Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. März 1969, betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und deren Bundesländer
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf eine abgeänderte Liste von Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und deren Bundesländer Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. September 1957, BGBl. Nr. 209, betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland, ihre Wirksamkeit.
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