67100 Kokkola
Rantakatu 58 A
PL 16
Magistraten i Kotka 92101 Raahe
Vuorikatu 5 C 3. krs
48100 Kotka
Raaseporin maistraatti
Formansallén 4
Kauppalankatu 14 PL 49
PL 99 10601 Ekenäs
45101 Kouvola
Aittakarinkatu 21 Vaasan maistraatti
PL 30 Wolftskavägen 35
26101 Rauma PB 208 23501
65101 Vasa
Rovakatu 8
PL 8183 Välskärintie 2
96101 Rovaniemi PL 6
23501 Uusikaupunki
Sivulantie 11
PL 47 Magistraten i Vanda
43101 Saarijärvi Neilikkatie 8
PL 112
01301 Vantaa
Magistraten i Salo
Rummunlyöjänkatu 7 B
PL 40 Pohjolankatu 10 (2. krs)
24101 Salo PL 115
74101 Iisalmi
Olavinkatu 24
57130 Savonlinna Turunmaan maistraatti
Strandvägen 30
PB 16
Kalevankatu 17 21601 Pargas
PL 168
60101 Seinäjoki
Magistratsavdelningen
Torggatan 16
Verkatehtaankatu 14 A PB 29
PL 682 22101 Mariehamn
33101 Tampere
Magistraten i Åbo
Aurakatu 8
PL 372
20101 Turku

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

Frankreich:

les Procureurs généraux près les cours d'appel;

Comores: le Procureur de la République près le Tribunal supérieur d'appel de Moroni;

Territoire français des Afars et des Issas: le Procureur de la République près le Tribunal supérieur d'appel de Djibouti;

Mayotte:

Der Staatsanwalt beim Obersten Berufungsgericht in Mayotte;

Neukaledonien:

Der Oberstaatsanwalt beim Appellationsgerichtshof von Nouméa;

Inseln Wallis und Futuna:

Der Richter der Abteilung des Gerichts der ersten Instanz von Nouméa mit dem Sitz in Mata Utu;

Französisch-Polynesien:

Der Generalprokurator beim Berufungsgericht in Papeete.

Saint-Pierre und Miquelon:

Der Präsident des Höheren Appellationsgerichtes von Saint-Pierre.

Georgien:

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Urkunden, die von nicht legitimierten Behörden und Beamten folgender Regionen von Georgien ausgestellt wurden: autonome Republik von Abchasien und ehemaliges autonomes Gebiet von Südossetien.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

1.

Ministerium für Bildung und Wissenschaft von Georgien;

2.

Oberster Gerichtshof von Georgien;

3.

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten von Georgien;

4.

Standesamtliche Agentur, Justizministerium von Georgien;

5.

Serviceagentur des Innenministeriums von Georgien.

Grenada

Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1:

The Ministry of Foreign Affairs and International Trade

The Permanent Secretary and the Senior Administrative Officer

Ministerial Complex

Botanical Gardens

St. Georges

Grenada W.I.

Griechenland

Zuständige Behörden für das Anbringen der Apostille: :

Der Präfekt, für alle seitens der Ämter/Büros der Präfekturverwaltung ausgestellten Urkunden;

Der Generalsekretär der Region:

1.

für alle Urkunden, die von den Verwaltungsdiensten des Bezirkes (auf griechisch: Nomos) oder der Präfektur (auf griechisch: Nomarchia) ausgestellt werden, die nicht in die Zuständigkeit der Präfekturverwaltung fallen;

2.

für alle von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgestellten Urkunden;

3.

für alle von den Gemeindeverwaltungen erster Instanz ausgestellten Urkunden;

4.

für alle von den Meldeämtern ausgestellten Urkunden.

Für alle Gerichtsurkunden bleibt das Gericht erster Instanz der Region, in welcher die ausstellende Behörde ihren Sitz hat, die verantwortliche Behörde.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Honduras

Zuständige Behörde:

Minister of Foreign Affairs

Secretaría de Estado en el Despacho de Relaciones Exteriores

Centro Cívico Gubernamental, contiguo a la Corte Suprema de Justicia

TEGUCIGALPA, Honduras

Indien:

Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

The Ministry of External Affairs of the Government of India

Irland:

Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

The Department of Foreign Affairs

Address:

Consular Section

Department of Foreign Affairs

69-71 Hainault House

St. Stephen’s Green

DUBLIN 2

Ireland

Consular Services

Department of Foreign Affairs

1a South Mall

CORK

Ireland

Island

Zuständige Behörde:

Ministry for Foreign Affairs

(Utanríkisráðuneytið)

Rauðarárstíg 25

150 REYKJAVIK, Iceland

Israel

Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

1.

The Ministry of Foreign Affairs,

2.

Registrars of Magistrates’ Courts and Civil Servants.

Italien

1.

Für gerichtliche, notarielle und Personenstandsurkunden: „il Procuratore della Repubblica“ bei jenen Gerichtshöfen, innerhalb deren Zuständigkeit die Urkunden errichtet worden sind;

2.

für alle anderen von dem Übereinkommen erfaßten Urkunden von Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständigen „Prefetti", für das Aosta-Tal „il Presidente della Regione", für die Provinzen Trient und Bozen „il Commissario del Governo".

Seit dem 31. März 2011 ist die zuständige Behörde für Personenstandsurkunden “les actes de l’état civil“ der örtlich zuständige Präfekt, für das Aosta-Tal der Präsident der Region, und für die Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissär.

Japan

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:The Ministry of Foreign Affairs in Tokyo

Jugoslawien

Ferner hat Jugoslawien am 26. April 2001 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten. Das Übereinkommen ist für Jugoslawien ab 27. April 1992 weiter in Kraft geblieben.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 wurde als zuständige Behörden bestimmt:

1.

The Ministry of Justice and Local Self-Government of the Republic of Serbia,

Belgrade, 22 Nemanjina Street

2.

Ministry of Justice of the Republic of Montenegro

Sector for Justice,

Podgorica, 3 Vuka Karadzica Street.

(Anm.: Von 27. April 1992 bis 4. Februar 2003 Bundesrepublik Jugoslawien.

Danach bis 2. Juni 2006 als Staatenunion Serbien und Montenegro.

Seit 3.Juni 2006 zwei souveräne Staaten: Serbien, Montenegro.)

Kap Verde:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des genannten Übereinkommens die Generaldirektion für das Registrier- und Notariatswesen des Justizministeriums sowie die Generaldirektion für Konsular- und Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

Kasachstan

The Ministry of Justice: offizielle Dokumente, die von Justizbehörden und anderen staatlichen Organen einschließlich Notaren ausgestellt sind;

The Ministry of Education and Science: offizielle Dokumente, die von Bildungs- und Wissenschaftsbehörden bzw. von Lehranstalten der Republik ausgestellt sind;

The Ministry of Internal Affairs: offizielle Dokumente, die von strukturellen Unterabteilungen der Fremdenpolizei ausgestellt sind;

The Committe on administration of the archives and documentation of the Ministry of Culture, Information and Public Consent: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von staatlichen Archiven der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

The Committe for forensic (legal) administration of the Supreme Court: offizielle Dokumente, die von Gerichtsorganen und Exekutivbehörden ausgestellt sind;

The Ministry on State Income: offizielle Dokumente, die von strukturellen und territorialen Unterabteilungen des Finanzministeriums der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

The General Office of Public Prosecutors: offizielle Dokumente, die von Organen der Staatsanwaltschaft, Untersuchungs- und Ermittlungsorganen ausgestellt sind;

The Ministry of Defence: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von Sonderarchiven des Verteidigungsministeriums der Republik Kasachstan ausgestellt sind;

The Committe for National Security: Archivbestätigungen und Kopien von Archivdokumenten, die von Sonderarchiven des Komitees für Staatssicherheit ausgestellt sind.

Die genannten Organe sind berechtigt, ihre Vollmacht zur Ausstellung von Apostillen an ihre territorialen Organe zu delegieren.

Anmerkung: Das Übereinkommen, das die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden abschafft, sieht einen Apostillenstempel in Quadratform mit den Mindestmaßen von 9 x 9 cm vor.

Zweckmäßig ist ein Apostillenstempel mit den Maßen 13 x 13 cm, in dem die Schrift des Textes zwecks besserer Darstellung und Lesbarkeit vergrößert werden kann.

Eine Änderung (Übersetzung) der verwendeten Sprache, des Textes und der Abfolge des Textes im Stempel ist unzulässig.

Der Stempel kann nur in der Amtssprache der Republik Kasachstan ausgefüllt werden.

Kirgisistan:

Staatliche Institutionen haben das Recht zur Anbringung von Apostillen auf Urkunden der Kirgisischen Republik gemäß dem Übereinkommen:

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Kirgisische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik.

Der Einspruch wurde am 19. Mai 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Kirgisischen Republik nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.

Kolumbien

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:

Ministry of Foreign Affairs, Legalization Department

Transversal 17 A No. 98-55, Bogotá, D.C.

Kolumbien hat erklärt, dass beginnend mit 15. Dezember 2004 die von der Stelle für Beglaubigungen und Apostillen des Außenministeriums Kolumbiens ausgestellte Apostille der jeweiligen Urkunde nicht mehr in Form einer Klebeetikette beigefügt wird, sondern mechanisch mit einer metallischen Heftklammer. Ab 15. Dezember 2004 wird das Apostilleformat unten auch Platz für die Identifikation der Urkunde, für welche die Apostille ausgestellt wird, beinhalten sowie für den Vor- und Nachnamen des Inhabers.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Kolumbien erklärt, dass beginnend mit 1. Mai 2005 die Unterschrift, welche auf dem kolumbianischen Apostilleformat ersichtlich ist nicht mehr länger in Tinte geschrieben, sondern gescannt wird.

Seit 8.Oktober 2007 hat Kolumbien eine neue Apostille eingeführt. Ihre grundlegenden Merkmale sind wie folgt:

Korea

In Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens hat die Republik Korea beschlossen, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel, das Ministerium für Justiz sowie die nationale Gerichtsverwaltung als jene Behörden zu bestimmen, die zur Ausstellung der Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens zuständig sind.

Kroatien

Die zentrale Behörden sind:

Gemeindegerichte und das Ministerium für Justiz und Verwaltung

Lettland

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat Lettland als zuständige Behörde bestimmt:

The Ministry of Foreign Affairs

Brivibas bvld 36

Riga LV-1395

Lesotho

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

a)

The Attorney-General;

b)

the Permanent Secretary of a Ministry or Department;

c)

the Registrar of the High Court;

d)

a Resident Magistrate;

e)

a Magistrate of the First Class;

f)

such other person as the Minister may appoint and whose appointment notice has been published in the Gazette.

Liberia

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Liberia als zuständige Behörden bestimmt:

– The Minister of Foreign Affairs, Deputies and Assistant Ministers;

– The Minister of Justice, the Deputies and Assistant Ministers;

– The Clerk and Deputy Clerk(s) of the Supreme and Circuit Court(s);

– The Registrars and Deputy Registrars of Corporations; and

– The Commissioner and Deputy Commissioners of Maritime Affairs or Special Agents thereof.

Liechtenstein

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:

Die Regierungskanzlei der fürstlichen Regierung in Vaduz.

Litauen

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat Litauen als zuständige Behörde bestimmt:

The Consular Department of the Ministry of Foreign Affairs.

Luxemburg

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:

Le Ministre des Affaires Etrangères.

Malawi:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

a)

The Attorney General or the Solicitor General;

b)

the Permanent Secretary of a Government Ministry;

c)

the Registrar of the High Court;

d)

the Registrar General;

e)

a Government Agent;

f)

a notary public;

g)

a Resident Magistrate.

Malta

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

The Ministry of Commonwealth and Foreign Affairs

Marshall-Inseln

Die Marshall-Inseln haben nachstehende Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind:

1.

Minister of Foreign Affairs of the Marshall Islands (Außenminister der Marshall-Inseln).

2.

Attorney General and Acting Attorney General (Generalstaatsanwalt und Geschäftsführender Generalstaatsanwalt).

3.

Clerk and Deputy Clerk of the High Court (Kanzler und Stellvertretender Kanzler des Hohen Gerichtshofes).

4.

Registrars and Deputy Registrars of Corporations (Registerbeamte und Stellvertretende Registerbeamte von Körperschaften).

5.

Maritime Administrator and Special Agents thereof (Verwalter der Marine und seine Besonderen Vertreter).

6.

Commissioner and Deputy Commissioners of Maritime Affairs or Special Agents thereof (Kommissare und Stellvertretende Kommissare in Marinesachen oder ihre Besonderen Vertreter).

IRI Corporate and Maritime Services (Switzerland) A.G.

Büro des stellvertretenden Standesbeamten

Schifflande 22

CH – 8001 Zürich

Schweiz

Mauritius

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

„The Permanent Secretary", bei seiner Abwesenheit: „a Principal Assistant Secretary, of the Prime Minister's Office".

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Gemäß Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt:

Ministry of Justice

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.

Mexiko

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Mexiko gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens die nachstehend aktualisierte Liste der zuständigen Behörden, die zur Ausstellung der Apostille in öffentlichen Urkunden des Bundesstaates bestimmt sind, vorgelegt und hinzugefügt, daß die Behörden zur Ausstellung der Apostille in Urkunden der Teilstaaten (BGBl. Nr. 604/1995) weiter aufrecht bleiben.

Apostillen für Urkunden des Bundesstaates:

AMT: SITZ:
DIRECCION GENERAL BUCARELI No. 99,
DEL GOBIERNO PLANTA BAJA
06600 MEXICO, D.F.
DIRECCION DE COORDINACION ABRAHAM GONZALEZ No. 48,
POLITICA CON LOS PODERES PLANTA BAJA
DE LA UNION 06600 MEXICO, D.F.
SUBDIRECCION DE ABRAHAM GONZALEZ No. 48,
FORMALIZACION Y PLANTA BAJA
CONTROL 06600 MEXICO, D.F.

Secretaria de Gobernacion, Directorio, Representaciones de la Subsecretaria de Gobierno (Außenstellen des Bundesinnenministeriums in den einzelnen Teilstaaten):

STAAT: ANSCHRIFT:
BAJA Servicios Migratorios, Linea
CALIFORNIA Internacional, Agustin Melgar
No. 1, Col. Centro,
21100 Mexicali, B.C.
BAJA Bravo No. 406, entre Aquiles
CALIFORNIA Serdan y Guillermo Preito,
SUR 23000 La Paz, B.C.S.
CAMPECHE Av. de las Palmas S/N junto
al centro, Bizantino Bartimeo
24020 Campeche, Camp.
CHIAPAS Libramiento Norte S/N a un
costado de Esq. Pablo
Guardado Chavez, Tuxtla
Gutierrez, Chis.
CHIHUAHUA Doblado y 3a No. 117,
Despacho 2 y 3, Col. Centro,
31000 Chihuahua, Chih.
COAHUILA Victoria No. 406-1, Zona
Centro, 25000 Saltillo, Coah.
COLIMA Gabino Barrera No. 159-a,
Zona Centro,
28000 Colima, Col.
DURANGO Constitucion No. 210-1, Norte
Altos, Zona Centro,
34000 Durango, Dgo.
GUANAJUATO Agora del Baratillo, Despacho
8, Zona Centro,
36000 Guanajuato, Gto.
GUERRERO Av. Ignacio Ramirez No. 22-a,
Col. Centro,
39000 Chilpancingo, Gro.
Calle Mina No. 120 Esq.
Morellos, Col. Centro,
39300 Acapulco, Gro.
HIDALGO Torre Coby, Art. 3 No. 97-7
piso, Fracc, Constitution,
42080 Pachuco, Hgo.
JALISCO Chesterton 184, Jardines
Vallarta, 45030 Guadalajara,
Jal.
MEXICO Chalco No. 703-8, Col.
Sanchez, 50140 Toluca, Mex.
MICHOACAN Av. Siervo de la Nacion S/N,
Col. del Valle,
58260 Morelia, Mich.
MORELOS Galeana No. 2-8 piso Edificio
Ocampo, Col. Centro,
62000 Cuernavaca, Mor.
NAYARIT Zacatecas No. 16 sur 1 y 2
piso entre Allende y Abasolo,
63000 Tepic, Nayarit
NUEVO LEON Zaragoza No. 1000 Sur,
Condominio Acero PH,
64000 Monterrey, N.L.
OAXACA Calzada de la Republica No.
402-B, Jalatlaco,
33606 Oaxaca, Oax.
PUEBLA Calle Italia No. 2224, Fracc.
Las Hadas entre 15 de mayo y
26 Pte., 72070 Puebla, Pue.
QUERÉTARO Boulevard Hernando Quintana
No. 168 Desp. 203 y 204,
76050 Querétaro, Qro.
QUINTANA ROO Av. Primo de Verdad No. 181
int. 1 Esq. Av. Héroes,
67000 Chetumal, Q. Roo
SAN LUIS Av. Venustiano Carranza 707-
POTOSI 402, Col. Centro
78250 San Luis Potosi, S.L.P.
SINALOA Lazaro Cardenas No. 913 Sur,
Primer piso, Zona Centro,
80129 Culiacan, Sin.
SONORA Blvd. Navarrete No. 125
Despacho 2, Edif. Sonmol.
Col. Valle Verde,
83200 Hermosillo, Son.
TABASCO Centro Admvo. del Estado,
Tabasco 2000,
86035 Villahermosa, Tab.
TAMAULIPAS Matamoros 11 y 12 No. 613,
Cd. Victoria, Tamps.
TLAXCALA Kilometro 1 1/2 Carretera
federal Tlaxcala-Puebla S/N,
90000 Tlaxcala, Tlax.
VERACRUZ Zaragoza No. 2 Esq. Miguel
Barragan, 91000 Xalapa, Ver.
YUCATAN Calle 51 No. 459 x 50, Zona
Centro, 97000 Mérida, Yuc.
ZACATECAS Calle Sabino No. 114 Fracc.
La Penuela, 98060 Zacatecas,
Zac.

Moldau:

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille auf öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b für Verwaltungsurkunden von öffentlichen zentralen Behörden:

Adresse:

The Ministry of Foreign Affairs and European Integration

31 August 1989, 80 Street/8ß, Mateevici Street

MD-2012

Kisinau

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Beglaubigung gemäß Art. 3 Abs. 1 auf den öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 1:

Adresse:

The Ministry of Justice

31 August 1989, 82 Street

MD-2012

Kisinau

Monaco

Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5, Rue Colonel Bellando de Castro

98 000 MONACO

Mongolei:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde von der Mongolei das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel der Mongolei als zuständige Behörde bestimmt.

Montenegro

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2007) gebunden zu erachten.

Zuständige Behörden gemäß Art. 6 Abs. 1:Ministry of Justice of the Republic of Montenegro Sector for Justice, Podgorica, 3 Vuka Karadzica Street.

Namibia:

Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

a. der Standesbeamte und der stellvertretende Standesbeamte des obersten Gerichtes

b. der Justizminister sowie sein Stellvertreter

Neuseeland

Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

The New Zealand Department of Internal Affairs.

Niue:

a)

The Attorney General,

b)

the Financial Secretary,

c)

Crown Counsel,

d)

The Registrar International Business Companies,

e)

Deputy Registrar International Business Companies,

f)

The Registrar, High Court of Niue,

g)

Secretary to Government.

Cook Inseln:

The Ministry of Foreign Affairs and Immigration

Nicaragua:

Die Republik Nicaragua hat die Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums als zuständige Behörde zur Ausstellung der relevanten Dokumente bestimmt.

Niederlande:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

Königreich in Europa:

les Greffiers des Tribunaux de premières instances

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande". Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Zuständige Behörde für Aruba:

Direktor der Abteilung für Beglaubigungen und Rechtsangelegenheiten.

Zuständige Behörden für Curacao:

Die zuständigen Behörden für Bonaire, Sint Eustatius und Saba:

In Bonaire sind folgende Personen zuständig, Apostillen zu unterzeichnen und Dokumente zu beglaubigen:

Der Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Inselgouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Sint Eustatius sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Sint Eustatius ausgestellt wurden.

Die Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Gouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Saba sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Saba ausgestellt wurden.

Zuständige Behörden für Sint Maarten:

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).

Norwegen

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

le Ministère Royal Norvégien des Affaires Etrangères;

les „County Governors", nämlich:

Fylkesmannen i Oslo og AkershusPostboks 8111 Dep.N-0032 Oslo 1Tlf. 02-42 90 85

Fylkesmannen i OstføldPostboks 325N-1501 MossTlf. 032-54 100

Fylkesmannen i HedmarkPostboks 308N-2301 HamarTlf. 065-26 080

Fylkesmannen i OpplandN-2600 LillehammerTlf. 062-66 000

Fylkesmannen i BuskerudN-3000 DrammenTlf. 03-83 81 50

Fylkesmannen i VestfoldN-3100 TønsbergTlf. 033-17 515

Fylkesmannen i TelemarkN-3700 SkienTlf. 03-52 70 20/52 82 74

Fylkesmannen i Aust-AgderPostboks 55N-4801 ArendalTlf. 041-25 860

Fylkesmannen i Vest-AgderTinghusetN-4600 Kristiansand STlf. 042-28 000

Fylkesmannen i RogalandPostboks 59N-4001 StavangerTlf. 04-52 70 60

Fylkesmannen i HordalandPostboks 1056N-5001 BergenTlf. 05-23 70 00

Fylkesmannen i Sogn of FjordaneN-5840 HermansverkTlf. 056-55 000

Fylkesmannen i Møre og RomsdalFylkeshusetN-6400 MoldeTlf. 072-58 000

Fylkesmannen i Sør-TrøndelagN-7000 TrondheimTlf. 07-51 08 11

Fylkesmannen i Nord-TrøndelagN-7700 SteinkjerTlf. 077-66 722

Fylkesmannen i NordlandN-8000 BodøTlf. 081-62 1000

Fylkesmannen i TromsPostboks 595N-9001 TromsøTlf. 083-97530

Fylkesmannen i FinnmarkN-9800 VadsøTlf. 085-51 761/53 001

Oman:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Konsular-Abteilung)

Panama

Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:

1.

Hinsichtlich der Urkunden, für die Gerichtsbehörden oder -beamte ermächtigt sind, der „Secretario de la Corte Suprema de Justicia“ oder dessen gesetzlicher Vertreter.

2.

Hinsichtlich der Urkunden eines Notars und der Privaturkunden, deren Unterschriften von einem Notar beglaubigt wurden, die Beamten der „Direction de Servicios Administratives del Ministerio de Gobierno y Justicia".

3.

Hinsichtlich der übrigen, von irgendeiner Institution der Zentralregierung, autonomen oder halbautonomen Institution, Gemeinden, Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft ausgestellten Urkunden die Beamten des Departamento Consular y Legalizaciones del Ministerio de Relaciones Exteriores'.

4.

Hinsichtlich der übrigen öffentlichen Urkunden kann jedes der drei oben angeführten Verfahren angewendet werden.

Peru:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - Generaldirektion für Konsularpolitik in Peru - als zuständige Behörde bestimmt.

Polen:

Zuständige Behörde gemäß Art. 6:

The Ministry of Foreign Affairs

Portugal

Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:

Portugal Le Procureur Général de la République et les Procureurs de la République auprès des Cours d`Appel
Angola und Mozambique „Les Gouverneurs généraux“ ("Governadores Gerais")
andere überseeische Provinzen „Les Gouverneurs“ ("Governadores")

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/1999) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Rumänien:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Russischen Föderation

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

1.

Ministerium für Justiz der Russischen Föderation;

Kategorien von öffentlichen Urkunden, für die Apostillen ausgestellt werden können:

2.

Der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation;

3.

Das Innenministerium der Russischen Föderation;

4.

Die Standesämter der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;

5.

Bundesarchivamt und die ermächtigten Stellen für Archivangelegenheiten der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;

6.

Exekutivorgane der Föderationssubjekte („federal subjects“) der Russischen Föderation;

berechtigt zur Ausstellung von Apostillen auf Diplomen, Urkunden über akademische Grade und Titel, gemäß staatlich anerkannter Formen;

7.

Das Ministerium für Verteidigung der Russischen Föderation auf offiziellen Urkundensammlungen des Militärdienstes (Beschäftigung) der Streitkräfte der Russischen Föderation, der Streitkräfte der UdSSR sowie der gemeinsamen Streitkräfte der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), ausgestellt in der Russischen Föderation.

Samoa:

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Urkunde in Übereinstimmung mit Art. 6:

Der Vorsitzende

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel

PO Box L1859

Apia, Samoa

Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden wird der diensthabende Vorsitzende die Urkunde unterzeichnen.

San Marino:

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten (il Segretario di Stato per gli Affari Esten della Repubblica di San Marino) oder eine von diesem/dieser bestimmte und behördlich bevollmächtigte Person zur Unterzeichnung und Beglaubigung von Rechtsurkunden und Dokumenten, die vom Außenministerium oder anderen öffentlichen Behörden der Republik ausgestellt wurden.

São Tomé/Principe

Gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt:

„The Minister's Office and the Consular Affairs Department of the Ministry of Foreign Affairs, Cooperation and Communities“.

Schweden:

Die Regierung Schwedens erklärt gemäß Art. 6, dass zuständige Behörden alle „Notaries Public“ sind.

Schweiz

Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:

A. Behörde der Eidgenossenschaft:
La Chancellerie fédérale
B. Kantonale Behörden:
Canton de Zurich: Die Staatskanzlei.
Canton de Berne: Die Staatskanzlei (La Chancellerie d`Etat).
Canton de Lucerne: Die Staatskanzlei.
Canton d`Uri: Die Standeskanzlei.
Canton de Schwyz: Die Staatskanzlei.
Canton d`Unterwald-le-Haut: Die Staatskanzlei.
Canton d`Unterwald-le-Bas: Die Standeskanzlei.
Canton de Glaris: Die Regierungskanzlei.
Canton de Zoug: Die Staatskanzlei.
Canton de Fribourg: La Chancellerie d`Etat (Die Staatskanzlei).
Canton de Soleure: Die Staatskanzlei.
Canton de Bâle-Ville: Die Staatskanzlei.
Canton de Bâle-Campagne: Die Landeskanzlei.
Canton de Schaffhouse: Die Staatskanzlei.
Canton d`Appenzell Rh.-Ext.: Die Kantonskanzlei.
Canton d`Appenzell Rh.-Int.: Die Ratskanzlei.
Canton de Saint-Gall: Die Staatskanzlei.
Canton des Grisons: Die Standeskanzlei (La Cancelleria dello Stato).
Canton d`Argovie: Pass- und Patentamt.
Canton de Thurgovie: Die Staatskanzlei.
Canton du Tessin: La Cancelleria dello Stato
Canton de Vaud: La Chancellerie d`Etat.
Canton de Valais: La Chancellerie d`Etat (Die Staatskanzlei).
Canton de Neuchâtel: La Chancellerie d`Etat.
Canton de Genève: La Chancellerie d`Etat.
Canton du Jura: La Chancellerie d`Etat.

Serbien

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Zuständige Behörde:

Ministerium für Justiz der Republik Serbien

Abteilung für internationale Rechtshilfe

Palast von Serbien

Bulevar Mihajla Pupina 2

Belgrad, Republik Serbien

Seychellen

Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

1.

„The Minister responsible for Foreign Affairs“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich bevollmächtigte Person;

2.

„The Attorney General“, oder jede von ihm/ihr bestimmte und amtlich bevollmächtigte Person;

3.

„The Secretary to the Cabinet“;

4.

„The Registrar of the Supreme Court“.

Slowakei

Die Slowakei hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:

1.

Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) für

a)

öffentliche Urkunden, die von Gerichten, Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen Gerichtsbeamten ausgestellt oder beglaubigt wurden;

b)

Übersetzungen, die von amtlichen (vom Gericht ernannten) Übersetzern angefertigt worden sind.

2.

Das Innenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden, mit Ausnahme der nachstehend unter Abs. 6 lit. a bezeichneten Urkunden.

3.

Das Bildungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo .rkolstva Slovenskej republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden.

4.

das Ministerium für Gesundheit der Slowakischen Republik („Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky“), für Dokumente, die von den Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellt werden;

5.

Das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo obrany Slovenskej republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden.

6.

das Bezirksamt („obvodný úrad“) für:

a. Auszüge aus dem Personenstandsregister, mit Ausnahme von Entscheidungen zum Personenstand;

b. Dokumente, die von autonomen Gemeindeverwaltungsbehörden ausgestellt werden.

7.

Das Außenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky) für jede sonstige öffentliche Urkunde, die in der Slowakischen Republik ausgestellt und vorstehend nicht im Einzelnen angeführt wurde.

Slowenien

Zuständige Behörden gemäß Art. 6:

1.

Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren und Dolmetschern auf den öffentlichen Dokumenten)

2.

Bezirksgerichte in Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren, Notariatskandidaten, Richtern, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen, von Anwälten, die öffentliche vollziehende Befugnisse haben sowie von Rechtspersonen auf den öffentlichen Dokumenten).

Kontaktadressen:

Ministerium für Justiz der Republik Slowenien

Zupanciceva

1000 Lubljana

Slowenien

Praktische Information:

Preis:

1.

Das Ministerium für Justiz berechnet Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Verwaltungssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille 255 SIT (ca. 1 EUR).

2.

Bezirksgerichte berechnen Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Gerichtssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille zwischen 570 und 1140 SIT (ca. 2,5 bis 5 EUR).

Sprachen der zuständigen Behörden: slowenisch, englisch.

Spanien

Das Justizministerium von Spanien hat ein neues System für die Ausstellung von Apostillen eingerichtet, das es ermöglicht, Apostillen sowohl in elektronischer als auch in Papierform auszustellen. Seit dem 16. Mai 2011 wird das neue System in zwei zuständigen Behörden (Oberste Gerichtshöfe der Region von Murcia und Castilla-La Mancha) getestet und dann schrittweise in den zuständigen Behörden in Spanien eingesetzt. Die zuständigen Behörden, früher als Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte (Secretarios de Gobierno de las Audiencias) bezeichnet, werden nun mit ihrer derzeitigen offiziellen Bezeichnung „ Geschäftsstelle der Obersten Gerichtshöfe der Autonomen Regionen Spaniens (Secretarías de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia) genannt.

Die wichtigsten Merkmale des neuen Systems werden im Folgenden erläutert:

Format der Apostille

e-Register von Apostillen

Zuständige Behörde gem. Art. 6:

Die zuständigen Beamten und Behörden, die für die Zwecke der Apostille bestimmt wurden, sind die Folgenden:

1) Für die Apostille auf amtlichen Urkunden werden die folgenden bestimmt:

a)

Regierungssekretäre der Obersten Gerichtshöfe („Secretarios de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia“) und der Städte Ceuta und Melilla oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Beamte, an die die letzteren innerhalb des jeweiligen Regierungssekretariats delegieren können;

b)

Der Leiter des Referats des Justizministeriums, dem man zu einem bestimmten Zeitpunkt die Befugnisse im Bereich Information und Bürgerteilnahme übertragen hat oder wer auch immer ihn gesetzlich vertreten kann, sowie jene Personen, an die diese delegieren können;

c)

Die Regionalmanager der Regionalmanagementbüros („Gerencias Territoriales“), über die das Justizministerium in ganz Spanien verfügt oder ihre gesetzlichen Vertreter oder solche Personen, an die die vorherigen innerhalb der genannten Büros delegieren können;

d)

Die Dekane der Notariatsausbildungsstätten oder die, die anstelle dieser gemäß den Vorschriften handeln oder andere öffentliche Notare, an die die vorherigen delegieren können.

Die in diesem Abschnitt genannten Behörden und Ämter können ohne Unterschied die einzelnen Beglaubigungen durchführen oder Apostillen auf Urkunden anbringen, festgelegt in Art. 1 Abs. 2 des Königlichen Dekrets [1497/2011, vom 24. Oktober, welches die zuständigen Beamten und Behörden bestimmt, um die einzelnen Beglaubigungen durchzuführen oder Apostillen (Bundesgesetzblatt Nr. 276 vom 16. November 2011)] anzubringen, unabhängig davon, wo in Spanien solche Urkunden ausgestellt wurden.

Das Königliche Dekret enthält Bestimmungen welche Urkunden als „öffentliche Urkunden“ angesehen werden.1

2) Apostillen auf gerichtlichen Urkunden: Die Befugnis für die Durchführung der einzelnen Beglaubigung oder Apostille auf gerichtlichen Urkunden wurde, unabhängig vom Ort der Erstellung solcher Urkunden in Spanien, an folgende Behörden übertragen (mit Ausnahme der in § 4 vorgesehenen Satzung):

a)

Regierungssekretäre der Obersten Gerichtshöfe („Secretarios de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia“) und der Städte Ceuta und Melilla, oder ihre gesetzlichen Vertreter, sowie Beamte, an die die vorherigen innerhalb des jeweiligen Regierungssekretariats delegieren können;

b)

Der Leiter der Einheit des Justizministeriums, welchem zu einem bestimmten Zeitpunkt die Befugnisse im Bereich der Information und Unterstützung der Bürger übertragen wurden oder wer auch immer ihn gesetzlich vertreten darf, sowie jene Personen, an die der vorherige delegieren kann.

c)

Die Regionalmanager der Regionalmanagement-Büros („Gerencias Territoriales“), über die das Justizministerium in ganz Spanien verfügt oder ihre gesetzlichen Vertreter, oder solche Personen, an die die vorherigen innerhalb des jeweiligen, innerhalb der genannten Büros, delegieren können;

3) Apostille auf notariellen Urkunden: Die Befugnis liegt bei den Dekanen der notariellen Universitäten oder bei denen, die an ihre Stelle die Vorschriften erfüllen oder anderen öffentlichen Notare, an die die vorherigen delegieren können, unabhängig davon, wo in Spanien solche Urkunden ausgestellt wurden.

4) Dokumentenapostillen, ausgestellt von den Justizbehörden oder Beamten des Obersten Gerichts und des Obersten Gerichtshofs: Zuständig für durch das betreffende Gericht ausgestellte Urkunden sind nur die Regierungssekretäre („Secretario de Gobierno“) des zuständigen Gerichts oder ihre gesetzlichen Stellvertreter sowie Beamte, an die die vorherigen delegieren können.

5) Apostillen auf anderen öffentlichen Urkunden: die übrigen öffentlichen Urkunden können Gegenstand einer Einzel-Beglaubigung oder einer nach Wahl des Bürgers sowohl in Papierform als auch elektronisch ausgestellten Apostille durch eine der oben in Teil 1 genannten Behörden sein.

Ebenfalls begründet und regelt das obgenannte Königliche Dekret in Kapitel II das Format und die Registrierung der Apostille, sowohl in Papier als auch in elektronischer Form.


1 Die Liste der Bestimmungen ist unter http://www.hcch.net abrufbar.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.